1. In eigener Sache: Konsolidierung in der Praxis – eine Einleitung
Mit dieser Reihe an
Konsolidierungsbeiträgen wird der
HGB-
Konzernabschluss eines international agierenden Unternehmens des Mittelstandes abgebildet. Hierbei wird der Autor dem Konsolidierungspraktiker sehr nahe stehen, auf lange theoretische Vorlesungen wird verzichtet. Der interessierte Leser sollte nach Abschluss dieser Reihe in der Lage sein, mittels der Fachbeiträge und den dazugehörigen Beispielen und zur Verfügung gestellten Excel-Tools, einen
Konzernabschluss nachzuvollziehen und abzubilden.
Die
Konsolidierung unterscheidet sich erheblich von der laufenden Buchhaltung, es gibt eigene Systeme, eine eigene Logik und sehr komplizierte Sachverhalte. Dennoch werden alle Konsolidierungsschritte ebenfalls mittels "SOLL an HABEN" gebucht. Allerdings sind unter Umständen manchmal für einen
Buchungssatz mehrere Stunden Recherche und Überlegungszeit notwendig.
Nicht umsonst wird die
Konzernrechnungslegung auch als "Advanced Accounting" bezeichnet. Technische Konsolidierer sind am Arbeitsmarkt stark nachgefragt.
Der
Einheitsgrundsatz (§ 297 Abs. 3 Satz 1
HGB): "Im Konzernabschluss ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären"bzeigt schon die Tätigkeit des Konsolidierers aus, alle im Konzernkreis (KK) einzubeziehende Unternehmen werden zusammengefasst und um konzerninterne Transaktionen bereinigt. So einfach lässt sich die Tätigkeit eines "Konsolidierers" zusammenfassen. In der Praxis ist es jedoch viel komplexer und schwieriger.
Nichtsdestotrotz werde ich einige Rechtsquellen hier in meinen Beiträgen nennen, die dann auch bitte nachgelesen und studiert werden sollten. Kein Konzernrechnungslegungsexperte wird sich ohne rechtliche Literatur bewegen! Hier in diesem Artikel in blauer Schriftfarbe abgesetzt.
- In eigener Sache
- Begriff und Arten des Konzerns
- Ursachen für die zunehmende Bedeutung von Konzernabschlüssen in der Praxis
- Rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eins Konzernabschlusses, § 296 HGB
- Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung beachten
- Regelmäßige Pflichtaufgaben bis zur Erstellung eines Konzernabschlusses
- Regelmäßige Zusatzaufgaben bis zur Erstellung eines Konzernabschlusses
- Konsolidierung gemäß Einheitstheorie (§ 297 Absatz 3 HGB)
- Befreiungstatbestände für die Erstellung eines Konzernabschlusses
- Erster Überblick über die Konsolidierungsmethoden
- Festlegung des Konsolidierungskreises
- Sinn und Zweck der Kapitalkonsolidierung, § 301 HGB
- Sinn und Zweck der Schuldenkonsolidierung, § 303 HGB
- Sinn und Zweck der Konsolidierung interner Erträge und Aufwendungen, § 305 HGB
- Sinn und Zweck der Konsolidierung unrealisierter, aktivierter Gewinne, § 304 HGB
- Sinn und Zweck der Konsolidierung von konzerninternen Ausschüttungen
- Begriff und Behandlung von Minderheitsanteilen, § 307 HGB
- Sinn und Zweck der Konsolidierung at-equity, § 312 HGB
- Sinn und Zweck der Quotenkonsolidierung, § 310 HGB
- Sinn und Zweck der Währungsumrechnung im Konzern, § 308a HGB
- Abschlusswort Kapitel 1 von 20
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2. Begriff und Arten des Konzerns
Ein Konzern ist ein wirtschaftlicher Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich, selbstständiger Unternehmen. Ein Konzern besteht aus mindestens einer Mutter- und einer
Tochtergesellschaft. Andere Begriffe für die
Muttergesellschaft im Zusammenhang mit einem Konzernabschluss sind: Holding, Stammhaus, Obergesellschaft oder Dachgesellschaft für die Tochtergesellschaft wird auch der Begriff Untergesellschaft verwendet.
