Häufige Fehler bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Ulf Matzen
 

Die Kleinunternehmerregelung kann Unternehmern helfen, viel Zeit zu sparen. Wer sie nutzen kann, muss keine Umsatzsteuer abführen und spart sich die regelmäßige Arbeit mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung. 

Was besagt die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer?

Wer als Kleinunternehmer gilt, muss keine Umsatzsteuer abführen oder diesbezügliche Erklärungen ausfüllen. Er braucht also keine Mehrwertsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Allerdings darf er dann auch keine Vorsteuer in Abzug bringen. Ob ein Unternehmer von dieser Vergünstigung Gebrauch macht, bleibt ihm selbst überlassen.

Er oder sie kann auch "zur Umsatzsteuer optieren" und freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dies bietet sich an, wenn im Betrieb viel Umsatzsteuer als Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern oder für anfängliche Investitionen anfällt. An die Entscheidung, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen oder nicht, ist man fünf Jahre lang gebunden. Man fällt aus der Kleinunternehmerregelung heraus, wenn man die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr einen Umsatz unter 25.000 Euro gemacht hat und im laufenden Kalenderjahr höchstens 100.000 Euro Umsatz erzielt.

Beispiel 1: Sie haben Ihr Unternehmen im Jahr 2025 gegründet und 18.000 Euro Umsatz erzielt. 2026 ist nicht absehbar, dass die 100.000-Euro-Grenze erreicht wird. Sie können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Wenn Sie allerdings im Jahr 2026 über 100.000 Euro Umsatz machen, fallen Sie sofort aus der Kleinunternehmerregelung heraus und müssen Umsatzsteuer abführen. 

Beispiel 2: Sie gründen im Juli 2025 ein Unternehmen und schätzen Ihren Umsatz für das Restjahr auf 13.000 Euro. Für die Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft wird der Umsatz für das Gründungsjahr auf das ganze Jahr hochgerechnet. So kommen Sie 2025 theoretisch auf einen Umsatz von 26.000 Euro. Sie können die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.

Nicht zu verwechseln ist ein Kleinunternehmer mit einem Kleingewerbe. Bei letzterem geht es nicht um die Umsatzsteuer. Wer ein Kleingewerbe betreibt, ist kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und muss nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Die Kleinunternehmereigenschaft hängt nicht von der Rechtsform ab. Kleinunternehmer kann also sowohl ein Einzelunternehmer, Freiberufler oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sein, als auch eine anderweitige Personen- oder Kapitalgesellschaft wie etwa eine UG oder eine GmbH.

Wie beantrage und begründe ich die Kleinunternehmerregelung?

Wer sich selbstständig macht, muss für das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Dabei muss er den geschätzten Umsatz für das laufende und das nächste Jahr angeben. Man kann dort auch ankreuzen, ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder darauf verzichtet. Wer bereits selbstständig ist, muss nur ein formloses Schreiben ans Finanzamt aufsetzen.

Für die Steuererklärung müssen auch Kleinunternehmer eine Einnahme-Überschuss-Rechnung anfertigen (Anlage EÜR) und elektronisch ans Finanzamt schicken (etwa via "Elster").

Letzte Änderung W.V.R am 10.12.2024

Autor(en): Ulf Matzen
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