Sowohl im privaten
Bereich als auch im wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr relevant, aber aufgrund der vergleichsweisen geringen Häufigkeit im Rahmen der buchhalterischen Erfassung immer wieder mit Fragen verbunden: das
Buchen von Mietkautionen. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen alles, was Sie für die buchhalterische Behandlung von Mietkautionen als Mieter und als Vermieter wissen müssen.
Grundsätzliches zur Mietkaution
Die Mietkaution (auch "Mietsicherheit" genannt) ist eine Leistung in Geld, die dem Vermieter von Wirtschaftsgütern und Räumlichkeiten
als Sicherheit für den vermieteten Gegenstand bzw. die überlassenen Räumlichkeiten dienen soll. Sowohl bei Fahrzeugmieten, als auch beim Anmieten von Geschäftsräumen, Werkstätten und Lagerhallen fallen in aller Regel Kautionen an.
Bei Immobilien beläuft sich die Kaution in Deutschland in aller Regel auf
zwei bis drei Nettokaltmieten und ist von dem Mieter vor
Inanspruchnahme der Räumlichkeiten an den Vermieter zu überweisen.
Behandlung von Mietkaution beim Mieter
Bilanzierende Unternehmer als Mieter
In der Bilanz sind geleistete Kautionen grundsätzlich unter den "
sonstigen Vermögensgegenständen" im
Umlaufvermögen auszuweisen. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips aus §5 (1) S. 1 EStG gilt dieser Ansatz auch in der Steuerbilanz. Sollte ein Mietvertrag jedoch auf unbestimmte Zeit oder auf eine Zeit von mehr als 5 Jahren abgeschlossen sein, ist die gezahlte Kaution im
Anlagevermögen unter den "
sonstigen Ausleihungen" auszuweisen. Auch hier gilt der Ansatz sowohl für die Handels-, als auch für die Steuerbilanz.
Sollkonto SKR03
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Kontenbezeichnung
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Habenkonto SKR03
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Kontenbezeichnung
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0540 / 1525
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Sonstige Ausleihungen / sonstige Vermögensgegenstände
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1200
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Bank
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Sollkonto SKR04
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Kontenbezeichnung
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Habenkonto SKR04
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Kontenbezeichnung
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0930 / 1350
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Sonstige Ausleihungen / sonstige Vermögensgegenstände
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1800
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Bank
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Wichtig: im Rahmen des laufenden Mietverhältnisses stellt die Vereinbarung bzw. die Zahlung der Kaution keinen
handelsrechtlichen oder
steuerlichen Aufwand dar. Erst im Falle des Einbehalts der Kaution durch den Vermieter, kann eine Buchung als Aufwand erfolgen.
Beispiel – Verbuchung Mietkaution beim Mieter: Unternehmer G mietet bei Vermieter V eine Werkstatt samt Lagerhalle auf unbestimmte Zeit für monatlich 1.890 Euro. V verlangt dafür eine Kaution in Höhe von 3.500 Euro, welche G unverzüglich stellt. G erfasst die Kaution in seiner Buchhaltung (SKR04) unter den sonstigen Ausleihungen (Buchungssatz: sonstige Ausleihungen 0930 an Bank 1800 in Höhe von 3.500 Euro).
Buchung der Mietkaution in der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) als Mieter
Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur
Bilanzierung verpflichtet sind (z.B. kleine Gewerbetreibende) können ihren steuerlichen Gewinn auch durch die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bestimmen. Hierbei gilt der Grundsatz des
Zufluss-/Abflussprinzips. Das heißt
Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben sind in dem Jahr steuerlichen zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch für gestellte Kautionen gilt und sie somit, abweichend zu den Vorschriften bei der Aufstellung einer Bilanz, im Zeitpunkt des Abflusses und im Zeitpunkt des Zu- bzw. Rückflusses als Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen zu behandeln sind.
Das ist nicht der Fall. Gem. § 4 (3) S. 4 f. EStG gelten die Vorschriften zur Bilanzierung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Mietkaution für langfristige Verträge) und für mit Wertpapieren
vergleichbare nicht verbriefte Rechte (Mietkautionen für kurzfristige Mietverhältnisse) grundsätzlich auch bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns im Falle der
Einnahme-Überschussrechnung (EÜR). Somit sind auch hierbei die Zahlung der Kaution bei Mietbeginn und der Erhalt der Kaution noch Beendigung des Mietverhältnisses nicht als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe zu erfassen.
