Nutzt ein Selbstständiger sein Auto überwiegend beruflich, gehört es ins Betriebsvermögen. Auch wenn es manchmal günstiger wäre, wenn das Auto im Privatvermögen bleiben könnte. Selbstständige und Freiberufler, die beruflich viel mit dem Auto unterwegs sind, haben drei Möglichkeiten, mit denen sie ihre Fahrtkosten von der Steuer absetzen können.
Fahrtkosten: Alle Dienstreisen werden pauschal mit 30 Cent pro Kilometer als Betriebskosten verbucht.
1-Prozent-Regel: Privatfahrten rechnet der Unternehmer mit monatlich 1 % der Summe aus Listenneupreis + Sonderausstattung (brutto) ab. Alle anderen Kosten sind als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
Fahrtenbuch: Der Fahrer protokolliert alle Fahrten. Tatsächliche Kosten des Autos sind Betriebskosten.
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Welche Form der Berechnung ein Selbstständiger wählt oder wählen kann, hängt vom betrieblich veranlassten Anteil der Gesamtkilometerleistung ab.
Achtung! In diesem Punkt unterscheiden sich die Regeln für Selbstständige und Freiberufler von denen für Arbeitnehmer, für die das Unternehmen frei zwischen Fahrtenbuch* und 1-Prozent-Regelung wählen kann. Auch Geschäftsführer von GmbHs gelten als Arbeitnehmer.
Auto im Betriebsvermögen oder Privatvermögen
Wird ein Auto überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, beruflich genutzt, muss es ins sogenannte "notwendige Betriebsvermögen" aufgenommen werden. Liegt der Anteil der beruflich veranlassten Fahrten unter 10 Prozent der Gesamtkilometerleistung, gehört das Auto ins Privatvermögen. Dazwischen liegt eine Zone, die der Gesetzgeber als "gewillkürtes Betriebsvermögen" bezeichnet. Legt der Fahrer mindestens 10 Prozent und höchstens 50 Prozent der gesamten Kilometerleistung aus betrieblichem Grund zurück, liegt es im Ermessen des Unternehmers, ob er das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnimmt. Die Entscheidung will durchgerechnet sein. Grundsätzlich gilt: Für Privat-PKW werden Fahrtkosten abgerechnet. 1 %-Regel und Fahrtenbuch gelten nur für einen Firmenwagen.
Vorsicht vor 100 % beruflicher Nutzung. Das Finanzamt wird kaum davon zu überzeugen sein, dass ein Auto keinen einzigen Kilometer privat bewegt worden ist. Das gilt vor allem, wenn es sich um das einzige Fahrzeug im Unternehmen handelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Annahme bestätigt (BFH-Urteil vom 13. Februar 2003, BStBl II S. 472).
Wichtig für Gründer: Ein Privatwagen kann auch nachträglich ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Zu einem realistischen Wert, das verlangt das Finanzamt. Als Empfehlung gilt die sogenannte Schwacke-Liste, nach der auch Gebrauchtwagenhändler ihre Bewertungen vornehmen. Die Aufnahme des Wagens in das Betriebsvermögen muss in der Bestandsliste oder an vergleichbarer Stelle festgehalten werden. Das Fahrtenbuch oder die 1 %-Regelung gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Auto ins Betriebsvermögen übernommen worden ist.
Notwendiges Betriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen zählt ein Auto dann, wenn es zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wird. Bei Handelsvertretern, Taxiunternehmen im Baugewerbe und bei Landtierärzten wird das Finanzamt das von vornherein unterstellen. In weniger offensichtlichen Fällen sollten Unternehmen die Gesamtfahrleistung des Autos aufschlüsseln. Das Finanzamt verlangt nachvollziehbare Belege. Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 7. Juli 2006 (AZ: IV B 2 – S 2177 – 44/06) formuliert:
Das vereinfachte Fahrtenbuch muss alle betrieblich veranlassten Fahrten über drei Monate enthalten. Dabei müssen Anlass, gefahrene Kilometer sowie die Kilometerstände bei Anfang und Ende der Fahrt festhalten.
Wer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, kann den Privatanteil wahlweise nach der 1-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnen. Unternehmer müssen sich erst am Ende des Jahres in der Steuererklärung für den einen oder anderen Weg entscheiden. Die gewählte Methode gilt für das gesamte Jahr. Nur beim Wechsel des Fahrzeugs kann der Unternehmer die Methode auch im laufenden Jahr ersetzen. (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Az. IV C 6 - S 2177/07/10004)
Gewillkürtes Betriebsvermögen
Liegt der Anteil der beruflichen Fahrten an der Gesamtkilometerleistung zwischen 10 und 50 Prozent, kann der Unternehmer sich dafür entscheiden, das Auto im gewillkürten Betriebsvermögen zu führen. Wenn er das tut, muss er in jedem Fall nachweisen, dass der berufliche Nutzungsanteil in der entsprechenden Größenordnung liegt. Auch hier empfiehlt es sich, zeitweise ein Fahrtenbuch zu führen.
