BFH: 1-Prozent-Regelung kann auch für Handwerker-Kfz gelten

Eigentlich ist die Ein-Prozent-Regelung, wonach bei der Berechnung der Einkommensteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des betreffenden Fahrzeugs zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet wird, auf Lkw und Zugmaschinen nicht anwendbar. Bei der privaten Nutzung eines kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw eingestuften Handwerker-Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings trotzdem die Listenpreismethode greifen, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: XB 111/22). 

In dem Fall ging es um den Inhaber eines Hausmeisterservices. Zum Betriebsvermögen gehörten ein zweisitziger Mercedes Benz Vito ohne Einrichtungen für betriebliche Zwecke und ein Multicar M26 Profiline. Im Privatvermögen gab es kein weiteres Fahrzeug. Daher ging das Finanzamt davon aus, dass der Vito auch privat genutzt wurde, und wandte als Folge die 1-Prozent-Regelung an. Denn im Gegensatz zum Multicar sei der Vito grundsätzlich für private Fahrten geeignet, so das Finanzamt in seiner Begründung, und dass der Handwerker gar keine privaten Fahrten unternimmt, wäre nicht plausibel.

Der BFH unterstützte diese Auffassung. Entscheidend sei, ob es neben dem Handwerker-Kfz noch ein anderes Auto gibt und ob in dem Fahrzeug Handwerker-Einrichtungen wie etwa Werkzeugschränke vorhanden sind. Ist beides nicht der Fall, komme die Anwendung der 1-Prozent-Regelung in Betracht.

Erstellt von (Name) E.R. am 21.09.2023
Geändert: 21.09.2023 16:44:46
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Arne Trautmann
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