Die
Aktiengesellschaft ist als
juristische Person gem. § 1 Abs.1 KStG unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter anderen folgenden Steuern:
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
- Kapitalertragsteuer
- Solidaritätszuschlag
Körperschaftsteuer
Bei der
Ermittlung der Körperschaftsteuer einer Aktiengesellschaft ist zwischen der Besteuerung der
Gewinne der AG selbst und der
Besteuerung der
Gewinne beim Anteilseigner zu unterscheiden (sog. Trennungsprinzip). Es sind nur die Besteuerungsmerkmale zu berücksichtigen, die durch die AG verwirklicht worden sind.
Die Gewinne der Aktionäre, an denen als Inhaber Gewinnanteile ausgeschüttet worden sind, unterliegen als Einnahme aus
Kapitalvermögen der
Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 EStG), wenn es sich um natürliche Person handelt oder der Körperschaftsteuer, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.
Die
Körperschaftsteuer wird jeweils für ein
Kalenderjahr bestimmt (§ 7 Abs. 3 KStG). Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 Prozent. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist gem. § 7 Abs. 1 KStG das steuerpflichtige Einkommen, das gem. § 8 Abs. 1 KStG nach Vorschriften des EStG und KStG zu ermitteln ist. Grundlage für das steuerpflichtige Einkommen bildet der Gewinn laut Handels- bzw. Steuerbilanz.
Kapitalertragsteuer
Der an den einzelnen
Anteilseigner ausgeschüttete Gewinn ist im Rahmen der Einkommensteuer steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 EStG). Die Aktiengesellschaft hat von den Dividenden die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 %
Solidaritätszuschlag (ggf. zuzüglich Kirchensteuer) einzubehalten.
Auf Antrag des Aktionärs kann die
Brutto-Dividende von den Privatanlegern auch in die Einkommensteuerverlangerung einbezogen und einem
einheitlichen Steuersatz unterworfen werden (§ 32d Abs. 4 EStG). Bis einschließlich 2008 gab es für Privatanleger die Möglichkeit, eine Veranlagung nach dem individuellen Steuersatz anzunehmen.
Ab 2009 entfällt mit Einführung der
Abgeltungsteuer die
Anrechnungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer nach dem individuellen Steuersatz für Privatanleger. Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG in vollem Umfang steuerfrei.
Gewerbesteuer
Gem. § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewinn einer Aktiengesellschaft der Gewerbesteuer, da die Tätigkeit der Aktiengesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Die
Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Aktiengesellschaft grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist laut
§ 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelnden Gewinns oder Verlustes aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die in § 8 GewStG bezeichneten Hinzurechnungen und vermindert um die in § 9 GewStG genannten Kürzungen (§ 7 Abs. 1 GewStG).
Der
Hebesatz für die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde bzw. Stadt bestimmt. Für die Umsatzsteuer ist die Aktiengesellschaft ebenfalls unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt.
Weitere Informationen zum Thema
Rechtsnatur und Gründung einer GmbH >>
Literatur:
- Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002.
- Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002.
- Verspay, H.-P./Sattler, A. Die kleine AG, 6. Aufl., Renningen 2009.
letzte Änderung S.D.
am 13.11.2023
Autor(en):
Anna Werner
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20.04.2017 12:21:02 - Mikhail
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