Verlegte Inventur

Sarah Depold
Die verlegte Inventur, auch zeitverschobene Inventur, wird als Inventurvereinfachungsverfahren in § 241 (3) HGB als auch R. 5.3 (1) EStR näher beschrieben. Ist die Inventur auf Grund sehr großer Bestände zum Bilanzstichtag nicht möglich oder sind die Bedingungen für die permanente Inventur nicht erfüllt, kann sie innerhalb der letzten drei Monate vor oder innerhalb der folgenden zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden.

Wird dieser Zeitraum gewählt, muss eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine Rückrechnung zum Bilanzstichtag erfolgen. Hierbei muss das tatsächliche Datum der durchgeführten Inventur in dem besonderen Inventar festgehalten werden, welches innerhalb des 5-Monat-Zeitraums entsteht.


Vorgelagerte Inventur – Fortschreibung

Wert am Inventurstichtag
+ Wert aller Zugänge (zwischen Inventur- und Bilanzstichtag)
- Wert aller Abgänge (zwischen Inventur- und Bilanzstichtag)
= Wert am Bilanzstichtag


Nachgelagerte Inventur – Rückrechnung

Wert am Inventurstichtag
- Wert aller Zugänge (zwischen Inventur- und Bilanzstichtag)
+ Wert aller Abgänge (zwischen Inventur- und Bilanzstichtag)
= Wert am Bilanzstichtag


Voraussetzungen


Vorteile der verlegten Inventur

Die Inventur kann durch die Möglichkeit der Verschiebung in einem 5-Monats-Zeitraum optimal geplant werden. Somit kann in saisonalen Stoßzeiten ein größerer Arbeitsaufwand vermieden werden. Fallen Inventurdifferenzen auf, können diese vor allem bei der vorgelagerten Inventur in einem größeren Zeitrahmen näher analysiert werden.

Nachteil dieser Inventurmethode

Durch die zusätzliche Kalkulation der Wertfort- bzw. rückrechnung können zusätzliche Fehler entstehen.

 

Quellen:
§ 241 (3) HGB
R. 5.3 (1) EStR




letzte Änderung S.D. am 27.07.2024
Autor(en):  Sarah Depold

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08.10.2014 21:18:30 - Lisa

Dankeschön! Mir hat es bei den Hausaufgaben sehr geholfen.  :green:
[ Zitieren | Name ]

02.12.2014 13:39:24 - Gast

dankeschön! wer hat denn bock mir nachhilfe in sowat zu geben? komm aus duisburg! :wink1:
[ Zitieren | Name ]

11.09.2017 11:38:10 - Tim Jacobs

:wink1:
Moin, hab mal eine Frage. Wieso sind das einmal 2 Monate und dann 3 Monate? Wieso nicht beides 2 Monate oder 3?
Gibt es da eine Erklärung für?
Lg
[ Zitieren | Name ]

12.09.2017 09:35:29 - ghaffy

Zitat
Tim Jacobs schreibt:
 

Moin, hab mal eine Frage. Wieso sind das einmal 2 Monate und dann 3 Monate? Wieso nicht beides 2 Monate oder 3?

Gibt es da eine Erklärung für?

Lg
Zitat
Tim Jacobs schreibt:
 

Moin, hab mal eine Frage. Wieso sind das einmal 2 Monate und dann 3 Monate? Wieso nicht beides 2 Monate oder 3?

Gibt es da eine Erklärung für?

Lg

Die Erklärung lautet: Es ist vom Gesetzgeber so in § 241 (3) Z.1 HGB festgelegt.

LG
[ Zitieren | Name ]

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