Energie Südbayern GmbH
München
"(4) 1Die Vorsteuerberichtigung setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. 2Dieser kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18, BStBl II S. xxx). 3In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z. B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt, oder AfA, die auf die Zeit bis zur tatsächlichen Verwendung entfällt."
Erstellt von (Name) W.V.R. am 24.11.2022
Geändert: 24.11.2022 14:57:53
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 22.11.2022
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Brigitte Goetz
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