Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gibt es in der doppelten Buchführung das
Privatkonto als Unterkonto des
Eigenkapitalkontos. Dieses Privatkonto ist nicht zu verwechseln mit dem privaten Girokonto des Unternehmers. Wenn der Unternehmer privat ein Haus baut und das Eigenkapital dafür auf seinem privaten Girokonto liegt, hat dies nichts mit dem Privatkonto in der Buchhaltung seines Unternehmens zu tun. Das Privatkonto weist zudem einige Besonderheiten unter den Unterkonten des Eigenkapitalkontos auf.
Einordnung von Eigenkapitalkonto und Privatkonto
Das Eigenkapitalkonto und das Privatkonto sind Bestandteile der Standardkontenrahmen. Aus den gesetzlichen Vorgaben zur Bilanz (§ 266 Abs. 3 HGB – Handelsgesetzbuch) ergibt sich, dass das Eigenkapitalkonto ein
Passivkonto ist. Da in ihm Kapital verbucht ist, ist es zudem ein
Bestandskonto. Dies gilt auch für das Unterkonto „Privatkonto“.
Auf dem Privatkonto werden die
Privatentnahmen und -einlagen des Einzelunternehmers oder Anteilseigners („Vollhafter“) einer Personengesellschaft gebucht. Die wichtigsten Personengesellschaften sind in Deutschland die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft (für freie Berufe).
Für Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft usw.) kommt ein Privatkonto nicht in Frage, weil hier die privaten Vermögen der Unternehmer strikt vom Eigenkapital oder Betriebsvermögen der Firma getrennt sind. Zwar gibt es auch bei Kapitalgesellschaften Einlagen, etwa in Form einer Kapitalerhöhung, und Entnahmen, z. B. als Dividendenausschüttung; sie werden jedoch nicht über ein Privatkonto gebucht.
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Weil das Privatkonto ein Passivkonto ist, erfolgen die
Entnahmen (also eine Minderung des Eigenkapitals der Firma) auf der
Sollseite, während die
Einlagen auf der
Habenseite zu verbuchen sind. Als Einlage kann ein Unternehmer Geld oder Wirtschaftsgüter, wie ein Fahrzeug oder ein Grundstück, aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen einbringen. Entnahmen können ebenfalls als Geldbeträge oder als Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen vorgenommen werden;
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Weitere Unterkonten des Eigenkapitalkontos
Eine Besonderheit des Bestandskontos „Eigenkapital“ besteht darin, dass beim Jahresabschluss in ihm
Erfolgskonten, also Konten einer anderen Kontenart, abgeschlossen werden. In den
Erfolgskonten „Erträge“ und „Aufwendungen“ werden alle Geschäftsvorfälle gebucht, die zur eigentlichen Geschäftstätigkeit gehören, also Dienstleistungen und Verkäufe von Erzeugnissen oder Waren einerseits und bezogene Leistungen und Einkäufe von Rohstoffen und Ähnlichem andererseits. Weil sie das Eigenkapital erhöhen, werden Erträge auf der Habenseite gebucht. Umgekehrt mindern Aufwendungen das Eigenkapital, sie erscheinen auf der Sollseite.
Bei den Erfolgskonten zeigt am Ende des Geschäftsjahres die
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), ob das Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn oder einen Verlust erwirtschaftet hat. Ein Gewinn erhöht das Eigenkapital der Firma, ein Verlust vermindert es. § 242 Abs. 2 HGB fordert eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres. Dies erfolgt auf dem GuV-Konto, das über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen wird. Die Buchungssätze dazu sind im letzten Abschnitt zu finden.
Privatentnahmen und -einlagen als erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert den
Unternehmensgewinn als den Unterschied des Betriebsvermögens eines Geschäftsjahres im Vergleich zum vorhergehenden Geschäftsjahr, mit der Einschränkung: „… vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Mit anderen Worten: Obwohl die Privatentnahmen und -einlagen das Eigenkapital oder Betriebsvermögen mindern bzw. erhöhen, werden sie nicht zum Gewinn oder Verlust gerechnet; sie sind erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle. (Neben der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gibt es noch die
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind.)
Der Grund dafür liegt darin, dass Einlagen und Entnahmen
externe Eingriffe in den Bestand des Eigenkapitals (im Steuerrecht: Betriebsvermögen) sind. Zum einen sagen sie nichts darüber aus, wie gut die Geschäfte eines Unternehmens laufen: Wenn z. B. eine Firma im operativen Geschäft einen Verlust von 50.000 € erleidet, der Eigentümer aber eine Einlage aus seinem Privatvermögen von 60.000 € vornimmt, dann hat sich in diesem Geschäftsjahr das Eigenkapital um 10.000 € erhöht, obwohl die Betriebsausgaben höher waren als die Betriebseinnahmen.
