Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Wann wird sie wahrscheinlicher?

Mögliche Gründe und Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Stefan Parsch
 

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen (USt-SP) sind in der Finanzverwaltung beliebt. Allein im Jahr 2019 haben in Deutschland 1770 Umsatzsteuer-Sonderprüfer 77.857 USt-SP durchgeführt und dabei Mehreinnahmen von 1,55 Milliarden Euro erzielt (Angaben des Bundesfinanzministeriums). Daher ist es gut, wenn im Unternehmen die Umstände bekannt sind, die eine USt-SP wahrscheinlicher machen und was geschieht, wenn eine USt-SP ins Haus steht.

Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Die USt-SP hat keine eigenständigen gesetzlichen Vorgaben im Umsatzsteuergesetz (UstG). Stattdessen gelten die allgemeinen Vorgaben der Abgabenordnung (§§ 193 – 207 AO) für Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) sowie die Betriebsprüfungsordnung (BpO) aus dem Jahr 2000. Wie alle Außenprüfungen ist auch die USt-SP zulässig bei allen, die einen gewerblichen oder land-/forstwirtschaftlichen Betrieb führen oder freiberuflich tätig sind (§ 193 AO). 

Im Sinne einer zeitnahen Betriebsprüfung (§ 4a BpO) werden meist nur wenige USt-Voranmeldungszeiträume geprüft. Auch werden die zu prüfenden Sachverhalte in der Regel eingeschränkt. Angegeben wird dies in der Prüfungsanordnung, die Unternehmen zwei Wochen (Großbetrieben vier Wochen) vor der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 5 Abs. 4 BpO). Wenn die Finanzbehörde den Prüfungszweck gefährdet sieht, kann sie auch eine unangemeldete Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UstG durchführen.

Erstprüfung und Bedarfsprüfung

In der Verwaltungspraxis wird zwischen einer Erstprüfung und einer Bedarfsprüfung unterschieden. Erstprüfungen werden bei neu gegründeten Unternehmen vorgenommen. Dadurch soll zum einen überprüft werden, ob überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Zum anderen geht es darum, mögliche Fehler in der Buchhaltung, die zu falschen USt-Voranmeldungen führen können, frühzeitig zu korrigieren. Insofern können Gründer und Start-ups solche Erstprüfungen nutzen, um ihre Buchhaltung formal auf sichere Beine zu stellen.

Häufiger sind jedoch Bedarfsprüfungen, die sich aus USt-Voranmeldungen und anderen Informationen ergeben, die das Finanzamt von oder über das Unternehmen erhält. Das können auch Unregelmäßigkeiten bei Geschäftspartnern des Unternehmens sein. Weitere mögliche Gründe, die laut Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 07.11.2002 – IV B 2 ‑S 7420 a – 4/02) zu einer USt-SP führen können, sind im folgenden Abschnitt genannt.

Letzte Änderung W.V.R am 29.01.2024

Autor(en): Stefan Parsch
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