Unternehmen, die Waren von Deutschland ins Drittland im Sinne des § 13 a Abs. 2 UStR exportieren, können diese gem. § 4 Nr. 1a i. V. m. § 6 UStG als sogenannte
Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen.
Darüber hinaus muss bei
Verkäufen außerhalb der
EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden. Für alle Lieferungen in ein Drittland gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer, unabhängig davon, wer der Abnehmer im Drittland ist.
Hierfür ist entscheidend, dass die Waren tatsächlich das jeweilige Drittland erreicht.
Materielle Voraussetzungen
Bei
steuerfreien Ausfuhren muss die Ware von Deutschland in das Drittland befördert oder versendet werden, oder durch den Kunden abgeholt werden (§ 6 Abs. 1 UStG).
- Beförderung durch den Lieferanten
Wird die Ware vom
Lieferanten selbst versendet oder
befördert, so ist die Voraussetzung, dass der gelieferte Gegenstand das Drittland erreicht unabhängig davon, wo der Abnehmer ansässig ist.
- Beförderung durch den Abnehmer
Wird die Ware vom
Abnehmer abgeholt (versendet oder befördert), muss die Ware zum einen ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss seinen Sitz im Ausland haben.
Erforderliche Nachweise
Weitere wichtige
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Steuerfreiheit ist der Nachweis, dass die Ware das Land verlassen hat. Dies muss bei der entsprechenden Steuerbehörde als Doppelnachweis -Belegnachweis und Buchnachweis- geführt werden.
Die
Ausfuhrnachweise erhält man in der Regel vom
Spediteur. Die Nachweise müssen sich im Besitz des nachweispflichtigen Unternehmers befinden und zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Belege müssen innerhalb des Voranmeldezeitraums an die dafür zuständige Behörde übermittelt werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, muss entweder ein entsprechender Hinweis auf die
Unvollständigkeit in der Voranmeldung gemacht werden oder die Warenlieferung muss zunächst als
steuerpflichtige Lieferung in dem betreffenden Voranmeldezeitraum erklärt werden. In diesem Fall kann nach dem Eingang des Ausfuhrnachweises in dem betreffenden Voranmeldungszeitraum eine entsprechende Stornierung vorgenommen werden.
Im Rahmen des Belegnachweises wird zwischen dem
Beförderungs- und dem
Versendungsfall unterschieden.
Belegnachweise für den Beförderungsfall
Ein Beförderungsfall liegt nach § 3 Abs. 7 UStG dann vor, wenn der Lieferant oder sein Kunde den
Liefergegenstand selbst transportiert. Im Beförderungsfall besteht seit dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur
elektronischen Ausfuhranmeldung. Das elektronische Ausfuhrverfahren erfolgt in Deutschland über das IT-System ATLAS mit dem die Waren elektronisch angemeldet werden müssen.
Wird die Ware mit
eigenem Fahrzeug des Lieferanten oder Abnehmers transportiert, so muss ab 1. Januar 2012 der Nachweis durch einen
Ausgangsvermerk erfolgen, der auf dem elektronischen Weg übermittelt wird.
Belegnachweise für den Versendungsfall
Ein
Versendungsfall liegt immer dann vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten
Beauftragten ins Drittland befördert wird (z. B. durch einen Spediteur). Im Versendungsfall ist der Nachweis durch Versendungsbeleg oder durch sonstigen handelsüblichen Beleg zu erbringen.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Warenausfuhr ist, dass der Unternehmer einen
nachprüfbaren Buchnachweis führt. Hierzu müssen laufend folgende Daten aufgezeichnet werden:
- Handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer und Menge des Liefergegenstandes
- Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
- Tag der Lieferung
- Vereinbartes Entgelt
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
- Die Ausfuhr
Wenn die Ware vom Unternehmer selbst geliefert wird und der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer ist, ist
zusätzlich aufzuzeichnen:
- Die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer selbst.
- Der Bestimmungsort.
Die Steuerfreiheit in diesem Zusammenhang bezieht sich auch auf die handelsübliche
Nebenleistungen, die in Verbindung mit der steuerfreien Ausfuhrlieferung erbracht werden, z.B. Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware.
Erst nach dem alle erforderlichen Nachweise vollständig erbracht sind, darf die Lieferung grundsätzlich als steuerfrei behandelt werden sowie die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Beispiel:
Ein ausländischer Kunde(außerhalb der EU) bestellte die Waren. Die Spedition hat den Ausfuhrnachweis übermittelt. Der Verkäufer stellt die Rechnung über 5.000 EUR ohne Umsatzsteuer aus.
Buchung
Debitorenkonto 5.000 an Steuerfreie Lieferung §4 Nr. 1 a UStG
Der Nettoumsatz wird in die Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen.
letzte Änderung A.W.
am 28.11.2023
Autor(en):
Anna Werner
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