BFH: Keine Einkommensteuer auf Veräußerung von Nachlassvermögen

Für den Verkauf einer zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörenden Immobilie dürfen die Finanzämter künftig keine Einkommensteuer mehr verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung verändert (Az. IX R 13/22).

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der 2015 die Immobilien einer Frau geerbt hatte – gemeinsam mit deren beiden Kindern. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst und der Mann kaufte mit Zwischenschritt über einen Dritten die Anteile seiner beiden Miterben. 2018 veräußerte er dann den gesamten Immobilienbesitz, woraufhin das Finanzamt diesen Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft gemäß Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz besteuerte. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, Einkommensteuer zahlen.

Diese Sichtweise teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Statt dessen kam der zuständige Senat zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf gewesen sei und daher die entsprechende Vorschrift nicht gelte. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führe nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks, so die Richter. Denn eine gesamthänderische Beteiligung vermittele keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil. Der Mann habe die Erbanteile der beiden Kinder der Erblasserin erworben, verkauft habe er jedoch eine Immobilie. Daher seien die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht gegeben.

Erstellt von (Name) E.R. am 24.01.2024
Geändert: 25.01.2024 10:08:04
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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