Firmenwagen: Betriebliche Nutzung nicht nur durch Fahrtenbuch nachweisbar

BFH lässt Alternativen offen

Der Anteil der betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens ist in der Regel durch Fahrtenbuch nachzuweisenaber nicht ausschließlich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem viel beachteten Urteil entschieden (Az. VIII R 24/19). Allerdings ließ das Gericht offen, welche Nachweise neben dem Fahrtenbuch das Finanzamt zu akzeptieren hat.

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. So lautet der Leitsatz des BFH-Urteils.

Geklagt hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt, der in den Streitjahren für die künftige Anschaffung eines PKW jeweils einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 20.000 € (2009) sowie in Höhe von 8.000 € (2013) gebildet hatte. 2011 kaufte der Kläger ein gebrauchtes. Für das Auto nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 9.496 € in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er 2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug vom gleichen anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete der Kläger seinem Betriebsvermögen zu. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich darüber hinaus ein Wagen, der von der Frau des Anwalts, die in der Rechtsanwaltskanzlei angestellt war, auch für private Fahrten genutzt wurde. Für private Fahrten stand den Eheleuten in den Streitjahren ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung.


Das Finanzamt erkannte dies zunächst erklärungsgemäß an, bis ein Betriebsprüfer zu der Auffassung gelangte, die in den Streitjahren angeschafften PKW seien auch für private Zwecke genutzt worden. Aufzeichnungen des Klägers über die betrieblichen Fahrten erkannte der Prüfer nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch an. Der private Nutzungsanteil sei daher nach der 1 %-Methode zu berechnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung machte der Prüfer rückgängig.

Das Anwaltsehepaar zog vor Gericht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte die Aufzeichnungen des Klägers aber ebenfalls nicht als Fahrtenbuch an und gab dem Finanzamt Recht. Der BFH entschied in letzter Instanz, dass der betriebliche Nutzungsanteils nicht allein durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden könne. Die Richter verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Die Richter am FG müssen nun über andere Arten der Beweisführung entscheiden.

Tipp: Der Haufe Verlag empfiehlt seinen Lesern, auch weiterhin das Fahrtenbuch als Goldstandard für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils für einen Firmenwagen betrachten. Auf das vorliegende BFH sollten sich Steuerpflichtige nur dann berufen, wenn das Fahrtenbuch vom Finanzamt verworfen wurde.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 17.06.2022
Geändert: 21.06.2022 07:49:35
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH, NWB, Haufe
Bild:  Bildagentur PantherMedia / AnnaOmelchenko
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