3. Ursachen für die zunehmende Bedeutung von Konzernabschlüssen in der Praxis
Ob ein Konzernabschluss aufgestellt wird und was die Beweggründe hierfür sind, sind in der Praxis vielfältig. Folgende Argumente sind die Treiber für die Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses
- Die Finanzierungspartner (Kreditgeber) erwarten einen Konzernabschluss
- Kunden erwarten einen Konzernabschluss vor dem Abschluss eines Großauftrages
- Unternehmensverflechtungen werden nur unvollständig erfasst
- Kapitalmarktteilnehmer orientieren sich am Konzernabschluss
- Rechtliche Verpflichtung entsteht aufgrund Überschreitung von Größenklassen, § 296 HGB
- Konzernabschluss für Konzernplanung und Konzernsteuerung wichtig.
4. Rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eins Konzernabschlusses, § 296 HGB
Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit, wenn an zwei aufeinander folgenden
Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt werden:
Ermittlung der Bruttomethode: Ermittlung der Bilanzsumme und
Umsatzerlöse, indem die Werte der
Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen zum Abschlussstichtag des Mutterunternehmens einfach addiert werden, ohne Konsolidierungsschritte.
Ermittlung der
Nettomethode: Werte des konsolidierten
Jahresabschlusses, in dem konzerninterne Verflechtungen bereits eliminiert wurden. Dann allerdings muss bereits konsolidiert sein!
Handelsgesetzbuch, § 293 Größenabhängige Befreiungen
(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24.000.000 Euro.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48.000.000 Euro.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
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5. Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung
- Grundsatz der Klarheit wahrnehmen
- Grundsatz der Übersichtlichkeit beachten
- Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
- Grundsatz der Vollständigkeit beachten
- Grundsatz der Vorsicht beachten
- Stetigkeitsgrundsatz wahren
- Einheitliche Bilanzstichtage formieren
- Einheitliche Bilanzierungsnormen anwenden
- Einheitliche Bewertung durchführen
- Einheitlicher Ausweis einzelner Positionen
- Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) (vgl. § 298 Abs. l HGB)
- True and fair view
- Fiktion der rechtlichen Einheit (Einheitstheorie)
6. Regelmäßige Pflichtaufgaben bis zur Erstellung eines Konzernabschlusses
- Abgrenzung des Konsolidierungskreises bestimmen
- Einzelabschluss (HB I) aller Konzerngesellschaften in lokaler Währung erstellen
- Vereinheitlichung zur Handelsbilanz II (HB II) durch: - Umrechnung in EUR - Einheitliche Bewertungsmethoden anwenden (HGB)
- Summenabschluss erstellen
- Konsolidierung durchführen:
- Kapitalkonsolidierung
- Zwischenergebniseliminierung
- Schuldenkonsolidierung
- Aufwand- und Ertragseliminierung
- at-Equity Konsolidierung für assoziierte Unternehmen durchführen
- Quotenkonsolidierung für Joint-Ventures durchführen
- Minderheitenanteil (bei Vollkonsolidierung) am Konzerneigenkapital dotieren
- Latente Steuern im Konzernabschluss abbilden
- Konzernabschluss finalisieren
7. Regelmäßige Zusatzaufgaben bis zur Erstellung eines Konzernabschlusses
Ein Konzern bleibt in der Regel nicht in seinen Strukturen aus dem Vorjahr bestehen, ein Konzern ändert sich laufend in Größe und Struktur. Es werden Gesellschaften gegründet, gekauft, verkauft, verschmolzen, umgehängt, Anteile hinzuerworben oder Anteile veräußert. Diese Bewegungen des Konzerns müssen ebenfalls jährlich neu abgebildet werden. Hierzu werden in der Praxis folgende Schritte notwendig:
- Endkonsolidierung durchführen
- Erstkonsolidierung durchführen
- Übergangskonsolidierung durchführen
- Kapitalerhöhungen eliminieren
- Zurückdrehen von Abschreibungen auf Beteiligungen
- Zurückdrehen von Konzerninternen Gewinnausschüttungen
- Verschmelzungen abbilden
- und viele andere Sachverhalte
8. Konsolidierung gemäß Einheitstheorie (§ 297 Absatz 3 HGB)
- Einbeziehung aller Tochterunternehmen in den Konzernabschluss, sofern nicht nach § 296 HGB davon abgesehen werden kann
- Einheitliche Bilanzierung- und Bewertungsmethoden anwenden (HB II)
- Kapitalkonsolidierung: a. im Konzernabschluss gibt es keine Beteiligung eines Konzernunternehmens an sich selbst. Nur das Konzerneigenkapital ist zu zeigen.
- Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzerngesellschaften sind zu eliminieren
- Gewinne und/oder Verluste aus konzerninternen Transaktionen sind zu eliminieren
- Erträge und/oder Aufwendungen aus konzerninternen Transaktionen sind zu eliminieren
- Latente Steuerabgrenzungen sind notwendig
- Umgliederung innerhalb der Bilanz und GuV ist notwendig (Beispiel: aktivierte Eigenleistung statt Umsatzerlöse)
9. Befreiungstatbestände für die Erstellung eines Konzernabschlusses
- Größenabhängige Befreiung § 293 HGB (siehe oben)
-
Befreiender Konzernabschluss eines übergeordneten Konzerngliedes
- mit Sitz in der EU / EWR § 291 HGB
- mit Sitz außerhalb der EU / EWR § 292 HGB
- Befreiender Konzernabschluss nach IFRS / IAS § 315a HGB
- Sonderfall:
- alle Konzerntöchter sind wahlweise gemäß § 296 HGB nicht einzubeziehen
untergeordnete Bedeutung der Untergesellschaft (unwesentliche Gesellschaften)
Handelsgesetzbuch, § 296 Verzicht auf die Einbeziehung
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist.
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10. Erster Überblick über die Konsolidierungsmethoden
11. Festlegung des Konsolidierungskreises
Ob und wie ein Tochterunternehmen in den
Konsolidierungskreis einbezogen wird, hängt davon ab, welche Stimmrechte die Muttergesellschaft beim Tochterunternehmen hat. Es ist unerheblich ob das Stimmrecht direkt oder indirekt ausgeübt wird. Der Anteil an
Grundkapital ist für die Abgrenzung nicht entscheidend. Die Stimmrechte können auch abweichend vom Anteil am Grundkapital sein.
Einstöckiger Konzernaufbau mit direkter Beteiligung:
Die einfachste Form ist die 100% Beteiligung mit 100% der Stimmrechte. Diese Tochtergesellschaft muss in den Konzernkreis einbezogen werden, sofern diese nicht nach § 296 HGB unwesentlich ist.
Mehrstöckiger Konzernaufbau mit indirekter Beteiligung:
Bei mehrstöckigen Konzernstrukturen ist es nicht immer ganz einfach zu bestimmen, welche Tochtergesellschaft in den Konzernkreis einbezogen werden muss und welche Konsolidierungsmethode danach anzuwenden ist (Voll, Quotal oder at Equity). Die Bestimmung des Konzernkreises hat jährlich neu zu erfolgen.
Gerade deswegen ist die Bestimmung des Konsolidierungskreises die fundamental wichtigste Aufgabe nach der Bestimmung, ob rechtlich überhaupt ein Konzernabschluss aufzustellen ist.
Hierbei kann auf § 296 HGB zurückgegriffen werden, der es erlaubt, unwesentliche Tochtergesellschaften von der Konsolidierung auszuschließen.
Die Zurechnung der direkten und indirekten Stimmrechte am Tochterunternehmen bestimmt den Konsolidierungskreis (KK).
