Zielsetzung
Durch die Neuregulierung des
§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB-E wurde vorgesehen, dass im handelsrechtlichen
Jahresabschluss Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge in die
Bilanz des Kaufmanns aufzunehmen sind, „wenn diese in dem rechtlichen Eigentum des Kaufmannes stehen und diese ihm auch wirtschaftlich zuzurechnen sind“. [1]
Mit der Neuregulierung der wirtschaftlichen Zurechnung wurde sichergestellt, dass der Gläubigerschutzfunktion im handelsrechtlichen
Jahresabschluss entsprochen wird. [2]
Anwendungsbereich
Die Änderung betrifft alle Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Jahresabschluss erstellen. Zu beachten ist hierbei, dass die Verrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden auch im Anhang berücksichtigt werden (§ 285 Nr. 25 HGB-E).
Ein
Verrechnungsverbot gilt für Vermögensgegenstände, die ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus
Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden. Entsprechend ist mit den zugehörigen
Aufwendungen und Erträge gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB-E zu verfahren.
Inhalt der Regelung
Die Neufassung des § 246 HGB-E dient im Wesentlichen der Klarstellung und rechtlichen Verankerung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung.
Nach der zurzeit geltenden HGB-Regelung ist die
Anwendung der wirtschaftlichen Zurechnung nur auf Einzelfälle beschränkt. In der Praxis wurde in der Vergangenheit immer die Schlussfolgerung gezogen, dass dieses Prinzip allgemein gültig ist.
Mit der Neufassung des § 246 HGB-E wurde die wirtschaftliche und rechtliche Regelung jetzt angemessen zum Ausdruck gebracht. [3]
Bilanzierung beim Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und rechtlichem Eigentum
Wenn wirtschaftliches und rechtliches Eigentum nicht deckungsgleich sind, hat der wirtschaftliche Eigentümer, wie im nachfolgenden Beispiel, das Wirtschaftsgut zu bilanzieren. Dies gilt sowohl handels- als auch steuerrechtlich. Für die
Steuerbilanz geht dieser Rechtsgrundsatz aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO hervor.
Dabei ist das entscheidende Merkmal für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums, die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut. [4]
Quellen:
[1] Vgl. Regierungsentwurf BilMoG, vom 21. Mai 2008, Seite 74
[2] Vgl. Regierungsentwurf BilMoG, vom 21. Mai 2008, Seite 103
[3] Vgl. Regierungsentwurf BilMoG, vom 21. Mai 2008, Seite 103
[4] Vgl. Falterbaum, Buchführung und Bilanz, 20. Auflage, Seite 432
Auszug aus "Bilanzierung aktuell", Verlag: Verlag Dashöfer.
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letzte Änderung Michael Multhaupt
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