Umsatzsteuer bei Kreditinstituten

Anna Werner
Die Umsatzsteuer ist vom Prinzip her eine Steuer für den privaten, inländischen Endverbraucher. Erhoben wird sie allerdings nicht bei den Konsumenten, sondern wird von den Kaufleuten, die die Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren oder Abrechnung ihrer Dienstleistungen dem Kunden in Rechnung stellen, ans Finanzamt abgeführt. 

Unternehmen erhalten gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Von der Umsatzsteuerpflicht gibt es aber zahlreiche Ausnahmen: So sind die meisten Dienstleistungen der Banken nach § 4 Nr. 8 UStG weitgehend von der Umsatzsteuer befreit, nur einige Geschäfte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

Die Kreditinstitutionen erbringen hauptsächlich so genannte "Bankgeschäfte" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KWG, aber auch "Dienstleistungen" im Sinne des §1 Abs. 1a S. 2 KWG. Durch die Regelung des §4 Nr. 8 UStG sind die meisten Bank- Finanzdienstleistungen von Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dies sind hauptsächlich die Umsätze, die im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Vermittlung von Krediten oder mit gesetzlichen Zahlungsmitteln entstehen.

Ebenso sind Umsätze, die aus den Geschäften mit Schecks, Forderungen und Handelspapieren entstehen sowie die Umsätze und deren Vermittlung im Einlagengeschäft als auch im Kontokorrentverkehr sowie die Umsätze aus der Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen steuerfrei.


Neben den typischen umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen erbringen die Kreditinstitute auch sonstige Leistungen, die nicht der Begünstigung des § 4 UStG unterliegen. Hierzu zählen vor allem Umsätze aus:
  • Depotgeschäften: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (nicht der Wertpapierhandel und die Anlageberatung)
  • Edelmetallen, Münzen und Medaillen, ausgenommen Goldbarren und Goldmünzen, die zum gesetzliche Zahlungsmitteln gehören.
  • Provisionen aus Vermittlungsgeschäften wie z. B. Maklercourtage aus Immobiliengeschäften
  • Verkauf von Sicherungsgütern im eigenen Namen der Bank
  • Vermietung von Schließfächern

Behandlung der Vorsteuer beim Kauf

Dient der gekaufte Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerfreier Umsätze, so ist die gezahlte Umsatzsteuer ein Teil der Anschaffungskosten. Die Vorsteuer wird im aktiven Bestandskonto aktiviert und abgeschrieben oder als Verwaltungsaufwand mit dem Bruttopreis gebucht.

Der Buchungssatz lautet:

BGA oder AVA (Bruttopreis)

an

DBB oder BKK oder KK  

Dient der gekaufte Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze, so ist die Vorsteuer eine Forderung an das Finanzamt. In diesem Fall wird im Bestandskonto oder Aufwandskonto nur der Nettobetrag erfasst.

Der Buchungssatz lautet:

BGA

an

DBB, BKK oder KK
 
Vorsteuer

Behandlung der Umsatzsteuer beim Verkauf

Dient der Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerfreier Umsätze, wird es keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Der Buchungssatz lautet: 

DBB oder BKK oder KK

an

BGA  

Dient der Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze, so muss die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden (Passivkonto: Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt).

Der Buchungssatz lautet:

DBB, BKK oder KK

an

BGA
 

Umsatzsteuer

Forderungen (Vorsteuer) und Verbindlichkeiten (Umsatzsteuer) werden gegenüber dem Finanzamt nicht getrennt abgerechnet. Die abzuführende Vorsteuer kann mit der Vorsteuer verrechnet werden.

Der Buchungssatz lautet:

Umsatzsteuer
an

Vorsteuer  

Die einbehaltene Umsatzsteuer, die die gezahlte Vorsteuer übersteigt, muss ans Finanzamt abgeführt werden.

Der Buchungssatz lautet:

Umsatzsteuer
an

DBB oder BKK bzw. SBK  


Die Bilanzierung erfolgt als sonstige Verbindlichkeiten.

Anmerkungen

  • BGA= Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • AVA= Allgemeiner Verwaltungsaufwand
  • BKK= Bankenkontokorrent
  • KK= Kundenkontokorrent
  • DBB= Bundesbankkonto 




letzte Änderung A.W. am 28.11.2023
Autor(en):  Anna Werner

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02.11.2013 14:33:03 - Gast

:klatschen:
Danke
[ Zitieren | Name ]

06.11.2013 17:14:17 - Gast

Hallo,
der Buchungssatz der Behandlung der Vorsteuer beim Kauf umsatzsteuerpflichtiger Umsätze ist falsch. Dieser ist auch identisch mit dem Buchungsatz beim Verkauf umsatzsteuerpflichtiger Umsätze.
Richtig müsste sein:
BGA und Vorsteuer an KK
[ Zitieren | Name ]

07.11.2013 09:09:40 - Redaktion

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für den Hinweis. Wir haben diesen Fehler behoben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Redaktion vom Rechnungswesen-Portal.de
[ Zitieren | Name ]

16.01.2014 16:28:30 - Gast

Guten Tag,

bzgl. der Umsatzsteuer habe ich auch noch eine Frage.
Wie ist es wenn unsere EDV- Abteilung zum Kunden rausfährt und ihn berät.
Wir belasten eine kleine Gebühr dafür.

Ist diese umsatzsteuerpflichtig?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
[ Zitieren | Name ]

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