Gemäß § 242 Abs. 1 und Abs. 2 HGB unterliegen
Aktiengesellschaften der rechtlichen Verpflichtung einen
Jahresabschluss zu erstellen. Zu dem
Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft gehören neben der Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung noch der
Anhang (§§ 242, 264 HGB). Der
Lagebericht ist bei der Aktiengesellschaft kein Bestandteil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs.1 S. 4 HGB) und muss auch nicht von den kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) aufgestellt werden.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses fällt in die Gesamtverantwortung des Vorstandes. Gemäß § 91 Abs. 1 AktG hat der Vorstand der Aktiengesellschaft dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. So müssen neben der rechtskonformen
Besteuerung der Aktiengesellschaft auch die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung beachtet werden, die in erster Linie unter die Vorschriften des dritten Buches des HGB fallen. Insbesondere sind geltende Regelungen des zweiten Abschnitts zu beachten (§§ 264 - 289 HGB). Darüber hinaus gelten für Aktiengesellschaften die Sonderregelungen des AktG (§ 150 AktG).
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Gemäß § 264 Abs. 1 S. 1 HGB müssen große und mittelgroße Aktiengesellschaften den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen.
Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss, bei Vorliegen sachlicher Gründe, in den ersten sechs Monaten des neuen Jahres aufstellen (§ 264 Abs.1 S. 4 HGB).
Nach § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein und ein, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes, Bild der Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens vermitteln. Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Im Einzelabschluss besteht keine Verpflichtung, eine
Kapitalflussrechnung zu erstellen. Allerdings müssen seit BilMoG kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB), die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss um eine
Eigenkapitalspielgel und
Kapitalflussrechnung erweitern (§264 Abs.1 S. 2 HGB).
Der Jahresabschluss der Aktiengesellschaft erfüllt mehrere Funktionen:
- Er gibt den Aktionären und auch den Finanzbehörden einen Überblick über finanzwirtschaftliche Lage des Unternehmens, da bei den Aktiengesellschaften eine normale Steuererklärung für nicht ausreichend gehalten wird
- Er ist Grundlage für Gewinnausschüttungen
- Er ist die Besteuerungsgrundlage, da der Gewinn laut Handels- bzw. Steuerbilanz die Grundlage für das steuerpflichtige Einkommen bildet.
Für die Aktiengesellschaften besteht die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Die Publizitätspflicht ist gesetzlich in §§ 325 f. HGB geregelt. Der Umfang richtet sich dabei weitestgehend nach der Unternehmensgröße. Ob es sich um eine große, eine mittelgroße oder eine kleine Kapitalgesellschaft handelt, ergibt sich aus den Definitionen des § 267 HGB. Große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen
Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Die gesetzlichen Vertreter der Aktiengesellschaft haben den Jahresabschluss vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahres, dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch zu übermitteln.
Für kleine Gesellschaften gelten gemäß §§ 326 HGB wesentliche Erleichterungen. Sie müssen lediglich den Jahresabschluss und den Anhang dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Der
Anhang muss nicht genau aufgegliedert werden (§ 326 HGB). Für mittelgroße Gesellschaften sind Erleichterungen bei der Offenlegung in § 327 HGB geregelt.
Quellen:
- Ditges, J./ Arendt, U.: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen, 2002
- Verspay, H.-P./Sattler, A. : Die kleine AG, 6. Aufl., Renningen, 2009
- Braun, S/ Dennerlein B./ Wünsche, M. : Steuerrecht und Betriebliche Steuerlehre, 1. Aufl., Köln, 2010
letzte Änderung S.D.
am 27.07.2024
Autor(en):
Anna Werner
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