Buchung des Eigenverbrauchs

Anna Werner
Unter Eigenverbrauch wird die Nutzung bzw. Entnahme betrieblicher Gegenstände für den privaten Gebrauch bzw. Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen für Zwecke, die außerhalb des eigentlichen Unternehmens liegen, verstanden. Darunter fallen zum Beispiel die privaten Fahrten mit dem Firmenwagen, die Entnahme der Produkte des Unternehmens für den privaten Verbrauch sowie die Nutzung des betrieblichen Telefons für Privatgespräche.

Solche Entnahmen sind zum Anschaffungspreis bzw. Herstellungspreis zuzüglich der Umsatzsteuer zu buchen. Ausgenommen sind die Entnahme von Geldbeträgen sowie Wertpapieren, die gem. § 4 UStG ohne Umsatzsteuer gebucht werden. Telefonkosten, die privaten Fahrten mit dem Firmenwagen etc. werden anteilig gebucht. Hierbei müssen spezielle Regelungen zur Ermittlung des privaten/geschäftlichen Nutzungsanteils berücksichtigt werden.

Nach § 1. Abs. 1 Nr.1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG sind unter anderem folgende Arten des Eigenverbrauchs zu unterscheiden:

Gegenstandsentnahme

Die Gegenstandsentnahme für den  privaten Gebrauch ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 1 b Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig. Dazu gehört die Entnahme der Gegenstände des Anlage- bzw. Umlaufsvermögen aus dem Betriebsvermögen  zu betriebsfremden Zwecken.


Verwendungseigenverbrauch

Die private Nutzung betrieblicher Gegenstände oder Arbeitskräfte ist nach § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG ebenso Umsatzsteuerpflichtig, trotz der Tatsache, dass diese im Betriebsvermögen bleiben. Hierbei handelt es sich meist um die Nutzung des Betriebstelefon bzw. Firmenwagen und um an den privaten Bereich des Unternehmers erbrachte Leistungen.  Der Eigenverbrauch wird hier anteilig zur Nutzung oder Verwendung ermittelt.

Beispiele

1. Der Unternehmer lässt durch sein Unternehmen sein Fahrzeug reparieren. Für die Reparatur wurden 5 Arbeitsstunden benötigt, die zu einem Stundensatz von 50 EUR/Std. abgerechnet wurden.

Privatentnahme 297,50 EUR an Eigenverbrauch 250,00 EUR



Umsatzsteuer 47,50 EUR
Anmerkung: Inanspruchnahme betrieblicher Leistungen für Zwecke, die außerhalb des eigentlichen Unternehmens liegen ist Umsatzsteuerpflichtig (§ 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 2 UStG).

2. Bäckermeister hat selbst erzeugte Backwaren in der Höhe von 300 EUR (netto) für eine private Feier entnommen.

Buchungssatz:

Privatentnahme 321,00 EUR an Eigenverbrauch 300,00 EUR



Umsatzsteuer 21,00 EUR
Anmerkung: Die Entnahme der Produkte des Unternehmens für den privaten Verbrauch ist ebenso Umsatzsteuerpflichtig. Dabei handelt es sich um den ermäßigten Steuersatz 7% bei Nahrungsmitteln (§ 12 Abs. 2 UStG).

3. Der Unternehmer hat den Firmenwagen zu 30% für Privatfahrten verwendet. Für die Kfz-Steuer und Versicherung sind 2.000 € angefallen. An Kosten für Reparaturen und Benzin sind 5.000 € angefallen. Außerdem werden 5.000 € Abschreibungen berücksichtigt.

Buchungssatz:

Privatentnahme 4.170,00 EUR an Eigenverbrauch 3.000,00 EUR



Umsatzsteuer 570,00 EUR
Eigenverbrauch ohne Umsatzsteuer 600,00 EUR
Anmerkung: Es liegt ein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Nr. 2 b UStG vor. Versicherungsbeiträge sowie Kfz-Steuer sind von der Umsatzsteuer befreit.

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letzte Änderung A.W. am 28.04.2024
Autor(en):  Anna Werner

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03.07.2018 17:51:30 - Gast

:klatschen:
[ Zitieren | Name ]

27.08.2018 11:42:55 - Gast

Hallo,

nur als Frage: Ist der Eigenverbrauch als Begriff nicht seit dem 1. April 1999 abgeschafft? Siehe Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. An seine Stelle wurde in der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG) und in der Kontobenennung die Bezeichnung "Entnahme von Gegenständen und sonstige Leistungen" (..v.G.u.s.L.) gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Scheerle
[ Zitieren | Name ]

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