Bezirkskrankenhaus Landshut
Landshut
Im Zweifel gilt: Kann der Gesellschafter nicht erklären, warum eine ihm bekannte Person einen besonderen Vorteil erhalten hat, dann gilt sie als ihm nahe stehend.
Faustregel: Wäre eine Leistung in gleichem Umfang auch an einen Nichtgesellschafter erbracht worden, dann kann es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln.
Quelle: Haufe-Lexware, Gesetze im Internet, Finanztip.de, Steuerlinks.de, AnwaltOnline.de letzte Änderung W.V.R. am 16.11.2022 Autor(en): Wolff von Rechenberg / Alexander Wildt |
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg ist Wirtschaftsjournalist und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln. |
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