Die Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der BFH hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit BMF-Schreiben vom 21. April 2022 geregelt und damit mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Der Inhalt des Schreibens ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH in zwei Urteilen (Az. I R 117/08, VIII R 73/13) entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft
eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der
Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.
Für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird (Az. VIII R 47/13). Diese Auffassung hat der BFH in einem weiteren Urteil bestätigt (Az. I R 15/16) und entschieden, dass zwar die
Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft
nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt.
Da im Körperschaftsteuergesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-gesellschaften
kein gesondertes Feststellungsverfahren vorgesehen ist, können die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden.
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Im BMF-Schreiben vom 21.04.2022 haben die Finanzbehörden nun entschieden, wie die Grundsätze anzuwenden sind:
1. Nennkapitalrückzahlungen:
Für Fälle der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Absatz 2 KapErhStG anzuwenden. Das tatsächliche
Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist durch geeignete Unterlagen (insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung)
nachzuweisen.
2. Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen:
Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann
als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG
zu qualifizieren sein. Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z.B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Eine Handelsbilanz nach deutschem Recht sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht sind nicht erforderlich.
a) Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach:
Es findet die Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechende Anwendung. Ein
Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig.
b) Erforderliche Unterlagen und Nachweise:
Vom Anteilseigner sind für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr
folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen:
- Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum,
- Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners,
- Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung,
- ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft.
Neben diesen Unterlagen können
im Einzelfall weitere Angaben, Unterlagen oder Nachweise angefordert werden. Eine Umrechnung der Leistungen in Euro erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft. Die Leistungen in ausländischer Währung sind mit dem Mittelwert des Devisengeldkurses auf den Stichtag des Abflusses bzw. Abgangs zu bewerten.
Anwendung auf EWR-Staaten:
Auf Körperschaften oder Personenvereinigungen in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, finden grundsätzlich die Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG Anwendung. Auf Leistungen einer EWR-Körperschaft sind die oben dargestellten Grundsätze anzuwenden, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung selbst keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.
BMF-Schreiben vom 21. April 2022 >>
Erstellt von (Name) W.V.R. am 04.05.2022
Geändert: 04.05.2022 14:57:13
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BMF-Schreiben vom 21. April 2022
Bild:
Bildagentur PantherMedia / NiroDesign
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