Soll- und Istversteuerung - Wechsel der Versteuerungsart bei der Umsatzsteuer

Stefan Parsch
 

Bei der Umsatzsteuer können Unternehmensgründer und Unternehmer mit geringen Umsätzen zwischen der Soll- und der Istversteuerung wählen. Die Höhe der Steuer ist gleich, nur der Zeitpunkt der Erhebung ist bei den beiden Varianten unterschiedlich. Kommt es zu einem Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung oder umgekehrt, müssen Unternehmer sehr aufmerksam sein – sonst kommt es zu einer Doppelversteuerung oder einer versehentlichen Nichtversteuerung von Umsätzen.

Sollversteuerung und Istversteuerung

Grundsätzlich wird auf alle Umsätze aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen gegen Entgelt ausführt, Umsatzsteuer fällig (§ 1 Abs. 1 UStG). Allerdings kennt das Gesetz zwei Zeitpunkte, zu denen die Umsatzsteuer entsteht:
mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung einer Ware oder die Erbringung sonstiger Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, Sollversteuerung) oder mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Auftraggeber die Leistung bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, Istversteuerung).

Im ersten Fall werden die vereinbarten Entgelte versteuert, im zweiten Fall die vereinnahmten Entgelte.

In manchen Fällen liegt jedoch zwischen der Leistungserbringung und der Bezahlung dieser Leistung eine nicht unerhebliche Zeit: Beispielsweise kann sich wegen Personalengpässen in der Buchhaltung die Rechnungstellung verzögern und nicht selten lässt sich der Auftraggeber mit der Zahlung Zeit.

Wenn es noch zu Streit zwischen Unternehmen und Kunden über die erbrachten Leistungen kommt, kann sich der Zahlungseingang beim Auftragnehmer um Monate bis Jahre verschieben. Wenn die Zahlung komplett ausfällt, etwa wegen der Insolvenz des Kunden, kann der Unternehmer die bereits abgeführte Umsatzsteuer wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage vom Finanzamt zurückverlangen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Insofern finanziert ein Unternehmen bei der Sollversteuerung die Umsatzsteuer teilweise vor, denn es hat sie oftmals selbst noch nicht eingenommen, wenn sie fällig wird. Bei größeren Unternehmen sind vereinzelte verzögerte Zahlungen meistens unproblematisch, bei kleinen Unternehmen könnte jedoch die Liquidität darunter leiden.

Bedingungen für den Wechsel zur Istversteuerung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt die Sollversteuerung als Regelfall. § 20 UStG nennt jedoch drei mögliche Gründe, aus denen eine Istversteuerung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann:
  • Der steuerpflichtige Unternehmer hat im vorigen Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz (nach § 19 Abs. 3 UStG) von maximal 600.000 Euro erzielt. 
  • Ein Unternehmen ist von der Buchführungs- und Abschlusspflicht nach § 148 AO (Abgabenordnung) befreit. Trifft diese Befreiung nur auf einige Unternehmen eines Steuerpflichtigen zu, besteht auch nur für diese Unternehmen die Möglichkeit, zur Istversteuerung zu wechseln, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers höher als 600.000 Euro ist.
  • Der Unternehmer übt einen freien Beruf aus. Als "Freiberufler" gelten Personen, die selbstständig einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden, erzieherischen oder medizinischen Beruf ausüben (§ 18 Abs.1 Nr. EStG). In ihrem Fall gibt es auch keine Umsatzobergrenze von 600.000 Euro. Wenn sich allerdings mehrere Freiberufler zusammenschließen, beispielsweise in einer GbR, dann gilt auch für sie die Obergrenze.

Letzte Änderung W.V.R am 13.12.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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