Anforderungen an eine Quittung

Wolff von Rechenberg
Bei kleinen Beträgen reicht die Quittung als Beleg aus. Erweist sich eine Quittung jedoch als falsch ausgestellt, kann das zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen – und zu Steuernachforderungen vom Finanzamt. Das sollten Unternehmen, Selbstständige Freiberufler – aber auch Privatleute – über die Quittung wissen.

Die Rechnung ist der zentrale Baustein jeder Buchhaltung. Keine Buchung ohne Beleg, heißt das oberste Gesetz für alle Buchhalter und alle Selbstständigen oder Freiberufler, die ihre Buchhaltung selbst übernehmen.

Für kleinere Beträge akzeptiert das Finanzamt auch sogenannte Kleinbetragsrechnungen, die weniger strenge Regeln gelten als für die "große Rechnung".


Gesetzliche Anforderungen an die Quittung

In diese Kategorie fällt auch die Quittung. Die Grenze dieser Kleinbeträge hat der Gesetzgeber bei 250 Euro gezogen. Quittungen werden als so genannte Kleinbetragsrechnungen anerkannt, wenn vier zentrale Merkmale erfüllt sind, erklärt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC):
  1. Name und die Anschrift des Ausstellers,
  2. Ausstellungsdatum,
  3. Art und Menge der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen,
  4. Bruttopreis und der anzuwendende Steuersatz.

Auf der Quittungen müssen also deutlich weniger Angaben stehen als auf Rechnungen. Dennoch sollten Steuerzahler darauf achten, dass jede einzelne Quittung auch tatsächlich diese vier Informationen enthält - und zwar fehlerfrei.

Steuerfalle fehlerhafte Quittung

Falsch ausgestellte Quittungen können zu einer tückischen Steuerfalle werden, warnt der Berufsverband der Rechnungswesen-Experten. Das gilt vor allem für Unternehmen und Privatleute, die weiterhin auf handgeschriebene Quittungen schwören. Denn elektronische Kassen drucken in der Regel alle nötigen Angaben steuerlich korrekt ab.
Wer hingegen noch zum Quittungsblock greift, sollte sorgfältig arbeiten: "Fehlerhafte Angaben auf Quittungen gefährden den Vorsteuerabzug", warnt Axel Uhrmacher, Vize-Präsident des BVBC. "Schnell streichen Finanzbeamte den Erstattungsanspruch und machen Nachforderungen geltend." Bei einer Quittung über 250 Euro brutto beträgt der Vorsteuerabzug bei 19 % Umsatzsteuer immerhin rund 47,50 Euro. Wiederholen sich Fehler, kommen schnell hohe Summen zusammen.

Vorsicht bei steuerfreien Umsätzen!

Ein Risiko sind nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Zum Beispiel zum Steuerbetrag: Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen wie etwa Ärzte dürfen auf Quittungen keinesfalls den Steuersatz angeben. "Wer unberechtigt Steuern ausweist, schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer", betont BVBC-Experte Uhrmacher. Schließlich kann der Empfänger der Quittung den Betrag von seiner Vorsteuer abziehen.
Um kein Risiko einzugehen, sollten Steuerzahler auf Formularen für steuerfreie Umsätze Zusätze wie "inkl. 19 % MwSt" oder "inkl. 7 % MwSt" von vorneherein streichen. So können sich Aussteller im Falle der Steuerbefreiung vor bösen Überraschungen schützen.

Tipps des BVBC:

  • Man sollte grundsätzlich auf handschriftliche Belege verzichten und nur aktuell gültige Quittungsformulare verwenden.
  • Überalterte Vordrucke sind sicherheitshalber zu entsorgen.
  • Unternehmen sollten alle Mitarbeiter, die Quittungen ausstellen, für die genaue Einhaltung der Formvorschriften sensibilisieren.
  • Idealerweise werden Quittungen intern stichprobenartig kontrolliert, um Folgefehler zu vermeiden.




Quelle: BVBC
letzte Änderung W.V.R. am 29.07.2024
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  panthermedia.net / Robert Kneschke

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26.02.2016 22:44:41 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie sieht es bei Quittungen für eine Dienstleistung als Arzt/HP aus: muss der Name des Klienten/Patienten auf der Quittung stehen? So ja: Vor und Nachname, Initiale + Nachname, Nachname ausreichend?

Mit bestem Dank vorab

L
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01.03.2016 09:21:02 - FreelancerHH

Hallo,

ja, der muss drauf stehen. Für die Patientenquittung gelten im Grunde dieselben Anforderungen wie für jede andere Quittung.

