Körperschaftsteuer: Was bringt das Optionsmodell?

Stefan Parsch
 

In Deutschland werden bei der Unternehmen je nach Rechtsform unterschiedlich besteuert: Personengesellschaften anders und in anderer Höhe als Kapitalgesellschaften. Seit vielen Jahren mahnen Finanzexperten an, diese Ungleichbehandlung (und damit Wettbewerbsverzerrung) zu beheben.

Ein erster Anlauf dazu war die 2008 eingeführte Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG (Einkommensteuergesetz), nun folgt das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG (Körperschaftsteuergesetz). Der Artikel gibt einen ersten Einblick in diese komplexe Regelung.

Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften

Zu den Kapitalgesellschaften gehören in Deutschland
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), 
  • die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), 
  • die Aktiengesellschaft (AG), 
  • die Europäische Gesellschaft (SE) und 
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). 

Personengesellschaften gibt es unter anderem in den Rechtsformen
  • Kommanditgesellschaft (KG), 
  • offene Handelsgesellschaft (oHG), 
  • Partnergesellschaft (für freie Berufe) und 
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Bei der Kapitalgesellschaft steht die finanzielle Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund; sie haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen und nicht mit dem Privatvermögen der Gesellschafter (Ausnahme: KGaA). Dies ist bei der Personengesellschaft anders: Hier haften die Mitunternehmer auch mit ihrem privaten Vermögen.

Bei der KG ist die Haftung des Kommanditisten auf den im Handelsregister eingetragenen Betrag begrenzt. Eine Haftungsbegrenzung für Berufsfehler existiert bei der Partnergesellschaft.

Letzte Änderung W.V.R am 08.11.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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