Wichtig: Fällt der berufliche Nutzungsanteil unter 10 Prozent, dann muss der PKW nicht automatisch aus dem gewillkürten Betriebsvermögen entfernt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. VIII R 12/11). Darin stellte der BFH jedoch auch fest, dass ein Gegenstand nicht nur deshalb dauerhaft im Betriebsvermögen bleiben kann, weil er einmal darin aufgenommen worden ist. Hat das Finanzamt den Firmenwagen einmal fehlerhaft akzeptiert, muss es das nicht auch in den Folgejahren tun.
Für Autos im gewillkürten Betriebsvermögen verlangt der Gesetzgeber ein Fahrtenbuch, die 1-Prozent-Regel hat das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 18. November 2009 für Fahrzeuge im gewillkürten Betriebsvermögen für ungültig erklärt.
Privatvermögen
Liegt der Anteil der Dienstfahrten bei höchstens 50 Prozent, dann kann ein Selbstständiger den Wagen, den er benutzt, als Privatwagen führen. Legt der Besitzer weniger als 10 Prozent der Kilometerleistung aus betrieblichem Anlass zurück, muss er sein Auto ohnehin im Privatvermögen lassen. Für Dienstfahrten muss er eine Fahrtkostenabrechnung ausfüllen.
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Bei der Ermittlung des Anteils der betrieblich veranlassten Fahrten zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit. Das hat das Bundesministerium der Finanzen zuletzt in einem Schreiben vom 18. November 2009 festgestellt (Az. IV C 6 - S 2177/07/10004). Bei der Abrechnung der Fahrten ins Büro oder nach Hause gelten allerdings für Selbstständige und Arbeitnehmer dieselben Regeln. Solche Fahrten sind über die Pendlerpauschale steuerlich absetzbar. Unternehmer, die ihren Privatanteil über die 1-Prozent-Regel versteuern, müssen jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Büro mit 0,03 % des Listenneupreises zum Privatanteil von 1 % des Listenneupreises hinzurechnen. Wie bei der Pendlerpauschale gilt die einfache Entfernung.
Achtung! Besitzt ein Unternehmen mehrere Fahrzeuge, dann gilt für alle die 1-Prozent-Regel. Es sei denn, der Unternehmer kann das Finanzamt davon überzeugen, dass er nur eines der Fahrzeuge für Privatfahrten verwendet. Allerdings geht das Finanzamt dann davon aus, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für Privatfahrten genutzt wird. Benutzt der Unternehmer ein günstigeres Auto, dann muss er auch das dem Finanzamt beweisen.
Auto im Privatvermögen oder im gewillkürten Betriebsvermögen?
Wenn ein Selbstständiger oder Freiberufler mindestens 10 und höchstens 50 Prozent seiner gefahrenen Kilometer aus betrieblichem Anlass zurücklegt, dann kann er seinen Wagen wahlweise entweder ins gewillkürte Betriebsvermögen übernehmen oder privat fahren. Auch das Auto im Privatvermögen kann sich lohnen. Die Fahrtenbuchmethode erfordert viel Aufwand und Disziplin. Schon kleine Fehler im Fahrtenbuch können dazu führen, dass das Finanzamt dem ganzen Werk die Anerkennung verweigert. Ein weiteres Problem: Wie kommt das Auto wieder aus dem Betriebsvermögen heraus? Wird das Auto verkauft, muss die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert versteuert werden.
Zum Nulltarif kann das Auto nicht aus dem Betriebsvermögen verschwinden. Auch das Übernehmen des Autos ins Privatvermögen kostet Geld. Will ein Unternehmer seinen Firmenwagen ins Privatvermögen übernehmen, dann muss er den Zeitwert dafür ansetzen – und die Differenz zum Buchwert versteuern. Auch in diesem Fall ist die Schwacke-Liste eine anerkannte Quelle, um den Wert eines Autos zu bestimmen.
Buchung eines Firmenwagens im Betriebsvermögen
Selbstständige und Freiberufler buchen verbuchen zunächst alle Ausgaben für den Firmenwagen als Betriebsausgaben. Die Umsatzsteuer ziehen sie als Vorsteuer ab. Wegen des Saldierungsverbots dürfen Privatanteile erst am Ende des Jahres abgezogen werden. Buchhalterisch handelt es sich dabei um Privatentnahmen.
Umsatzsteuer beachten! Selbstständige und Freiberufler müssen auch den Privatanteil von der Vorsteuer als Entnahme ausbuchen.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer fährt etwa 30 % seiner Fahrten privat. Diesen Anteil muss er als Privatentnahme buchen. Zunächst muss er die Kosten aufschlüsseln nach solchen, die Vorsteuerabzugsfähig sind und solchen, die das nicht sind.
