Bilanzierungsgrundsätze

Günther Wittwer
Die Bilanzierungsgrundsätze sind wesentliche Vorschriften, die bei der Aufstellung einer Bilanz zu beachten sind. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vorzugehen.

Auszug aus dem Handelsgesetzbuch zu den wesentlichen Vorschriften im Überblick

§ 243 Aufstellungsgrundsatz 

  1. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.
  2. Er muss klar und übersichtlich sein.
  3. Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

§ 244 Sprache, Währungseinheit

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

§ 245 Unterzeichnung

Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönliche haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Ein Prokurist darf den Jahresabschluss nicht unterschreiben!

§ 246 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden auszuweisen.  Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. Ebenfalls Aufwendungen nicht mit Erträgen.

§ 247 Gliederung

Bei der Bilanz ist die Aktivseite  nach Anlage- und Umlaufvermögen zu unterteilen, die Passivseite nach Eigen- und Fremdkapital. Die Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen.  

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letzte Änderung W.V.R. am 04.03.2024
Autor(en):  Günther Wittwer

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