Steuerberatungskosten: Definition und steuerliche Behandlung

Anna Werner
Steuerberatungskosten sind alle Aufwendungen, welche dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen sowie damit zusammenhängende Nebenkosten (z.B. Fahrt- und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater, Aufwendungen für Steuerfachliteratur oder sonstige Hilfsmittel wie z.B. die Software) entstehen.

Steuerliche Behandlung

Steuerberatungskosten unterliegen einer besonderen steuerlichen Behandlung. Sie sind gegebenenfalls von der Steuer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 konnten nach § 10 Abs.1 Nr. 6 EStG die Kosten für einen Steuerberater, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten waren, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zum 1. Januar 2006 ist der Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten gestrichen worden. Dazu gehören vor allem die Kosten, die sich auf das Ausfüllen des Mantelbogens, auf Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie auf die Angaben zu den Kindern beziehen.


Ein Abzug ist seither nur noch zulässig, sofern es sich um beruflich bedingte Beratungsleistungen handelt. Wird z. B die Erstellung des Jahresabschlusses oder Erstellung der Buchführung durch den Steuerberater erledigt, so sind diese Kosten rein betrieblich bedingt, also gehören zu Betriebsausgaben und sind unter den Konten „ Abschluss- und Prüfungskosten“ bzw. „Buchführungskosten“ zu buchen. Mit anderen Worten: Steuerberatungskosten sind nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar und nur soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder Investitionszulagen stehen. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar.

Die Steuerberatungskosten für folgende Leistungen sind damit beispielsweise steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar:
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Anlage LuF)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Bilanz/Anlage GSE und ggf. Anlage EÜR)
  • Einkünfte aus selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit (Anlage GSE bzw. EÜR)

Wenn die Steuerberatungskosten für Gebühren die mit der Erzielung bzw. Ermittlung von Einkünften zusammenhängen, dann handelt es sich um die Werbungskosten z. B.:
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Arbeitnehmer (Anlage N)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
  • Sonstige Einkünfte (Anlage SO bzw. R)

Hierunter fallen auch Kosten, die im Rahmen eines finanzgerichtlichen Prozesses für einen Steuerberater anfallen, jedoch nicht die Gerichtskosten. Dabei können z.B. Aufwendungen für einen Mahnbescheid auf dem Konto „Kosten der Warenabgabe“ aktiviert werden. Entstehen Prozesskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von den Wirtschaftsgütern, so sind diese gegebenenfalls zusammen mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu erfassen.

Bei der Steuerberatungskosten, die sowohl die Privatsphäre als auch die Betriebs- bzw. Berufssphäre betreffen, ist im Rahmen einer sachgerechten Schätzung eine Zuordnung zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und den Kosten der Lebensführung vorzunehmen (BMF, Schreiben v. 21.12. 2007,BStBl 2008 I S. 256, Rdnr. 7). Dazu zählen z. B., Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur zur Ermittlung des Einkommens und der Einkünfte, Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine. Hierbei dürfen 50 % den solchen Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (BMF, Schreiben v. 21.12.2007, BStBl 2007 I S. 256, Rdnr. 8). 



letzte Änderung E.R. am 20.03.2023
Autor(en):  Anna Werner

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