Umsatzsteuer: Korrigierte zusammenfassende Meldung (ZM) sichert Steuerbefreiung

BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022

Eine verspätete Abgabe einer berichtigten zusammenfassenden Meldung (ZM) sichert die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn sie noch innerhalb eines Monats nach dem Meldungszeitraum erfolgt. Sie schützt aber nicht vor Bußgeldern. Außerdem sind Unternehmer auch über die Monatsfrist hinaus verpflichtet unrichtige Meldungen zu korrigieren. Das haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 festgelegt.

Der Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. So heißt es in § 18 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Hat der Unternehmer die Meldung versäumt oder eine fehlerhafte Meldung abgegeben, so kann er innerhalb eines Monats eine korrigierte Meldung abgeben und sichert sich auf diese Weise doch noch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Das sichert das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 zu. Allzu sorglos sollten Unternehmer diese Möglichkeit nicht nutzen. Denn die Finanzverwaltung legt gleichzeitig fest, dass dennoch ein Bußgeld verhängt werden kann.

Achtung: Die Pflicht, unrichtige Meldungen zu korrigieren, gilt über die Monatsfrist hinaus.


Das Schreiben erläutert den Sachverhalt anhand des folgenden Beispiels:

"Beispiel 2 :
Der in Deutschland ansässige Unternehmer U liefert an einen französischen Kraftwerksbetreiber A am 10. 2. 01 eine Maschine im Wert von 50 000 €. Die Rechnungsstellung erfolgt ebenfalls am 10. 2. 01. A hat gegenüber U seine französische USt-IdNr. bei Auftragserteilung verwendet. U gibt nach Ablauf des Meldezeitraums für Februar 01 keine ZM ab. Damit liegen nicht alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vor. Die Steuerbefreiung ist für diese Lieferung zu versagen. Gibt U die ZM für Februar 01 nach Ablauf der Abgabefrist noch richtig und vollständig ab, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der verspäteten Abgabe erstmals vor und die Steuerbefreiung für die Lieferung an A ist rückwirkend zu gewähren, sofern die entsprechende Steuerfestsetzung noch änderbar ist."

BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 >>

Erstellt von (Name) W.V.R. am 23.05.2022
Geändert: 23.05.2022 16:11:05
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022
Bild:  Bildagentur PantherMedia /Pe3check
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