Vorsteuerabzugsfähig sind:
Betriebskosten,
Reparaturen,
Leasingraten,
eventuell Garagenmiete
und Mietwagen.
Nicht vorsteuerabzugsfähig sind:
Steuern,
Versicherung,
Mautgebühren.
Den Privatanteil der Fahrzeugkosten müsste unser Unternehmer nach der Fahrtenbuchmethode also folgendermaßen buchen:
30 % der Kosten mit Vorsteuer: Privatentnahme (1800/2100) an Verwendung von Gegenständen (KFZ) 19 % USt. (8921/4645)
Für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Privatentnahme an Verwendung von Gegenständen (KFZ) 19 % USt. (8921/4645)
30 % der Kosten ohne Vorsteuer: Privatentnahme an Verwendung von Gegenständen (KFZ) ohne Ust. (8924/4639)
Fragen und Antworten
Kann ich auch einen Oldtimer als Firmenwagen anmelden und mit der 1%-Regel bewerten?
Grundsätzlich ist das möglich und wird gelegentlich als Trick zum Steuernsparen empfohlen. Schließlich dürfte der Neupreis eines 30 Jahre alten Autos weit unter dem liegen, was vergleichbare aktuelle Modelle kosten. Doch dabei muss das Finanzamt nicht mitmachen. Wenn nicht betriebliche Gründe für die Anschaffung eines Oldtimers sprechen, dann kann es dem Auto die Anerkennung als Firmenwagen verweigern. warnt unter anderem die Steuerberaterkammer Stuttgart. * = Affiliate- Link: Wenn Sie neben einem Link ein * sehen, handelt es sich dabei um einen sogenannten Affiliate-Link. Mit diesen Affiliate-Links stellen wir sicher, dass Sie unsere Inhalte kostenlos lesen können. Denn wenn Sie auf einen dieser Links klicken, kann es sein, dass wir dafür eine Vergütung bekommen.
letzte Änderung W.V.R.
am 27.04.2022 Autor(en):
Wolff von Rechenberg Bild:
Bildagentur PantherMedia / Arne_Trautmann
Autor:in
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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18.12.2014 13:15:36 -
Kiel
Guten Tag Herr von Rechenberg,
und erst einmal Danke für Ihren recht ausführlichen Bericht.
Dennoch habe ich eine Frage:
Das Fahrzeug wurde über mehrere Jahre zu 60% privat und zu 40% betrieblich in der Steuererklärung veranschlagt. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt. Für das jetzt anzumeldende Geschäftsjahr wurde das Fahrzeug zu ca. 75% genutzt.
Besteht die Möglichkeit für dieses eine Geschäftsjahr die Privatnutzung mit 25% zu veranschlagen?
vielen Dank für das Lob. Das Steuerberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht den steuerberatenden Berufen angehören, im Einzelfall Rat in Steuerfragen zu geben. Hilfe finden Sie in unserem Forum. Sie müssen sich dort anmelden, um Ihre Frage zu stellen. Diese Anmeldung ist kostenlos, unverbindlich und kann jederzeit wieder gekündigt werden. http://www.rechnungswesen-portal.de/Forum/
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Die Redaktion kann und darf leider keine Ratschläge im Einzelfall geben, da dies nur den Angehörigen der steuerberatenden Berufe erlaubt ist. Wir werden Ihre Frage bei der nächsten Aktualisierung des Artikels berücksichten und sind sicher, sie dann beantworten zu können.
Hallo zusammen ! Ich habe im Nebenberuf als Subunternehmer 2 Fahrzeuge ,die im Betriebsvermögen laufen. Weitere 2 Fahrzeuge laufen im Privatvermögen.Das Finanzamt will aber keine 2 Fahrzeuge im Betriebsvermögen anerkennen da ich kein Fahrtenbuch geführt habe . Unwissentheit (2Fahrzeuge Privat klar die anderen im Betriebsvermögen-Naja naiv gedacht )Finanzamt möchte jetzt die Vorsteuer zurück haben. Begründung ich habe kein Fahrtenbuch geführt und kann den Betrieblichen Anteil nicht beweisen !
