Kryptowährungen wie Bitcoin zählen steuerrechtlich zu den (
anderen)
Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. IX R 3/22).
Unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von
Kryptowährungen als
private Veräußerungsgeschäfte im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um Geschäfte mit den Kryptowährungen
Bitcoin (BTC), Ether (ETH), Monero (XMR) zu entscheiden.
Der Kläger im Zuge von mehr als 17 Transaktionen BTC über die Handelsplattform "bitcoin.de" erworben. Zu Beginn des Streitjahres 2017 verfügte der Kläger über 24,75825 BTC, welche zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben einen Wert in Höhe von 22.585,96 Euro darstellten. Die Bitcoin tauschte er in ETH um. Auf dem Umweg über eine Rückumwandlung in Bitcoin tauschte der Kläger den Betrag in teilweise in XMR um.
Im November und Dezember 2017 veräußerte der Kläger in kleinerer Stückelung Bitcoin. Für das Streitjahr einen
Veräußerungsgewinn (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 EStG) in Höhe von 3.441.261,70 Euro. Diesen Betrag unterwarf das Finanzamt der Einkommensteuer.
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Kläger: Datenpakete keine Wirtschaftsgüter
Der Kläger ging vor Gericht. Er argumentierte, dass bei den Geschäften
kein Veräußerungsgeschäft zustande gekommen war, weil es sich bei den Kryptowährungen um
Datenpakete handelt. Die Klägerseite sah in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte, die
Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter qualifizieren könnten. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Argumentation nicht.
Dagegen legt der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das FG habe die technischen Eigenschaften der betreffenden Kryptowährungen und deren Unterschiede teilweise fehlerhaft dargestellt und sei daher nicht seiner
Sachaufklärungspflicht nachgekommen. Doch der BFH wies die Revison ab.
BFH: "Dinglichkeit" bei Wirtschaftsgütern nicht entscheidend
Zunächst – so argumentierten die Richter – seien die drei maßgeblichen Currency Token BTC, ETH und XMR als virtuelle Währungen in die gleiche Kategorie einzuordnen. Damit sei bei der Frage der Beurteilung der
Wirtschaftsguteigenschaft nicht zwischen den genannten Werten zu differenzieren. Darüber hinaus sahen auch der BFH keine technischen Eigenschaften der Kryptowährungen, die die Entscheidung der Vorinstanz widerlegen könnten.
Der Begriff des "Wirtschaftsguts" definiert sich nach Ansicht der Richter nicht durch die Rechtsposition selbst, sondern bestimmt sich durch die konkrete Marktsituation, die dieser Position eine vermögensmäßige Relevanz, die sich der Käufer etwas kosten lässt. Das gilt laut BFH auch für Geschäfte, bei denen
kein "
dingliches Rechtsgeschäft" vorliegt.
Erstellt von (Name) W.V.R. am 13.03.2023
Geändert: 14.03.2023 11:08:01
Autor:
Wolff von Rechenberg
Quelle:
BFH-Urteil vom 23. November 2022, I R 36/19
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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