Die Kapitalertragsteuer gehört nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten

Vor dem Finanzgericht Münster stritten ein Vermächtnisnehmer und ein Finanzamt über die Frage, ob bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Das Finanzamt hatte diesen Abzug abgelehnt – und erhielt nun von den Münsteraner Richtern Recht (Az. 3 K 2755/22).

In dem Fall hatte der Kläger von seinem verstorbenen Vater im Wege eines Vermächtnisses einen GmbH-Anteil in Höhe von 12,5 Prozent des Stammkapitals erhalten. Kurz vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung noch eine Ausschüttung beschlossen. Diese entfiel in Höhe von 187.500 Euro auf den Vater und wurde zum Stichtag an den Kläger ausbezahlt – allerdings unter Einbehaltung von rund 48.000 Euro für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Im Erbschaftsteuerbescheid setzte das Finanzamt die Ausschüttung jedoch in voller Höhe an, also mit dem Nennwert von 187.500 Euro, und ohne die einbehaltene Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Vermächtnisnehmers gegen dieses Vorgehen abgewiesen. „Der im Vermächtniswege erworbene Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert anzusetzen“, so die Richter. „Die Ausschüttungsforderung war im Besteuerungszeitpunkt voll werthaltig. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag sind keine der Forderung immanente wertmindernde Eigenschaft. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Form der Erhebung von Einkommensteuer.“

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit kommt laut Urteil ebenfalls nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um vom Erblasser herrührende Schulden handele. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bereits vor dem Todeszeitpunkt gesetzt worden. Denn mit Beschluss der Ausschüttung durch die Gesellschafterversammlung habe festgestanden, dass für die nicht beherrschenden Gesellschafter bei Fälligkeit des Zahlungsanspruchs zugleich Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen war. „Der für die Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftsteuer maßgebliche Umstand, die Verwirklichung des einkommensteuerlich relevanten Tatbestandes, war indes vor dem Tod des Vermächtnisgebers durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung noch nicht verwirklicht“, so die Richter. 
Auch verfassungsrechtlich ist der Urteilsbegründung zufolge nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt. Denn dabei handele es sich um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände. Zudem ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

Erstellt von (Name) E.R. am 08.01.2024
Geändert: 08.01.2024 08:04:34
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Münster
Bild:  Bildagentur PantherMedia / ajcabeza.yahoo.es
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