Ein Disagio (Damnum oder Abgeld) ist im
Finanzwesen ein
Abschlag vom Ausgangsbetrag (Nennwert), der bei Gewährung eines Kredites oder der Ausgabe eines Wertpapiers oder bei dem Handel mit Devisen oder Sorten vereinbart werden kann. Bei GmbH-Anteilen und Aktien (§ 9 AktG) ist die Ausgabe unter Abzug eines Disagios unzulässig. Besonders im Kreditgeschäft ist das Damnum sehr gebräuchlich.
Im
Kreditwesen ist unter dem Begriff Disagio eine
Differenz aus dem Nennwert des Kredites und demjenigen Betrag, der tatsächlich an den Kreditnehmer ausgezahlt wird, zu verstehen. Ein Abschlag von 5% bedeutet beispielsweise, dass von einem Kredit nur 95% direkt an den Kreditnehmer ausgezahlt werden, aber 100% bis Laufzeitende zurückgezahlt werden müssen. So kann das Disagio auch als vorab festgehaltener Zins bei der Kreditvergabe gesehen werden. Dadurch reduziert sich der Nominalzinssatz für die zu zahlenden Raten während der gesamten Kreditlaufzeit.
Bilanzielle Behandlung des Disagio
Das
Disagio gehört zu den
Finanzierungskosten und wird in der Regel in Prozent von der Kreditschuld angegeben und mit der Darlehenssumme verrechnet.
Handelsrechtlich ist die Verbuchung eines Disagios in § 250 Abs. 3 HGB geregelt. Nach § 250 Abs. 3 S. 1 HGB besteht für bilanzierende Unternehmen beim Disagio ein
Aktivierungswahlrecht: das Disagio zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung
- sofort und in voller Höhe als Aufwand in der GuV zu verrechnen oder
- einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanzposten § 266 Abs. 2 C. HGB Rechnungsabgrenzungsposten) zu bilden und durch planmäßige Abschreibung über die Laufzeit zu verteilen.
Sofortige Verbuchung des Disagios als Zinsaufwand
Bei sofortgiger Verbuchung des Disagios als Zinsaufwand wird dieser Betrag nur einer Periode angelastet, obwohl er die Gesamtlaufzeit des Kredites betrifft.
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Beispiele für die Buchung des Disagio
Beispiel 1
Ein Unternehmen nimmt ein
Darlehen über 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf, davon werden nur 95.000 € an das Unternehmen ausbezahlt, während 5 % der Kreditsumme als Disagio einbehalten werden.
Buchung des Disagios als Zinsaufwand bei Aufnahme des Darlehens:
Bank
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95.000,00 EUR
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Zinsaufwand
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5.000,00 EUR
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an
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
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100.000,00 EUR
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Wirtschaftlich sinnvoll ist eher eine Aktivierung des Damnums als
Sonderfall der Rechnungsabgrenzung und dessen planmäßige Verteilung.
Einstellung des Disagios in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Damnums als Rechnungsabgrenzung werden in § 250 Abs. 3 HGB vorgeschrieben. "Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden." In diesem Fall ist gem. § 250 Abs. 3 Satz 2 HGB das Disagio durch planmäßige
jährliche Abschreibungen, die über die Rückzahlungszeit verteilt werden können, zu tilgen.
Beispiel 2
Ein Unternehmen nimmt ein
Darlehen über 100.000 Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf, davon werden nur 95.000 € an das Unternehmen ausbezahlt, während 5 % der Kreditsumme als Disagio einbehalten werden.
In dem Fall könnte das Disagio in Höhe von 5.000 € zu Beginn der
Kreditlaufzeit als
Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und anschließend in den 10 Jahren der Darlehenslaufzeit linear in Höhe von jährlich 500 € abgeschrieben werden.
Buchungssatz bei der Darlehensaufnahme
Bank
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95.000,00 EUR
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ARAP(Disagio)
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5.000,00 EUR
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an
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Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
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100.000,00 EUR
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Die Abschreibung in Höhe von 500 € jährlich wird als
Zinsaufwand in der
GuV verbucht.
Zinsaufwand
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500,00 EUR
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an
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ARAP(Disagio)
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500,00 EUR
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Steuerrechtlich besteht für ein Disagio eine
Aktivierungspflicht als Rechnungsabgrenzungsposten. H 6.10 EStR, amtliche Hinweise 2010, Stichwort "Damnum" lautet: "Darlehensschulden, bei denen der dem Schuldner zugefallene Betrag (Ausgabebetrag) niedriger als der Rückzahlungsbetrag ist, sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen; der Unterschiedsbetrag (Agio, Disagio, Damnum, Abschluss-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsgebühren) ist als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen."
letzte Änderung A.W.
am 17.10.2023
Autor(en):
Anna Werner
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15.10.2013 15:37:22 - Gast
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