Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasinggebers
Wird der
Leasinggenstand dem Leasinggeber zugerechnet, hat dieser das Wirtschaftsgut gemäß § 253 (1)
HGB mit den
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu aktivieren. Dabei sind
Nebenkosten einzubeziehen (z. B Transportkosten), wenn sie im Zusammenhang mit der Anschaffung des Leasinggegenstandes und nicht mit der Vermietung des Leasingobjektes stehen (§ 255 (2) HGB). Diese Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen die
Bemessungsgrundlage für die
Abschreibungen dar, die planmäßig über die Nutzungsdauer bzw.
außerplanmäßig zu ermitteln sind.
Die Abschreibungen wirken sich beim Leasinggeber gewinnmindernd und damit
steuerreduzierend aus. Eine außerplanmäßige Abschreibung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der Leasinggeber seine Kosten mit hinreichender Sicherheit nicht mehr
amortisieren kann. Wenn in den Folgeperioden während einer außerplanmäßigen Abschreibung festgestellt wird, dass die Gründe zur Wertminderung nicht mehr gegeben sind, besteht für eine Kapitalgesellschaft nach § 280 (1) HGB eine
Zuschreibungspflicht.
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Die Leasingzahlungen sind vom Leasinggeber erfolgswirksam in der
Gewinn- und Verlust-Rechnung periodengerecht zu vereinnahmen. Aus Sicht des Leasingnehmers stellt sich das Leasingverhältnis als schwebendes Geschäft dar. Der Leasingnehmer
bilanziert nicht den Leasinggegenstand, sondern berücksichtigt lediglich die Leasingzahlungen. Diese werden erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung verbucht.
Zusätzlich haben Leasinggeber und -nehmer im
Anhang eine allgemeine Beschreibung wesentlicher Leasingvereinbarungen sowie Angaben zur Art der Verrechnung von Ertrag bzw.
Aufwand anzugeben. Ferner hat der Leasingnehmer gem. § 285 HGB noch die Angaben über die sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz enthalten sind, zu machen (wie z. B. aus
Leasingverpflichtungen), sofern keine Befreiung nach § 288 (1) HGB vorliegt.
Zurechnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen des Leasingnehmers
Der Leasingnehmer aktiviert den Leasinggegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und weist es im
Anlagevermögen aus. Hierbei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung von Leasingzahlungen zugrunde gelegt wurden, heranzuziehen. Der
Bilanzansatz erfolgt folglich mit dem Barwert der vereinbarten Leasingraten zuzüglich eventuell anfallender Nebenkosten, die eindeutig dem Leasinggegenstand zuzuordnen sind und für die Versetzung des Leasinggegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand notwendig sind. Auch der Leasingnehmer nimmt die Abschreibungen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vor.
Die Leasingraten, die an den Leasinggeber zu zahlen sind, sind in
Zins-, Kosten und Tilgungszahlungen aufzuteilen. Die Zins- und Kostenanteile werden erfolgswirksam über Gewinn- und Verlust-Rechnung gebucht, der Tilgungsanteil wird hingegen erfolgsneutral als
Verbindlichkeit erfasst / gebucht. Wenn nach Ablauf der Grundmietzeit eine günstige Kauf- oder Mietverlängerungsoption vorliegt, ist die Zahlung in voller Höher gewinnmindernd zu erfassen. Hierbei erfolgt keine Verteilung der Zahlungen auf die Restlaufzeit der Nutzungsdauer des Leasingobjektes.
Der Leasinggeber seinerseits weist den Leasinggegenstand nicht aus. Er aktiviert eine Forderung in Höhe des Barwertes der Leasingzahlungen des Leasingnehmers und bucht
Umsatzerlöse (zum Barwert) in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Leasingraten werden hier spiegelbildlich zur Vorgehensweise beim Leasingnehmer behandelt.
letzte Änderung S.D.
am 16.11.2022
Autor(en):
Anna Werner
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