"Wer seinen Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, kann den Privatanteil wahlweise nach der 1-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode berechnen. Unternehmer müssen sich erst am Ende des Jahres in der Steuererklärung für den einen oder anderen Weg entscheiden." Zitat aus dem obigen Artikel
Guten Tag, gemäß meinem letzten Steuerbescheid MUSS ich das Auto steuerlich nach der 1-Prozent-Regel behandeln Ca. 8 Jahre lang habe die 0,30 € -Regel bzw. Fahrtenbuch methode verwendet. Ich fahre ca. 75% beruflich und 25% privat. Ich bin freiberuflich als Künstlerin tätig. Mir wäre die Fahrtenbuchmethode sehr viel lieber, da ich bei Weiternutzung des Autos nach Abschreibung (d.h. ich kann den großen Kostenanteil, der sich aus der Abschreibung ergibt, nicht mehr ansetzen) Einnahmen aus dem Auto in einer Höhe versteuern, die wirklich unrealistisch sind. Ich finde diese Methode sehr unfair. Dass ich wie oben beschrieben ein Wahlrecht habe, geht aus dem Steuerbescheid nicht hervor, auch aus keinem anderen Fachartikel, den ich bisher gelesen habe. Gibt es einen Steuerparagrafen oder ein Urteil, was dieses Wahlrecht belegt. Über Hilfestellung würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen, Frau Friedrich
vielen dank für die sehr ausführliche Aufschlüsselung um das doch manchmal verwirrende Thema PKW. Eine Frage bleibt bei mir offen: Von Januar bis August war ich mit meinem Gewerbebetrieb nebenberuflich tätig. Die PKW-Nutzung lag zwischen 10-50 %. Ich halte den PKW ertragsteuerlich im Privatvermögen und umsatzsteuerlich im Betriebsvermögen. Ich schreibe Fahrtenbuch. Ab September arbeite ich hauptberuflich. Die betriebliche Nutzung des PKW wird auf über 50% steigen.
Nun meine Frage: Zu welchem Zeitpunkt muss ich den PKW in das BV aufnehmen, 01/2015, 09/2015 oder 01/2016.
hab gerade die Frage gesehen. Es zählt die Jahreskilometerleistung. In dem Jahr, in dem die betriebliche Nutzung erstmals die 50 %-Grenze übersteigt, muss das Auto wechseln. Ich würde den Wagen zum neuen Jahr ins BV übernehmen. Falls Sie allerdings schon in diesem Jahr die 50 % überschreiten, kann das Finanzamt das auch rückwirkend verlangen, meine ich.
Hallo, was passiert, wenn ein betrieblich genutztes Auto auf eine andere Person, außerhalb des Betriebes, umgemeldet wird? Befindet es sich dann weiter im Betriebsvermögen? Danke!
bin im Außendienst und habe ein Geschäftswagen, meine Kolegen und ich hatten damals das von der alten Firma vor 6 Jahren Spesenabrechnung Ort und KM aufgeschrieben, mein damaliger Kollege (jetzt mein Chef) hatte seine eigene Firma gegründet. Vor kurzem hatten wir eine Finanzprüfung, der hatte das beanstandete, dass wir weder Fahrtenbuch noch 1% Regelung haben und sollten jetzt rückwirkend nachzahlen obwohl wir das Fahrzeug nicht privat nutzen, was der Finanzbeamte uns nicht glaubt. Meine Frage ist wer muß wenn überhaupt bezahlen, mein Chef der uns nicht von Anfang an mit der 1% Regelung veranschlagt hat oder müßen wir die Zeche bezahlen, so wie es aussieht bekomme ich diesen Monat kein Gehald und das vor Weihnachten ist das so in Ordnung. Vielen Dank im Voraus
vielleicht sollte man bei dem Beispiel dazu sagen, dass der Unternehmer ein Fahrtenbuch führt. Da er das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich nutzt, ist es notwendiges BV. Hätte er die 1-% Reglung genutzt, so wäre keine weitere Privatentnahme zu buchen gewesen.
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Guter Artikel, aber leider wird nicht erklärt, was man nun wo in der EÜR eintragen muss.
Mein Fall: betriebliche Nutzung eines Leasing Fahrzeugs >50%. Nun habe ich die Wahl die 1%-Methode oder das Fahrtenbuch anzuwenden (Fahrtenbuch zeigt 9% private Nutzung, 51,5% Wohnung->Betrieb, 39,5% Dienstliche Fahrten).
Nehmen wir an, ich entscheide mich jetzt in der EÜR für die Berechnung nach Fahrtenbuch. Trage ich jetzt die private Nutzung in Zeile 19/Feld 106 der EÜR ein (also quasi die gesamten KFZ Kosten multipliziert mit 9%) und die Kosten normal als Betriebsausgaben? Oder muss ich noch irgendwie aufteilen und Zeile 16 (Vereinnahmte USt.) beachten?
Am einfachsten wäre es ja einfach die gesamten KFZ Kosten inkl. der darauf entfallenen Vorsteuer mit 9% zu multiplizieren und in Zeile 16 einzutragen.
Muss ich eigentlich noch irgendwo etwas bzgl. des Weges Wohnung zum Betrieb eintragen?
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18.12.2014 13:15:36 - Kiel
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