Rechtsnatur und Gründung einer Aktiengesellschaft

Anna Werner
Rechtsgrundlage für die AG ist das Aktiengesetz. Gemäß § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft (AG) eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (auch juristische Person genannt), deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Anteile (Aktien) zerlegten Grundkapital beteiligt sind. Die Aktien sind grundsätzlich frei übertragbar. Für die Verbindlichkeiten haftet gegenüber den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Gesellschafter riskieren lediglich ihren Kapitaleinsatz. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre ergeben sich aus ihren Anteilen. Als juristische Person ist die AG das Subjekt der sie betreffenden Rechte und Pflichten. 

Das AktG stellt gewisse Vorschriften, die zur Gründung einer AG erfüllt sein müssen. Die Gründung beginnt mit der Feststellung der Satzung (§§ 2, 23, 28 AktG). Satzung ist der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag, der die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft regelt. 
Die Satzung muss mindestens folgende Feststellungen zum Inhalt haben:

  • Gründer (natürliche oder juristische Personen)
  • Firma (Sach-, Personen, Fantasie- oder gemischte Firma mit der Bezeichnung Aktiengesellschaft oder mit Zusatz „AG“), Sitz und Gegenstand des Unternehmens
  • Nennbetrag, Ausgabebetrag und Gattung der Aktien (Der Nennwert einer Aktie darf einen Euro nicht unterschreiten. Der Kurswert einer Aktie ist der aktuelle Marktwert.)
  • Höhe des Grundkapitals (mind. 50.000 Euro)
  • Zahl der Vorstandsmitglieder


An der Gründung einer AG müssen sich gem. § 2 AktG eine oder mehrere Personen beteiligen. Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Gründer einer AG können natürliche und juristische Personen aber auch Personenhandelsgesellschaften sein. Als Firmensitz ist in der Regel der Ort festzulegen, wo sich die Geschäftsleitung oder die Verwaltung befindet. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro. Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien ausgegeben werden (§ 8 AktG). In der Satzung wird festgelegt, ob eine Bargründung oder eine Sachgründung erfolgen soll. Im Fall der Bareinlage gem. § 36 AktG muss der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß einbezahlt worden sein. Der Betrag muss mindestens 25 % des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien über pari (100 %) auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind gem. § 27 AktG vollständig zu leisten, die Übertragung von Vermögensgegenständen ist innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken. Dabei kommen nur solche Vermögensgegenstände in Betracht, deren wirtschaftlicher Wert festellbar ist.

Nach Feststellung der Satzung findet die Übernahme der Aktien durch die Gründer gegen Einlagen statt. Damit ist die AG errichtet, aber noch nicht rechtsfähig. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Eintragung in das Handelsregister existiert eine noch nicht rechtsfähige Voraktiengesellschaft. Dabei haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. 

Danach erfolgt die notariell beurkundete Bestellung des Aufsichtsrates, der wiederum den ersten Vorstand (§ 30 AktG) und (nicht zwingend) den Abschlussprüfer bestellt. Die Gründer erstellen einen Gründungsbericht über den Hergang der Gründung, der von den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, unter bestimmten Voraussetzungen auch von außenstehenden Gründungsprüfern, geprüft wird.

Die Gesellschaft wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister als eigenständiges Rechtssubjekt gelten. Die zwingende Eintragung im Handelsregister ist rechtserzeugend (§ 41 Abs. 1 AktG). Wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, entsteht die AG als juristische Person und es dürfen nunmehr Aktien ausgegeben werden.



Quellen:
  • Manz, G./Mayer B./Arendt, S.: Die Aktiengesellschaft, 6. Aufl., Freiburg 2010
  • Raguß, G.: Der Vorstand einer Aktiengesellschaft: Vertrag und Haftung von Vorstandsmitgliedern, 1. Aufl., Berlin 2004
  • http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/





letzte Änderung S.D. am 04.04.2023
Autor(en):  Anna Werner

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