Durchbrechung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung nach BiLMoG

Anna Werner
Durch das BiLMoG kam es zu einer Änderung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung. Die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert. Durch den neu eingefügten steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 S.1 Halbsatz 2 wurde die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Weiterhin wurde das Prinzip umgekehrten Maßgeblichkeit abgeschafft.

Dies bedeutet, dass wenn die steuerlichen Sondervorschriften für die Bilanzierung und Bewertung - also Gebote und Verbote - in Anspruch genommen werden könnten, gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nicht mehr. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 EStG i.d.F. des BilMoG werden nachfolgend dargestellt:


Handelsrechtliches Aktivierungsgebot bzw. Aktivierungswahlrecht ohne eigenständige steuerliche Regelung

Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen aufgrund der Maßgeblichkeit weiterhin zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, sofern dies nicht durch eine steuerliche Regelung ausgeschlossen ist.

Handelsrechtliches Bewertungswahlrecht ohne eigenständige steuerliche Regelung

Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte, die in der Handelsbilanz ausgeübt werden können, wirken auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz, sofern es keine eigenständige steuerliche Regelung besteht.

Handelsrechtliche Passivierungsverbote bzw. Passivierungswahlrechte

Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz.

Handelsrechtliche Passivierungsgebote ohne eigenständige steuerliche Regelung

Handelsrechtliche Passivierungsgebote sind vorbehaltlich der Steuervorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

Steuerliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote sowie Bewertungsvorbehalte

Die Bewertung in der Steuerbilanz erfolgt nach steuerrechtlichen Vorschriften. Durch steuerliche Aktivierungs- und Passivierungsverbote und Bewertungsvorbehalte wird die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz durchbrochen.

Steuerrechtliches Bilanzierungswahlrecht ohne handelsrechtliches Bilanzierungswahlrecht

Bestehen Wahlrechte nur in der Steuerbilanz, können sie unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 EStG), soweit sie nicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes beschränkt sind.

Handels- und steuerrechtliche Wahlrechte

Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können in der Handels- und der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden (§ 5 Abs.1 S. 1 Halbsatz 2 EStG).



letzte Änderung A.W. am 23.03.2023
Autor(en):  Anna Werner

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