Buchen von GEZ-Gebühren

Anna Werner
Wenn ein Rundfunkgerät, also ein Fernseher oder ein Radio, im Betriebsvermögen des Unternehmens geführt wird, dann können die Rundfunkgebühren (GEZ-Gebühren) als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Dasselbe gilt für die seit 2007 erhobenen GEZ-Gebühren für die sogenannten neuartigen Empfangsgeräte wie internetfähige PCs, Handys, PDAs. 

Die GEZ-Gebühren sind umsatzsteuerfrei und können als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder als "Sonstige Abgaben" erfasst werden.


Buchen von GEZ-Gebühren:

Beispiel:   
Ein Unternehmen A hat eine Rechnung von GEZ in Höhe von 17, 28 EUR für das Autoradio für drei Monate erhaltet.

Buchungssatz:
Sonstige Abgaben 17,28

an

Bank 17,28   


 

Anmerkungen:  GEZ-Gebühren sind für jedes Rundfunkgerät zu zahlen. Zweitgeräte sind zwar grundsätzlich frei, jedoch sind für Radios im Firmenwagen und am Arbeitsplatz zusätzliche Rundfunkgebühren zu entrichten. Für die PCs sind keine zusätzlichen Gebühren zu zahlen, wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist.
 
Bitte beachten Sie die neuen zum 1.01.13 kommenden GEZ-Regelungen bezüglich GEZ-Flatrate.

 


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letzte Änderung A.W. am 11.01.2025
Autor(en):  Anna Werner

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