12. Sinn und Zweck der Kapitalkonsolidierung, § 301 HGB
Sinn und Zweck der Kapitalkonsolidierung ist, die Doppelerfassung von Vermögen und Eigenkapital zu beseitigen, indem die Beteiligung beim Mutterunternehmen gegen das anteilige
Eigenkapital der Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss aufgerechnet wird.
Zum eliminierungspflichtigen
Eigenkapital der Tochterunternehmen zählen das einbezahlte Stammkapital, alle Reserven und
Rücklagen und ein evtl. Vortrag. Der
Jahresüberschuss/-Fehlbetrag seit der Konzernzugehörigkeit geht nicht in die Kapitalaufrechnung ein, dieser bleibt dem Konzern erhalten. In der konsolidierten Bilanz verbleiben unter der Position "Beteiligungen / Anteile an verbundenen Unternehmen" nur Jene, die nicht konsolidiert werden.
Bei der Kapitalkonsolidierung generell eine
Aufrechnungsdifferenz, wenn die in der Bilanz ausgewiesene Beteiligung nicht mit dem gesamten bei der Tochterunternehmen ausgewiesenen Eigenkapital übereinstimmt, das ist in den meisten Fällen der Fall. Es entsteht entweder ein positiver oder ein negativer Unterschiedsbetrag.
Nach der Kapitalkonsolidierung verbleiben in der Regel das Grundkapital der Muttergesellschaft und die thesaurierten Ergebnisse aller Tochtergesellschaften seit der Konzernzugehörigkeit.
Handelsgesetzbuch, § 301 Kapitalkonsolidierung
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet…..
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
13. Sinn und Zweck der Schuldenkonsolidierung, § 303 HGB
Aus der
Summenbilanz (siehe Gliederungspunkt oben) müssen bei der Konsolidierung alle Forderungen und Verbindlichkeiten, welche gegenüber konsolidierten Gesellschaften bestehen, vollumfänglich eliminiert werden. Ein Konzern kann keine Forderungen oder
Verbindlichkeiten gegen sich selbst haben.
Eventuelle Differenzen müssen bei der Konsolidierung berücksichtigt werden.
Handelsgesetzbuch, § 303 Schuldenkonsolidierung
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen…..
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
14. Sinn und Zweck der Konsolidierung interner Erträge und Aufwendungen, § 305 HGB
Im
Summenabschluss aller einzubeziehenden Gesellschaften müssen danach bei der Konsolidierung alle gegenseitigen, konzerninternen Erträge und Aufwendungen, welche sich aufgrund von Lieferungen, Leistungen zwischen den Konzerngesellschaften ergeben haben, voll umfänglich eliminiert werden. Eine Konzern-
GuV darf keine konzerninternen Positionen zeigen. Die Konzern-GuV zeigt lediglich die Positionen gegenüber fremden Dritten.
Handelsgesetzbuch, § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind 1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen….
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
15. Sinn und Zweck der Konsolidierung unrealisierter, aktivierter Gewinne, § 304 HGB
Einführungsbeispiel: Werden Produkte mit
Marge an eine Tochter-/Schwestergesellschaft weiterverkauft und sind diese Produkte zum Konzernbilanzstichtag (31.12) noch bei der Tochter-/Schwestergesellschaft auf Lager (also noch nicht veräußert), würde in der
Konzernbilanz unrechtmäßig die Marge (=unrealisierter Gewinn) bilanziert werden. Dies ist nicht statthaft.
Aus Konzernsicht dürfen von einer Konzerngesellschaft an eine andere Konzerngesellschaft gelieferte Produkte oder Anlagen höchstens zum Einstandspreis bzw. zu den
Herstellkosten der liefernden Konzerngesellschaft bewertet werden, d.h. zu den so genannten Konzerneinstands- bzw. Herstellkosten. Anlässlich der Zwischenergebniseliminierung muss deshalb der Wert der Bestände an Konzernvorräten oder konzernintern gekauften langfristigen Anlagen um diese „Marge“ korrigiert werden.
