Firmenwagen werden von Selbstständigen oder Freiberuflern genutzt, aber auch von Unternehmen ihren Geschäftsführern oder Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Gerade bei erlaubter Privatnutzung ist dies ein großer Vorteil und trägt zur Bindung an das Unternehmen bei.
Was ist bei Firmenwagen steuerlich zu beachten?
Was ist überhaupt ein Firmenwagen?
Andere Begriffe sind
Dienstwagen und Geschäftswagen. Halter kann eine Kapitalgesellschaft sein (GmbH, AG, UG), die das Fahrzeug Geschäftsführern oder Angestellten zur Verfügung stellt. Oder es handelt sich um einen Selbstständigen, Freiberufler oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, der das Auto zu mehr als 50 % geschäftlich nutzt. Steuerlich gibt es bei beiden Varianten Unterschiede.
Was kann man bei einem Firmenwagen absetzen?
Grundsätzlich sind alle Kosten für den Firmenwagen
Betriebsausgaben. Also
Abschreibungen (AfA), Versicherungen, Wartung, Reparaturen und Kraftstoff. Die bei der Anschaffung gezahlte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Was gilt bei ausschließlich betrieblicher/geschäftlicher Nutzung des Firmenwagens?
Bei Arbeitnehmern, die ihren Firmenwagen
ausschließlich betrieblich nutzen, fällt kein geldwerter Vorteil an. Sie müssen also keine zusätzlichen Beträge als Lohnsteuer versteuern oder Sozialabgaben dafür zahlen. Wird ein Firmenwagen durch einen Selbstständigen rein geschäftlich genutzt, muss ebenfalls nichts versteuert werden. Alle Ausgaben sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Wann wird eine rein geschäftliche Nutzung anerkannt?
Bei Selbstständigen muss ein
zweites Fahrzeug als Privatauto vorhanden sein. Sonst geht das Finanzamt von einer geschäftlichen und privaten Nutzung aus. Bei Arbeitnehmern ist eine entsprechende vertragliche Regelung mit einem Privatnutzungsverbot Voraussetzung (Arbeitsvertrag, Dienstwagen-Nutzungsvereinbarung). Außerdem wird das Finanzamt die rein betriebliche Nutzung in der Regel nur mit Fahrtenbuch akzeptieren. Zusätzliche Indizien für eine ausschließliche betriebliche Nutzung sind etwa, wenn der Firmenwagen jeden Abend auf dem Firmenparkplatz geparkt wird oder es ein firmeninternes Kontrollsystem gibt.
Arbeitnehmer mit Firmenwagen: Was ist ein geldwerter Vorteil?
Von einem
geldwerten Vorteil spricht man, wenn ein Arbeitnehmer etwas erhält, was einen Wert in Geld hat und damit eine Gegenleistung für seine Arbeitskraft ist. Ein solcher
geldwerter Vorteil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und es fallen darauf Sozialabgaben an. Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen nicht nur betrieblich, sondern auch für private Fahrten nutzen, entsteht ein solcher geldwerter Vorteil. Dies gilt auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der regulären Arbeitsstätte.
Wie müssen Selbstständige ihren Firmenwagen versteuern?
Ein Firmenwagen gehört zum Betriebsvermögen des Unternehmens, sofern er zu
über 50 % betrieblich genutzt wird. Bei unter 10 % gehört er zum Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % hat der Halter die Wahl zwischen Betriebs- und Privatvermögen. In der Regel ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen günstiger. Die Abschreibung erfolgt meist über sechs Jahre, oder bei Gebrauchtwagen über die zu erwartende Restnutzungsdauer.
Wer zum Beispiel als Einzelselbstständiger einen Firmenwagen nutzt, muss die für private Fahrten anfallenden Kosten seinem Gewinn hinzurechnen. Beim täglichen Weg zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) ist die
Pendlerpauschale anwendbar (einfache Fahrtstrecke). Kosten, welche die Pendlerpauschale übersteigen, sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn hinzuzurechnen und zu versteuern.
Wie berechnet und beweist man den Privatanteil der Kosten?
Arbeitnehmer und Selbstständige haben die Wahl zwischen der
1-Prozent-Methode und der Fahrtenbuch-Methode. Bei ersterer wird der Nutzungswert des Fahrzeugs pauschal, bei letzterer individuell festgestellt.
Wer ein
Fahrtenbuch führt, muss darin jede berufliche Fahrt exakt vermerken, mit Datum, Abfahrts- und Ankunftsort, Fahrzeugführer, Zweck der Fahrt und Kilometerstand zu Beginn und Ende. Auch Tanknachweise und Inspektionen sind im Fahrtenbuch einzutragen. Bei privaten Fahrten reichen die gefahrenen Kilometer aus.
Wie funktioniert die 1-Prozent-Methode?
Bei der 1-Prozent-Methode wird die private Nutzung des Firmenwagens
monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises bei der Erstzulassung angesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Neuwagen, einen Gebrauchten oder um einen Reimport handelt. Ist bei letzterem kein inländischer Bruttolistenpreis bekannt, muss geschätzt werden. Maßstab ist der Bruttolistenpreis des importierenden Händlers. Sonderausstattungen werden beim Bruttolistenpreis nur berücksichtigt, soweit sie beim Kauf installiert waren. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50 % scheidet die 1-Prozent-Methode aus.
