Trinkgelder als Betriebsausgabe buchen - Welcher Beleg?

Korrekte Buchung des Trinkgeldes als Betriebsausgabe

Stefan Parsch
 

Ein guter Service des Bedienungspersonals kann maßgeblich zu einem gelungenen Geschäftsessen beitragen. Wie die Kosten für Speisen und Getränke kann auch das Trinkgeld großenteils als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt diese Ausgabe auch problemlos anerkennt, sind einige Dinge zu beachten.

Angemessene Höhe des Trinkgeldes

Das Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung des Gastes über den Rechnungsbetrag für die Bewirtung hinaus. Dementsprechend gibt es auch keinen Rechtsanspruch darauf und keine gesetzlichen Vorgaben zu seiner Höhe. Als üblich gelten in Deutschland 5 bis 10 % des Rechnungsbetrags. Hat der einladende Unternehmer einen hohen dreistelligen oder gar vierstelligen Betrag für das Geschäftsessen aufgewendet, sollte das Trinkgeld eher in Richtung 5 % tendieren.

Grundsätzlich kann ein großzügiger Unternehmer auch mehr Trinkgeld gewähren. Entspricht seine Höhe jedoch mehr als 15 % des Rechnungsbetrages, könnte es sein, dass das Finanzamt das Trinkgeld als Ganzes nicht als Betriebsausgabe anerkennt.

Persönliche Zuwendung für den bedienenden Kellner

Trinkgelder sollten direkt den bedienenden Kellner gezahlt werden, denn nur dann bleiben sie für ihn steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Wandern die Trinkgelder in einen "Pool", aus dem dann alle Angestellten des Gastronomiebetriebs einen Anteil erhalten, so müssen diese Gelder als zusätzlicher Lohn versteuert werden. Erhält der Gastronom (als Unternehmer) selbst das Trinkgeld, muss er es als Betriebseinnahme verbuchen und sogar in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbeziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Wer ein Geschäftsessen mit einer Kreditkarte bezahlt, neigt dazu, die Rechnungssumme aufzurunden (z. B. von 228,50 Euro auf 250,- Euro) und den erhöhten Betrag dann abbuchen zu lassen. Dadurch kann sich aber das Trinkgeld für den Kellner verringern, weil die Kreditkartengesellschaften Anteile am Betrag für ihre Dienstleistung abziehen. Für den Kellner günstiger ist es, wenn der Rechnungsbetrag per Kreditkarte beglichen wird und das Trinkgeld bar bezahlt wird.

Letzte Änderung W.V.R am 08.11.2023

Autor(en): Stefan Parsch
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