Umsatzsteuer beim Online-Handel mit Privatkunden im EU-Ausland

Stefan Parsch
 

Das Internet hat den Verkauf für Waren in andere Länder auch für kleinere Anbieter möglich gemacht. Allerdings müssen Online-Händler auch innerhalb der EU die Regelungen zur Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer im Bestimmungsland der Waren beachten.

Ausnahmen gelten nur unterhalb sogenannter "Lieferschwellen", also Umsätzen, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Bereits beschlossene EU-Regelungen, die am 01.07.2021 in Kraft treten, sollen jedoch die ordnungsgemäße Entrichtung der Umsatzsteuer für Online-Händler erleichtern.

Grundlegendes zum Online-Handel

Manche Online-Händler kaufen Anbietern ihre Waren ab und verkaufen sie auf eigene Rechnung. Für den Anbieter ist der Verkauf an den Online-Händler dann ein gewöhnliches Business-to-Business(B2B)-Geschäft, für das er Umsatzsteuer zu entrichten hat. Häufig aber stellen die Betreiber von Online-Plattformen nur einen elektronischen Marktplatz zur Verfügung, über den ein Online-Händler dann selbst Geschäfte mit seinen Kunden abwickeln kann. Von dieser Konstellation, oder dass der Online-Händler selbst einen Online-Shop besitzt, wird im Folgenden ausgegangen. 

Wer online Waren verkauft, unterliegt der Umsatzsteuer, es sei denn, für ihn gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Bei Geschäften im Inland weist der Händler die Umsatzsteuer in der Rechnung aus, kassiert sie und entrichtet sie – je nach Umsatz – jährlich, vierteljährlich oder monatlich ans Finanzamt. Bei Geschäften mit Kunden in anderen Ländern der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kommt es darauf an, ob die Kunden Unternehmen oder Privatpersonen sind. 

Denn für den innergemeinschaftlichen Handel gilt das Bestimmungslandprinzip: Das erwerbende Unternehmen hat die Umsatzsteuer abzuführen, für den Anbieter ist die Lieferung steuerfrei, sofern die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Nicht immer ist klar, ob der Kunde eines Online-Händlers ein Unternehmen oder eine Privatperson (oder eine ihr gleichgestellte Einrichtung, siehe unten) ist. Das entscheidende Kriterium ist dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nummer): Liegt sie vor, ist der Kunde als Unternehmen zu behandeln, anderenfalls als Privatperson.

Letzte Änderung W.V.R am 13.12.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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