Für
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer eine zusätzliche Pauschale von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zur Arbeit für jeden Kalendermonat ansetzen. Ist diese Nutzung vom Arbeitgeber dauerhaft erlaubt, wird diese Regelung auch auf Kalendermonate angewendet, in denen keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stattfinden (z. B. wegen Teilzeit, Homeoffice, Dienstreise). Eine Alternative ist, die Einzeltage mit Fahrten zur Arbeit genau anzugeben und jeweils mit 0,002 Prozent anzusetzen.
Wie kann ich zwischen beiden Methoden wechseln?
Ein
Wechsel der Besteuerungsmethode des Firmenwagens ist nur zum Jahreswechsel möglich. Dann haben Steuerpflichtige die Wahl, ob sie nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-Prozent-Regelung vorgehen möchten. Für ein Jahr sind sie dann an ihre Entscheidung gebunden. Darüber hinaus kann die Methode gewechselt werden, wenn der Firmenwagen gewechselt wird, auch mitten im Jahr.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag für Firmenwagen?
Mit dem
Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen Anschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter zum Teil im Voraus von der Steuer absetzen.
Beispiel: Innerhalb der nächsten drei Jahre soll ein Firmenwagen angeschafft werden. Bereits in diesem Jahr können 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Es gibt dabei Höchstgrenzen zu beachten (§ 7g EStG). Der Firmenwagen muss jedoch im Jahr des Kaufs und im darauffolgenden Jahr zu
mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Einige Finanzämter und Gerichte zweifeln dies bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung an. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass die 90-prozentige Betriebsnutzung auch anders, als durch ein Fahrtenbuch, nachgewiesen werden darf - etwa durch die Vorlage von Terminkalendern oder Ausgangsrechnungen (Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19).
Gibt es besondere Regelungen für Firmen-Elektroautos?
Elektroautos als Firmenwagen werden steuerlich günstiger behandelt als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Die zu versteuernde Privatnutzung wird bei ihnen geringer angesetzt. Bei Plug-in-Hybriden wird aus der 1-Prozent-Regelung eine 0,5-Prozent-Regelung, bei reinen
E-Autos sind es sogar nur noch
0,25 Prozent. Voraussetzung ist bisher, dass der Listenpreis des Autos höchstens 60.000 Euro betragen darf.
Bisher war geplant, die Listenpreisgrenze im Rahmen des "Wachstumschancengesetzes" auf 80.000 Euro anzuheben. Hier bleibt abzuwarten, ob eine Finanzierung dieses Schrittes aufgrund der Haushaltsprobleme der Bundesregierung noch möglich ist.
Welche Besonderheiten gibt es für Handwerker?
Für
Handwerker gelten grundsätzlich die herkömmlichen Regeln für Firmenwagen. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen. So gilt die Fahrt zur Arbeit nicht als geldwerter Vorteil, wenn der Handwerker den Firmenwagen mit nach Hause nehmen darf, um von dort direkt zum nächsten Einsatz zu fahren. Dies ist eine betriebliche Fahrt, da der Betrieb dadurch organisatorischen Aufwand spart.
Sogenannte
Werkstattwagen, die nur zwei Sitzplätze haben und deren Inneres mit Regalen und Kisten für Werkzeug und Teile vollgestopft ist, gelten als ungeeignet für eine Privatnutzung. Daher muss bei ihnen auch keine Privatnutzung versteuert werden. Es muss jedoch ein weiteres Auto für private Fahrten vorhanden sein (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. 2009 I S. 1326 Tz.12).
Vorsicht: Sind in einem zweisitzigen Kombi keine Regale oder Werkzeugfächer fest eingebaut und hat der betreffende Handwerker kein anderes Privatauto, gehen Finanzämter und Gerichte davon aus, dass hier auch eine Privatnutzung stattfindet. Dies führt zur Anwendung der 1-Prozent-Regel (Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.5.2023, Az. X B 111/22).
Was bedeutet die diskutierte Abschaffung des Dienstwagenprivilegs?
Schon der Begriff "
Dienstwagenprivileg" vermittelt den Eindruck, dass es dabei um hochpreisige Fahrzeuge für Gutverdiener geht, die auf Kosten des Steuerzahlers finanziert werden. Oft wird betont, dass steuerlich geförderte Dienstwagen ja in der Regel große Verbrenner sind und somit die Steuervorteile zu mehr Klimaschäden führen würden.
Hier sind jedoch
einige Falschdarstellungen im Spiel. Einen Dienstwagen fahren auch viele Angestellte. Für sie ist das Fahrzeug ein wichtiger Gehaltsbestandteil. Es handelt sich hier also nicht um ein "Privileg" von Reichen. Hinzu kommt: Viele kleine Selbstständige haben einen Firmenwagen. Auch der alte Kombi, mit dem der Kneipenwirt Bier holen fährt, oder der Smart der selbstständigen Yogalehrerin sind Firmenwagen. Elektroautos profitieren längst besonders von den Regelungen. Inwieweit die gesetzlichen Vorschriften geändert werden, ist derzeit nicht absehbar.
letzte Änderung U.M.
am 30.01.2024
Autor(en):
Ulf Matzen
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Autor:in
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Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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