Einerseits muss der aus der Summenbilanz zu hohe Wert, d.h. der Zwischengewinn aus den aktivierten Produkten, eliminiert werden, anderseits muss in der Summenerfolgsrechnung der zum Bestand dazugehörige Erfolg berichtigt werden (z.B. Warenaufwand bei UV,
Abschreibungsaufwand bei AV).
Fazit: Zwischengewinne werden nur korrigiert wenn per Konzernabschlussstichtag (31.12) Bestände an konzernintern gelieferten Vorräten oder langfristigen Anlagen laut Inventur noch vorhanden sind.
Beispiel: Zwischengewinn Eliminierung im Warenhandel
Konzerngesellschaft X lieferte am 14.08.2015 an Konzerngesellschaft Y Handelswaren für EUR 100.000 mit einer Bruttogewinnmarge von 10%. Davon waren bei Y am Ende des Wirtschaftsjahres noch Waren für EUR 40.000 auf Lager, alle anderen wurden vorher an Dritte veräußert.
Zum 31.12.2015 wäre bei Unterlassung der Zwischengewinneliminierung der Bestand an Waren in der Bilanz um die EUR 4.000 aktivierte Marge zu hoch.
Handelsgesetzbuch, § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse
(1) In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
16. Sinn und Zweck der Konsolidierung von konzerninternen Ausschüttungen
Sinn und Zweck der Konsolidierung ist es, die
Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Aufwendungen und Erträge (Delta = Jahresergebnis aus der GuV) aller Konzerngesellschaften in einer Bilanz / GuV zusammenzufassen.
Wenn nun die Tochtergesellschaft einen verdienten Gewinn von EUR 1.000.000 an die Muttergesellschaft ausschüttet, die Muttergesellschaft diese Ausschüttung als Erträge in ihrer GuV abbildet und dann noch die Aufwendungen und Erträge der Tochtergesellschaft im Konzernabschluss gezeigt werden, sind die EUR 1.000.000 an Gewinn aus der Tochtergesellschaft doppelt erfasst, zum Einen über die GuV der Tochtergesellschaft und zum anderen über die
Dividendenerlöse bei der Muttergesellschaft. Deshalb müssen Dividendenerträge der Tochter an die Mutter auf Konzernebene eliminiert werden.
Aus Konzernsicht ist es demnach nicht möglich, Beteiligungserträge innerhalb des Konzerns zu realisieren (faktisch an sich selber auszuschütten). Aus der
Summenerfolgsrechnung müssen deshalb alle diese Beteiligungserträge, wie beschrieben, wieder eliminiert werden.
Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
17. Begriff und Behandlung von Minderheitsanteilen, § 307 HGB
Nicht immer besitzt die Muttergesellschaft an eine voll zu konsolidierende Tochtergesellschaft 100% deren Anteile/Stimmrechte (aber mehr als 50 %). Die "übrigen" Anteile an dieser Tochtergesellschaft gehören zum Beispiel fremden Dritten, welche nicht zum Konsolidierungskreis gehören, den sogenannten Minderheiten.
Ohne weitere Korrektur bei der Kapitalkonsolidierung würden damit jedoch 100 % des Ergebnisses und des Eigenkapitals der zu konsolidierenden Tochtergesellschaft in die Konzernrechnungslegung einbezogen werden, obwohl der Konzern nur Anspruch auf den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil hat. Die Anteile „fremder Dritter“ müssen demnach in der GuV und im Eigenkapital gezeigt werden.
Achtung: Bei voll zu konsolidierenden Tochtergesellschaften werden aber immer 100% der AKTIVA und 100% des Fremdkapitals im Konzern der Muttergesellschaft gezeigt! Nur die GuV und das Eigenkapital werden angepasst auf die tatsächliche dem Konzern gehörende Beteiligungsquote!
