Die Bundesregierung sagt der Umsatzsteuerhinterziehung bei innergemeinschaftlichen Geschäften, insbesondere bei sogenannten Dreiecksgeschäften den Kampf an. Wer sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, verliert den Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung. Das hat die Bundesregierung im neuen § 25f UStG. „
Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ festgelegt. Dies gilt insbesondere für
innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Abschnitt 25f.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte). Die Regelungen gelten rückwirkend für alle Geschäfte, die
ab dem 1. Januar 2020 getätigt wurden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat das mit
BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022 mitgeteilt.
Nimmt ein Unternehmer für ein Geschäft den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG beziehungsweise die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG in Anspruch, dann liegt es grundsätzlich an ihm, das Vorliege der Voraussetzungen dafür nachzuweisen. Kommt es dabei zu einer Umsatzsteuerhinterziehung oder zu einer Schädigung des
Umsatzsteueraufkommens durch einen der Beteiligten und kann das Finanzamt nachweisen, dass der
Unternehmer davon gewusst hat oder hätte wissen müssen, dann muss das Finanzamt den hierfür geltend gemachten Vorsteuerabzug sowie die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung versagen. Dabei reicht das objektive und subjektive Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung. Ob es im konkreten Fall zu einer
Strafe oder Verurteilung gekommen ist, spielt keine Rolle.
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Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, kann grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Steuerbefreiung zu verlieren. Sofern jedoch
Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar sind, muss der Unternehmer
weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Auskünfte einholen) und dies auch geeignet dokumentieren. Kommt der Unternehmer dem nicht nach oder kann vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen, und geht die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führt diese fort, ist von einem Wissen oder Wissen müssen des Unternehmers auszugehen.
Das Schreiben listet eine
Reihe von Verdachtsmomenten auf, anhand derer das Finanzamt beurteilt, ob ein Unternehmer hätte Verdacht schöpfen müssen. Anhaltspunkte liegen demnach vor, wenn sind demach Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 4 Satz 3 liegen beispielsweise vor, wenn
- der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs- /Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
- die Finanzierung des Wareneinkaufs erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich ist;
- (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren festgestellt werden;
- dem Unternehmer Waren bzw. Leistungen angeboten werden, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
- branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung erfolgen;
- die Ansprechpartner in den Unternehmen oder die Ansprechpartner die Unternehmen häufig wechseln; – bei den Beteiligten berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis fehlen;
- die Beteiligten wiederholt ihren Unternehmenssitz verlegen;
- Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister);
- der Gesellschaftszweck laut Handelsregister nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht;
- dem Unternehmer eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten wird, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z. B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung);
- die Beteiligten über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme verfügen (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse);
- ungewöhnliche Leistungsbedingungen vorliegen (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht);
- durch den Unternehmer über zugängliche Informationsquellen (z. B. Internetrecherche) festgestellt werden kann, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint.
Das
Finanzamt muss nachweisen, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass es bei einem Geschäft zu einer Steuerhinterziehung oder einer Schädigung des Umsatzsteueraufkommens kommt. Dabei reicht es, wenn das Finanzamt ein Mitwissen einzelner Mitarbeiter im Unternehmen nachweisen kann. Unternehmer sollten sicherstellen, dass alle Mitarbeiter bei der Prüfung bestehender sowie neuer Geschäftskontakte insbesondere die aufgelisteten Anhaltspunkte beachten.
Haftung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Im neuen Abschnitt 25f.2 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass regelt das BZSt die Anwendung insbesondere auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte:
"Liegen die Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG vor, gilt in Fällen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers nicht als besteuert. Damit hat der erste Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat und nach § 3d Satz 2 UStG in dem Mitgliedstaat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.
Der Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach § 25f Abs. 2 UStG zu versagen. 4Dennoch wird die Steuerschuld für die vom ersten Abnehmer ausgeführte (Inlands-) Lieferung auf den letzten Abnehmer übertragen (§ 25b Abs. 2 UStG). Der letzte Abnehmer kann diese von ihm geschuldete Umsatzsteuer entgegen § 25b Abs. 5 UStG jedoch nicht als Vorsteuer abziehen."
Erstellt von (Name) W.V.R. am 20.06.2022
Geändert: 21.06.2022 07:54:11
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Daniela Stärk
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