Während der Coronakrise haben viele Arbeitnehmer, für die „Homeoffice“ bis dahin kein Thema war, zu Hause gearbeitet. Oft wissen sie daher nicht, welche Kosten für das Homeoffice sie in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben können, um ihre Steuerlast zu senken. Neben Regelungen, die schon länger gelten, erläutert der folgende Artikel auch Neuerungen, wie die Homeoffice-Pauschale und die geänderte Abschreibung für Abnutzung (AfA) für Hard- und Software (Digital-AfA).
Bitte beachten: Die folgenden Hinweise und Tipps gelten nur für Kosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet werden.
Häusliches Arbeitszimmer: Bedingungen und Nutzungsumfang
Das Finanzamt erkennt ein häusliches
Arbeitszimmer nur an, wenn
bestimmte Kriterien erfüllt sind. Eine „Arbeitsecke“ im Wohnzimmer oder in der Küche gilt nicht als Arbeitszimmer (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.08.2023, Randnummer (Rn.) 4). Es muss schon ein
eigener Raum sein, was bei einem kleinen Durchgangszimmer, das zwei private Wohnbereiche miteinander verbindet, in der Regel nicht der Fall ist. In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt, dass die
private Nutzung eines Arbeitszimmers weniger als 10 % betragen muss (BFH, Az. IX R 23/12, Az. X R 1/13, Az. IX R 20/13, Az. IX R 21/13, Az. GrS 1/14).
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Anteilig bedeutet hier, dass er den
flächenmäßigen Anteil an der gesamten Nutzfläche der Wohnung oder des Hauses ermitteln muss. Bei einem 15-Quadratmeter-Arbeitszimmer in einer 100-Quadratmeter-Wohnung beträgt der Anteil des Arbeitszimmers 15 %. Der jeweilige Prozentsatz von Miete, Wasser- und Energiekosten sowie weiteren Nebenkosten kann neben den Kosten für die Ausstattung als Aufwendung für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Beim eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung können auch Schuldzinsen und Abschreibungen anteilig geltend gemacht werden. Alle Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer sollten so gut wie möglich belegt werden, etwa mit dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, einer Arbeitgeberbescheinigung, Aufzeichnungen zu häuslichen Arbeitszeiten u. Ä.. Das gilt auch für außerhäusliche Arbeitszimmer, die grundsätzlich in voller Höhe als steuermindernd angesetzt werden können.
Kosten in voller Höhe oder Höchstbetrag?
Wie hoch der Kostenbetrag ist, der vom Finanzamt anerkannt wird, hängt vom Umfang der Nutzung ab. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten
in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Arbeit bildet (BFH, Az. GrS 1/14).
Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Jahrespauschale von 1.260 € in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG – Einkommensteuergesetz). Paare haben den Vorteil, dass jeder von ihnen Kosten in dieser Höhe von der Steuer absetzen kann, zusammen also 2.520 €, selbst wenn sie dasselbe Arbeitszimmer nutzen (BFH, Az. VI R 53/12 für Haus-/Wohnungseigentümer, Az. VI R 86/13 für Mieter; BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rn. 19).
Die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG bestehen beim Abzug der Jahrespauschale nicht. Sowohl bei der Abrechnung aller Nutzungskosten als auch bei der Jahrespauschale muss das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Dies gilt beispielsweise nicht für Lehrer, die zu Hause den Unterricht vorbereiten oder Klassenarbeiten korrigieren. „Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o. Ä. erbracht werden“, heißt es im BMF-Schreiben vom 15.08.2023 (Rn. 16) mit Bezug auf ein BFH-Urteil (BFH Az. VI R 125/01). Lehrer haben stattdessen die Möglichkeit, die mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) eingeführte Tagespauschale zu nutzen. Die Tagespauschale folgt der Homeoffice-Pauschale nach, die während der Coronakrise mit dem JStG 2020 eingeführt worden war. Allerdings haben sich einige Regelungen geändert.
Letzte Änderung W.V.R am 16.10.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
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