Die
Umsatzsteuer ist vom Prinzip her eine Steuer für den privaten, inländischen Endverbraucher. Erhoben wird sie allerdings nicht bei den Konsumenten, sondern wird von den
Kaufleuten, die die Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren oder Abrechnung ihrer Dienstleistungen dem Kunden in Rechnung stellen, ans Finanzamt abgeführt.
Unternehmen erhalten gezahlte Umsatzsteuer als
Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Von der
Umsatzsteuerpflicht gibt es aber zahlreiche Ausnahmen: So sind die meisten Dienstleistungen der Banken nach § 4 Nr. 8 UStG weitgehend von der Umsatzsteuer befreit, nur einige Geschäfte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Die
Kreditinstitutionen erbringen hauptsächlich so genannte "Bankgeschäfte" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 KWG, aber auch "Dienstleistungen" im Sinne des §1 Abs. 1a S. 2 KWG. Durch die Regelung des §4 Nr. 8 UStG sind die meisten Bank- Finanzdienstleistungen von Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dies sind hauptsächlich die Umsätze, die im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Vermittlung von Krediten oder mit gesetzlichen Zahlungsmitteln entstehen.
Ebenso sind
Umsätze, die aus den Geschäften mit Schecks, Forderungen und Handelspapieren entstehen sowie die Umsätze und deren Vermittlung im Einlagengeschäft als auch im Kontokorrentverkehr sowie die Umsätze aus der Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungen
steuerfrei.
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Neben den typischen
umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen erbringen die Kreditinstitute auch
sonstige Leistungen, die nicht der Begünstigung des § 4 UStG unterliegen. Hierzu zählen vor allem Umsätze aus:
- Depotgeschäften: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (nicht der Wertpapierhandel und die Anlageberatung)
- Edelmetallen, Münzen und Medaillen, ausgenommen Goldbarren und Goldmünzen, die zum gesetzliche Zahlungsmitteln gehören.
- Provisionen aus Vermittlungsgeschäften wie z. B. Maklercourtage aus Immobiliengeschäften
- Verkauf von Sicherungsgütern im eigenen Namen der Bank
- Vermietung von Schließfächern
Behandlung der Vorsteuer beim Kauf
Dient der
gekaufte Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerfreier Umsätze, so ist die gezahlte Umsatzsteuer ein Teil der
Anschaffungskosten. Die Vorsteuer wird im aktiven Bestandskonto aktiviert und abgeschrieben oder als Verwaltungsaufwand mit dem Bruttopreis gebucht.
Der Buchungssatz lautet:
BGA oder AVA (Bruttopreis)
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an
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DBB oder BKK oder KK
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Dient der gekaufte Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze, so ist die Vorsteuer eine Forderung an das Finanzamt. In diesem Fall wird im
Bestandskonto oder
Aufwandskonto nur der Nettobetrag erfasst.
Der Buchungssatz lautet:
BGA
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an
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DBB, BKK oder KK
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Vorsteuer
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Behandlung der Umsatzsteuer beim Verkauf
Dient der Gegenstand der Erzielung umsatzsteuerfreier Umsätze, wird es keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Der Buchungssatz lautet:
DBB oder BKK oder KK
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an
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BGA
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Dient der Gegenstand der Erzielung
umsatzsteuerpflichtiger Umsätze, so muss die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden (Passivkonto: Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt).
Der Buchungssatz lautet:
DBB, BKK oder KK
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an
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BGA
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Umsatzsteuer
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Forderungen (Vorsteuer) und
Verbindlichkeiten (Umsatzsteuer) werden gegenüber dem Finanzamt nicht getrennt abgerechnet. Die abzuführende Vorsteuer kann mit der Vorsteuer verrechnet werden.
Der Buchungssatz lautet:
Umsatzsteuer
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an
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Vorsteuer
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Die einbehaltene Umsatzsteuer, die die gezahlte Vorsteuer übersteigt, muss ans
Finanzamt abgeführt werden.
Der Buchungssatz lautet:
Umsatzsteuer
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an
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DBB oder BKK bzw. SBK
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Die
Bilanzierung erfolgt als sonstige Verbindlichkeiten.
Anmerkungen
- BGA= Betriebs- und Geschäftsausstattung
- AVA= Allgemeiner Verwaltungsaufwand
- BKK= Bankenkontokorrent
- KK= Kundenkontokorrent
- DBB= Bundesbankkonto
letzte Änderung A.W.
am 28.11.2023
Autor(en):
Anna Werner
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02.11.2013 14:33:03 - Gast
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