
Im Herbst startet die bundesweite
Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wird diese Nummer ab dem 1. November stufenweise und ohne vorherigen Antrag an alle wirtschaftlich Tätigen ausgeben, also an natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen. Ziel ist die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren.
Wer zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz ist, bekommt die
elektronische Mitteilung der W-IdNr. ab November über sein Elster-Benutzerkonto. Alternativ erfolgt die Mitteilung an den Steuerberater. Damit diese die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können, will die Finanzverwaltung den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. Den übrigen wirtschaftlich Tätigen soll die W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 auf den gleichen Wegen elektronisch zugeteilt werden.
Die W-IdNr. besteht aus den
Buchstaben „DE“ und neun Ziffern, ihr Aufbau entspricht damit der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.). Der W-IdNr. wird jedoch zusätzlich für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 ein sogenanntes Unterscheidungsmerkmal zugeordnet. Wer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, bekommt ab 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Die gesamte W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister, was dazu führen soll, dass elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden können.
Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass die W-IdNr. wie eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen funktionieren wird und daher zukünftig
verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden angegeben werden muss. Bis dahin sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. Beispielsweise ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
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Das BZSt hat auf seiner
Homepage ausführliche Informationen zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie zur Abgrenzung zu anderen Identifikationsnummern bereitgestellt. Dazu gehört auch ein
FAQ-Katalog, der regelmäßig aktualisiert werden soll.
Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 06.12.2024 15:44:54
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundeszentralamt für Steuern, Deutscher Steuerberaterverband
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
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