Gruß
FHH
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04.06.2016 16:10:55 - Gast

Ich habe mir heute berufsbedingt eine "weiße Hose" gekauft und die Verkäuferin weigerte sich standhaft die Farbe der Hose auf die Quittung zu schreiben. Das dürfe sie nicht  :denk: . Ich denke, sie war einem Mißverständnis aufgesessen: nämlich, dass sie mir nicht quittieren darf, ich hätte Arbeitskleidung gekauft. Das sehe ich auch ein, aber die Farbe des Kleidungsstücks zu quittieren, ist doch wohl erlubt, oder?
Viele Grüße
Brost
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07.06.2016 20:18:31 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren

Nach einer Feier habe ich die mir überreichte Rechnung über speisen und gertränke bezahlt, jetzt soll ich nachüber 4 Wochen nach bezahlen, da sie verschiedene Sachen vergessen haben zu buchen.  Ist das richtig?
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22.06.2016 07:25:04 - Gast

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe letztens einen gebrauchten Laptop für 1000€ gekauft. Der Herr, von dem ich den habe hat zwar in Worten tausend geschrieben, aber sonst steht auf der Quittung nur 100,-€. Habe ihn darauf angesprochen und er meinte, dass ich ihm die Quittung vorbeibringen soll und dass er statt ,- eine Null schreiben wird und die Kommastelle quasi verschieben wird. Wäre diese Quittung noch gültig oder müsste er eigentlich eine neue schreiben?

Mit freundlichen Grüßen,

N
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27.06.2016 21:02:10 - Gast

Guten Abend,
wir diskutieren hier gerade folgende Frage:
Es wird Ware an einen Geschäftskunden (B2B) bar verkauft und eine Quittung ausgestellt (über EUR 150) mit den üblichen Angaben (incl. Steuersatz, Nettobetrag, Steuerbetrag, Bruttobetrag), die aber keine Steuernummer und keine Rechnungsnummer enthält. Um alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen will der Geschäftsinhaber für diesen Vorgang eine Rechnung erstellen und auch diese dem Kunden zu kommen lassen. Ist das zulässig, oder riskiert der Geschäftsinhaber, das er zweimal die Steuer abführen muss (das ist meine Ansicht)? Immerhin könnte der Kunde seine zwei Belege auch zweimal bei der Umsatzsteueranmeldung einreichen. Würde auf der Rechnung ein Vermerk "Diese Rechnung ersetzt die Quittung vom xx, Betrag bar erhalten"  ausreichen, um diese Gefahr zu bannen?
Vielen Dank!
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06.12.2016 11:50:26 - Gast

Muss auf einem Rechnungscoupon von der Kasse,
der Betrag in Brailleschrift (Blindenschrift) laut Gesetzgeber stehen?
Danke
[ Zitieren | Name ]

29.06.2017 15:28:25 - Gast

darf ein Arzt eine Quittung verweigern?
[ Zitieren | Name ]

04.07.2017 16:22:48 - wvr

Liebe Leser,

Bitte nutzen Sie die Kommentare nur für Anmerkungen direkt zum Artikel. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nicht in Einzelfällen Hilfe leisten können. Fragen zu Einzelfällen stellen Sie deshalb bitte in unserem Forum. Dort können sie von anderen Nutzern gefunden und beantwortet werden.

Vielen Dank
Die Redaktion
[ Zitieren | Name ]

13.12.2017 08:37:48 - Gast

Muss eine Quittung nicht auch die Steuernummer enthalten?
[ Zitieren | Name ]

13.12.2017 09:26:32 - Gast

Hallo,
eine Preisfrage. Bis 150 Euro ist eine Quittung eine Kleinbetragsrechnung und muss keine Steuernummer enthalten.
Beste Grüße
[ Zitieren | Name ]

19.12.2017 19:43:30 - Gast

Bei meiner letzten Taxifahrt hat mir der Fahrer eine Quittung ausgestellt. Ich war in Eile und habe dabei übersehen, dass alle Angaben bis auf eine fehlen, um Vorsteuer geltend zu machen: der Name der Taxifirma. Jetzt habe ich per Email um eine korrekte Quittung gebeten und trotz mehrfacher Rückfrage keine Rückmeldung oder Quittung erhalten. Was macht man in so einem Fall? Eigenbeleg funktioniert ja für die Vorsteuer nicht...
[ Zitieren | Name ]

03.01.2018 09:40:31 - Gast

Hallo,
schwierig, schwierig. Du hast ja eigentlich schon alle Wege ausgeschöpft. Im Grunde hast du Recht. Die Quittung ist für den Vorsteuerabzug ungültig. Ich sage mal, wie ich das machen würde: Ich würde die Quittung trotzdem buchen und hoffen, dass es bei der nächsten Prüfung keine Probleme deswegen gibt. Immer vorausgesetzt, es handelt sich um einen überschaubaren Betrag. Du wirst ja nicht mit dem Taxi von Hamburg nach München gefahren sein.
Frohes neues Jahr.
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02.07.2018 11:55:11 - Gast

Falsch! Bitte aktualisieren!!!

Kleinbetragsrechnungen Bruttobetrag ≤ 250 EUR; bis 31.12.2016: 150 EUR
gem. Bürokratieentlastungsgesetz, auch rückwirkend
[ Zitieren | Name ]

03.07.2018 10:11:55 - wvr

Vielen Dank für den Hinweis. Ist korrigiert.
[ Zitieren | Name ]

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