wir haben eine Dienstleistung/sonstige Leistung von einem Unternehmen in einem anderen EU Land erhalten.
Ort der Leistung ist somit unser Firmensitz, also in Deutschland steuerpflichtig gem. Reverse-Charge Verfahren.
Jetzt hat der Unternehmen die Rechnung fälschlicherweise mit der MwSt seines Landes ausgewiesen. Aus verschiedenen Gründen wollen wir die Rechnung nicht korrigieren lassen und sind bereit, den Mehrbetrag in Kauf zu nehmen. Allerdings bin ich mir unsicher, wie ich das jetzt buchen muss, da mir verschiedene Varianten durch den Kopf gehen. Nehmen wir mal der Einfachheit halber an:
Nettobetrag: 100€
MwST 20%: 20€
Bruttobetrag: 120€
Variante 1:
100€ dem Reverse-charge Verfahren unterwerfen (also UST abführen und gleichzeitig VST abziehen)
20€ ohne Umsatzsteuer als sonstigen Aufwand
Variante 2:
120€ dem Reverse Charge Verfahren unterwerfen (also UST abführen und gleichzeitig VST abziehen)
Variante 3:
Im I-net oft gelesen: Wenn bei Reverse-charge Sachverhalten der Leistende zu unrecht die MwSt ausweist, wird zwar weiterhin die UST geschuldet, aber der Vorsteuerabzug versagt (Richtig verstanden?). Dies bezog sich aber immer auf unrichtig ausgewiesene deutsche UST 19%. Was aber, wenn die unrichtige Steuer 20% aus dem EU-Land ist?
Müssen wir nun also die 19% Umsatzsteuer zusätzlich abführen auf
100€ (netto) oder 120€ (brutto) ohne gleichzeitigen Vorsteuerabzug?
(Auch wenn die unrichtige Steuer ja gar nicht für Deutschland gilt)
Danke,
MacPomm