Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Antrag bis 30.09.2022

Unternehmer, die 2021 im EU-Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben, können diese Beträge unter Umständen erstattet bekommen. Dazu müssen betroffene Unternehmen bis zum 30.09.2022 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Antrag für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren stellen. Darauf weist die Brandenburger Steuerberatungskanzlei Habetreu in einer Mitteilung hin.

Hintergrund: Die EU-Mitgliedstaaten erstatteten inländischen Unternehmern, die zum Vorsteuerabszug berechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die im EU-Ausland gezahlte Umsatzsteuer, erklärt die Kanzlei in dem Schreiben. Wenn der Unternehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zur Umsatzsteuer registriert sei, könne er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen, informiert Habetreu.

Hinweis: Wie der Neuenburger Steuerberater Andreas Hartl online informiert, müssen Unternehmen mit dem Antrag keine Originalrechnungen mehr einreichen. Erst ab einem Netto-Betrag von 1.000 Euro verlang das BZSt die Vorlage einer elektronischen Rechnungskopie. Nur Belege für Kraftstoffe seien ab einem Betrag von 250 Euro vorzulegen.


Folgende Voraussetzungen müssen Unternehmer demnach beachten:
  1. Der Vergütungsantrag muss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Für das Kalenderjahr 2021 ist das bis zum 30. September 2022. Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige Eingang des Antrags.
  2. Die beantragte Vergütung muss mindestens einen Wert von 50 Euro betragen. 
  3. Der Vorsteuervergütungsantrag muss für jedes einzelne Land gesondert gestellt werden.
  4. Umsätze nach dem Reverse Charge-Verfahren sind unerheblich für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren.
  5. Der Antrag muss elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) eingerecht werden.

Das BZSt prüft laut Experten den Antrag und entscheidet innerhalb von 15 Tagen über eine Weiterleitung an den Mitgliedstaat. Bei einer Ablehnung erhalten  Unternehmer einen schriftlichen Bescheid. Unternehmer sollten sich dringend an Ihren Steuerberater wenden.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 05.09.2022
Geändert: 05.09.2022 10:32:18
Autor:  Redaktion
Quelle:  Habetreu Steuerberatungsgesellschaft, steuerberater-hartl.de
Bild:  panthermedia.net / Rüdiger Rebmann
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