In der Konzernbilanz werden die
Minderheitenanteile als Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. In der Konzernerfolgsrechnung wird ein Jahresergebnis vor und ein Jahresergebnis nach Minderheitsanteilen ausgewiesen. Die Begründung dieses Vorgehens liegt darin, dass die Minderheitsanteile als Bestandteil des Eigenkapitals der Tochtergesellschaft unkündbar sind, mithin eben Eigenkapital darstellen.
Handelsgesetzbuch, § 307 Anteile anderer Gesellschafter
(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" gesondert auszuweisen.
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
18. Sinn und Zweck der Konsolidierung at-equity, § 312 HGB
Die
at-equity Konsolidierung (Einbeziehung at-equity) gilt für Gesellschaften, in denen bedeutende Minderheitsbeteiligung (20% bis 50% der Anteile) gehalten werden. Diese Gesellschaften werden als assoziierte Gesellschaften bezeichnet. Ebenfalls Mehrheitsbeteiligungen, welche nicht voll konsolidiert werden dürfen, werden nach der Equity-Methode bewertet.
Wertveränderung des Equity-Wertes auf Beteiligungen (Fortschreibung der Anschaffungskosten)
Der Equity-Wert des Vorjahres beinhaltet sämtliche bisherige Anteile am Jahresgewinn/Verlust.
(Kurzform)
Handelsgesetzbuch, § 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen.
(4) Der nach Absatz 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist das auf assoziierte Beteiligungen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
19. Sinn und Zweck der Quotenkonsolidierung, § 310 HGB
Die
Quotenkonsolidierung ist ausschließlich bei
Joint-Ventures zugelassen. Das heißt, dass bei einer Quotenkonsolidierung der Stimmrechtsanteil immer 50%/50% sein muss, sonst darf diese Konsolidierungsmethode nicht angewendet werden. In der Regel beträgt der Kapitalanteil jeweils auch 50%, wobei es auch Joint-Ventures mit anderen Beteiligungsquoten (33,3%, 33,3%, 33,3%) geben kann. Der Ausweis von Minderheitsanteilen entfällt.
Vorgehen
Handelsgesetzbuch, § 310 Anteilmäßige Konsolidierung
(1) Führt ein in einen Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluss entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
20. Sinn und Zweck der Währungsumrechnung im Konzern, § 308a HGB
Weil nach HGB das
Weltabschlussprinzip kodifiziert ist, sind demnach auch ausländische Tochterunternehmen zwingend Konzernabschluss einzubeziehen. Daher müssen die auf Fremdwährung lautenden HB II Positionen der Bilanz und GuV aufgestellten Posten ausländischer Konzernunternehmen in die Konzernwährung, die in der Regel die Währung im Herkunftsland der Konzernobergesellschaft ist, umgerechnet werden, bevor diese Abschlüsse im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses konsolidiert werden können. Die Umrechnung gestaltet sich insbesondere deswegen schwierig, weil nicht alle Positionen mit dem gleichen Umrechnungskurs umzurechnen sind.
Handelsgesetzbuch, § 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
Die Aktiv- und Passivposten einer auf fremde Währung lautenden Bilanz sind, mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum historischen Kurs in Euro umzurechnen ist, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro umzurechnen. Eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz ist innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen.
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Hierzu in einem späteren Kapitel ausführlicher.
21. Abschlusswort Kapitel 1 von 20
Nach diesem ersten und einleitenden Fachbeitrag sollten Sie in der Lage sein, die Bestandteile und die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Konzernabschlusses verinnerlicht zu haben. Sie wissen, welche rechtlichen Quellen für den HGB-Konzern bindend sind und welche
Konsolidierungsschritte notwendig sind. Das sollte das Grundgerüst bilden für die weiteren praktischen Aufgaben in der Konzernrechnungslegung.
letzte Änderung W.V.R.
am 29.07.2024
Autor(en):
Patrick Jane
Bild:
panthermedia.net / Randolf Berold
|
25.08.2016 14:42:43 - Juwel
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