Zum anderen müssen Entnahmen, durch die z. B. ein Eigentümer oder Anteilseigner seinen Lebensunterhalt bestreitet, erst einmal vom Unternehmen erwirtschaftet werden. Die grundlegende Rechnung ist die folgende:
Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres
– Betriebsvermögen am Beginn des Geschäftsjahres
= Vermögensmehrung/-minderung
+ Privatentnahmen
– Privateinlagen
= Gewinn/Verlust des Unternehmens
Weshalb die Privatentnahmen zur Betriebsvermögensmehrung oder -minderung addiert und die Einlagen subtrahiert werden müssen, macht folgende
Beispielrechnung deutlich:
1.200.000 €
– 1.000.000 €
= 200.000 €
+ 50.000 €
– 0 €
= 250.000 €
Wenn der
Betriebsvermögensvergleich einen Zuwachs um 200.000 € ergibt, dann fehlen darin die Privatentnahmen, die das Eigenkapital/Betriebsvermögen um 50.000 € gemindert haben. So ergibt sich, dass das Unternehmen das Geschäftsjahr mit einem Gewinn von 250.000 € abgeschlossen hat, von dem der Unternehmer 50.000 € entnommen hat. Die Einlagen, sofern vorhanden, müssen gegengerechnet werden.
Im
Jahresabschluss enthält das Bestandskonto „Eigenkapital“ also sowohl die erfolgsneutralen Geschäftsvorfälle „Einlage“ und „Entnahme“ als auch die erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle „Aufwendungen“ und „Erträge“, zusammengefasst in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Der
Standardkontenrahmen SKR 04 listet unter „Privat“ Dutzende Unterkonten für das Eigenkapital der Einzelunternehmer oder voll haftenden Anteilseigner auf, z. B. zu unentgeltlichen Wertabgaben, Spenden, Sonderabgaben, Grundstücken und Steuern. Zwar sind Entnahmen und Einlagen zunächst von der Einkommensteuer befreit, weil die Entnahmen vom Unternehmer als Einkommen versteuert werden müssen und die Einlagen aus bereits versteuertem Privatvermögen stammen. Doch für alle Entnahmen, die keine Geldentnahmen sind (also Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen), wird die Umsatzsteuer fällig (§ 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG – Umsatzsteuergesetz; § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG; § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Deshalb gibt es auch unter den Privatkonten Steuerkonten.
Außerdem sind entsprechende Konten auch für Teilhafter (Kommanditisten) vorgesehen, wobei deren
Einlagen als Darlehen und damit als Fremdkapital betrachtet werden. Bei mehreren Gesellschaftern wird für jeden einzelnen mindestens ein Privatkonto angelegt.
Buchungssätze zu Eigenkapital- und Privatkonten
Bei der
Jahresabschlussbuchung zwischen den Erfolgskonten und dem Eigenkapitalkonto kommt es darauf an, ob das Unternehmen einen Gewinn oder einen Verlust zu verzeichnen hat. Im Falle eines
Gewinns lautet ein möglicher Buchungssatz:
Jahresüberschuss (GuV-Konto) an Eigenkapitalkonto
Bei einem
Verlust dreht sich die Buchungsrichtung um:
Eigenkapitalkonto an Jahresfehlbetrag (GuV-Konto)
Dies gilt ebenso für die Jahresabschlussbuchungen zwischen den Privatkonten und dem Eigenkapitalkonto. Wenn in einem Geschäftsjahr die Summe der
Einlagen die Summe der
Entnahmen übertrifft, wird dieser Buchungssatz verwendet:
Privatkonto an Eigenkapitalkonto
Bei einem Entnahmeüberschuss wird anders herum gebucht:
Eigenkapitalkonto an Privatkonto
Die Privatkonten haben somit in der
Eröffnungsbilanz keinen Anfangsbetrag. Ein Einlagenüberschuss geht im Eigenkapital auf, ein Entnahmeüberschuss wird durch das Eigenkapitalkonto ausgeglichen.
Während auf dem Hauptkonto „Eigenkapital“ i. d. R. nur für Jahresabschlüsse gebucht wird, werden auf den Unterkonten „Privat“ immer wieder Buchungen vorgenommen. Eine Einlage während des Geschäftsjahres folgt dem Buchungssatz:
Privateinlagen an Eigenkapital
Bei Entnahme wird wie folgt gebucht:
Eigenkapital an Privatentnahmen
Bei der
Banküberweisung einer Einlage kann der Buchungssatz auch lauten:
Bankguthaben an Privatkonto
letzte Änderung S.P.
am 28.02.2023
Autor(en):
Stefan Parsch
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Autor:in
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Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
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