Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Stefan Parsch
 

Bei Geschäften mit Unternehmen in einem anderen EU-Staat müssen die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) ans Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gemeldet werden. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt reicht bei Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Empfänger im EU-Ausland nicht aus. Bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist eine Reihe von Formalien zu beachten, sonst drohen empfindliche Strafen und der Verlust der Steuerfreiheit für die Ausfuhr.

Hintergrund der Regelungen zur Zusammenfassenden Meldung

Lieferungen oder Dienstleistungen für Unternehmen in anderen EU-Staaten werden unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerrechtlich wie Exporte in Drittstaaten behandelt: Für den liefernden oder ausführenden Unternehmer des innergemeinschaftlichen Geschäfts ist die Ware oder Dienstleistung von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG).

Stattdessen muss der Empfänger die Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Land versteuern. Die ZM dient europaweit den Finanzbehörden dazu, eine ordnungsgemäße Steuerabgabe zu überprüfen.

Über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer) können Waren und sonstige Leistungen den Erwerbern oder Empfängern zugeordnet werden. Die USt-ID-Nummer ist deshalb inzwischen eine Bedingung für die Teilnahme von Unternehmen am innergemeinschaftlichen Handel.

Dies gilt auch für Unternehmen, die nicht selbstständige juristische Personen i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind (sogenannte "Organgesellschaften"). Die USt-ID-Nummer kann schriftlich beim BZSt., Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis oder online beantragt werden.

Meldepflichtige Unternehmer und Umsätze

Eine ZM müssen Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. UStG bei folgenden Aktivitäten abgeben: 
  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebiets (§ 3 Abs. 1a UStG)
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG)
  • Dienstleistungen in einem anderen EU-Staat, bei denen der Empfänger nach § 3a Abs. 2 UStG steuerpflichtig ist
  • Lieferung von Waren an Konsignationslager in einem anderen EU-Staat (§ 6b Abs. 1 UStG)

Organgesellschaften müssen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine eigene ZM abgeben, auch wenn ihre Umsätze umsatzsteuerrechtlich als Umsätze des Organträgers gelten. Für innergemeinschaftliche Lieferungen oder sonstige Leistungen haben auch pauschalierende Land- und Forstwirte eine ZM abzugeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerfrei sind. 

Befreit von der Abgabe einer ZM sind nur Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG. Von dieser Regelung können Unternehmen Gebrauch machen, deren Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat und im aktuellen Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. 

Letzte Änderung W.V.R am 28.11.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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