Erfassung von Mietkaution als Vermieter
Entsprechend zur Behandlung der Kaution beim Mieter, ist die erhaltene Kaution beim Vermieter nicht als Mietertrag oder Umsatz zu erfassen und stellt dementsprechend auch keine steuerliche Betriebseinnahme dar. Stattdessen erfolgt sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz ein Ausweis unter den
sonstigen Verbindlichkeiten. Ein spezifischerer Ausweis kann sich in Abhängigkeit des verwendeten Kontenrahmens auch aus der Laufzeit des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts bzw. Mietverhältnisses ergeben.
Sollkonto SKR03
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Kontenbezeichnung
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Habenkonto SKR03
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Kontenbezeichnung
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1200
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Bank
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1733 - 1735
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Erhaltene Kautionen
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Sollkonto SKR04
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Kontenbezeichnung
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Habenkonto SKR04
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Kontenbezeichnung
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1800
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Bank
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3550 - 3557
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Erhaltene Kautionen
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Beispiel – Verbuchung Mietkaution beim Vermieter: Der Unternehmer U vermietet sein Lagergrundstück an den befreundeten Unternehmer W für 1.500 Euro im Monat. U verlangt eine Kaution in Höhe von 3.000 Euro, die W unverzüglich stellt. U verbucht die Kaution in seiner Buchhaltung (SKR04) unter den erhaltenen Kautionen (Buchungssatz: Bank 1800 an erhaltene Kautionen 3550 in Höhe von 3.000 Euro).
Kein Vorsteuerabzug und keine Umsatzsteuerpflicht bei Mietkautionen
Weder im gewerblichen noch im privaten Wirtschaftsverkehr stellen Kautionen – im Gegensatz zu der Miete – ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar und sind somit
nicht umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter im Rahmen der Vermietung zur
Umsatzsteuer optiert hat. Das bedeutet, dass weder Mieter noch Vermieter Vorsteuer aus der Stellung der Kaution geltend machen können bzw., dass keine Umsatzsteuer abzuführen ist.
Behandlung von Zinsen auf die gestellte Kaution
Grundsätzlich ist gemäß § 551 BGB eine
Verzinsung der vom Mieter beim Vermieter hinterlegten Kaution vorzunehmen. Damit einhergehend hat der Vermieter die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten anzulegen.
In der Praxis gibt es - insbesondere im gewerblichen Bereich - weitere Regelungen zur Anlage der Kaution auf Seiten des Vermieters und zur Auszahlung oder dem Einbehalt der dadurch erwirtschafteten Zinsen.
So kann vereinbart werden, dass die Zinsen regelmäßig (z.B. jährlich) auszuzahlen sind oder bei dem Vermieter verbleiben und erst bei
Beendigung des Mietverhältnisses fällig werden. In jedem Fall ist eine periodengerechte Erfassung beim Mieter erforderlich, wenngleich diese in der Praxis auch oft angesichts der
Wesentlichkeitsgrenzen unterbleibt. Wenn Sie die aus der Anlage der Mietkaution entstehenden Zinsen als Mieter korrekt erfassen möchten, fordern Sie bei Ihrem Vermieter zum Jahresende im Rahmen Ihrer Abschlussarbeiten eine
Abrechnung über die im Wirtschaftsjahr entstandenen Zinsen an und verbuchen diese als Ertrag.
letzte Änderung A.R.
am 10.08.2022
Autor(en):
Alexander Rodosek
Bild:
Bildagentur PantherMedia / vaselena
|
Autor:in
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Herr Alexander Rodosek
ist Mitgründer der Plattformen meinBafoeg.de und dasElterngeld.de. Als Geschäftsführer leitet er in seinem Unternehmen die Bereiche Recht und Finanzen. Rodosek absolvierte ein Wirtschaftsrechtstudium (LL.B.) in Köln und erwarb den Master in Wirtschaftsprüfung, Steuern, Recht und Finanzen (M.Sc.). Er verfügt über Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft, verfasst regelmäßig Fachbeiträge für Controlling-Portal.de und arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fakultät für Wirtschafts- und Rechtswissenschaften der TH Köln.
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