Umsatzverprobung: So schätzt das Finanzamt Umsatz und Gewinn

Wie sich Unternehmer auf eine Steuerschätzung vorbereiten und sich gegen Falscheinschätzungen wehren können

Jörgen Erichsen
 

Steuererklärungen werden grundsätzlich nur noch elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Damit ergeben sich für die Finanzämter ganz neue Möglichkeiten einer Prüfung. Die Abschluss- bzw. Steuerdaten werden i.d.R. automatisch elektronisch analysiert und ausgewertet und dann mit den Ergebnissen anderer Betriebe bzw. der Branche verglichen. Bei größeren Abweichungen kann das dazu führen, dass Unternehmern eine Betriebsprüfung ins Haus steht und die ausgewiesenen bzw. tatsächlichen Ergebnisse geschätzt, im Behördenjargon verprobt, werden. Ziel der Prüfer ist es, mit den Verprobungen höhere Gewinne nachzuweisen und so zu mehr Steuereinnahmen zu gelangen.

Welche Verprobungsmethoden die Behörden nutzen und wie sich Unternehmer bei ungerechtfertigten Schätzungen wehren können, skizziert der Beitrag. Er kann auf Grund der Komplexität und Individualität der Fälle keine ausführliche Beratung, etwa durch den Steuerberater, ersetzen und dient vor allem der Sensibilisierung.

1. Wann und mit welchen Methoden verproben die Finanzbehörden?

Mit unterschiedlichen Methoden versuchen Betriebsprüfer festzustellen, ob Unternehmer tatsächlich alle Umsätze deklariert und somit den richtigen Gewinn ausgewiesen haben. Um das feststellen zu können, werden im Hintergrund, d.h. vor einer möglichen Prüfung vor Ort, erste Auswertungen per EDV z.B. im Finanzamt vorgenommen. Im Kern lassen sich drei Arten der Verprobung unterscheiden: Umsatz-, Material- oder Wareneinsatz- und Geldverkehrsverprobung; auch Mischformen sind möglich.

Anlass von Verprobungen und gegebenenfalls Betriebsprüfungen sind oft die zuvor automatisch erfolgten Analysen der elektronisch eingereichten Jahresabschlüsse und der Abgleich mit den typischen Ergebnissen der Branche. Wenn es zu größeren, nicht erklärten oder zu erkennenden Abweichungen kommt, drohen Unternehmen Prüfungen.

Letzte Änderung W.V.R am 11.01.2024

Autor(en): Jörgen Erichsen
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