Weiterberechnung einer Auslandsrechnung

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Weiterberechnung einer Auslandsrechnung, Welche Steuer bei weiterberechnung
Hallo guten Morgen,

ich bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Da ich unterschiedliche Aussagen habe bin ich nun etwas verunsichert.

Folgende Situation.

Ich möchte eine Übernachtungsrechnung aus dem Ausland (Österreich) an einen Geschäftspartner aus Deutschland weiterberechnen.

Die Hotelrechnung macht 100 € inkl. 10% Steuer.

Welche Aussage ist nun richtig:

Aussage 1
Weiterberechnung netto an Kunden in Deutschland: also Netto 90 € ohne Steuerangabe
 
Aussage 2
Weiterberechnung netto an Kunden zzgl. 19% MwSt: also Netto 90 € zzgl. 17,10 € = 107,10 €

Allgemein:
Mache ich Weiterberechnungen von Auslandsrechnungen immer netto - Also Netto Summe als Netto Rechnung an deutschen Kunden mit 0% Steuer oder schlage ich auf die Netto Summe immer die deutsche 19% MwSt drauf.

Entschuldigung für die doofe Frage, aber mein Steuerberater ist im Urlaub

Vielen lieben Dank
Hi Mimo,

gäbe es nicht noch ne 3. Alternative?  :D
Sofern ihr nicht in Österreich registriert seid (also kein VorSt-Abzug in Österreich möglich ist), würde ich den Bruttowert verwenden und alles mit 19% in Rechnung stellen.
Sonst zahlt ihr ja die 10% und nicht der Kunde....
Ohne Steuer darfst du nicht weiterberechnen, weil (fast) ALLES, was du im Rahmen des Unternehmens an Lieferungen / sonst.Lstg in Rechnung stellst, auch steuerbar ist (und da keine Steuerfreiheit greift, auch steuerpflichtig ist).
Ihr habt die Übernachtung eingekauft und berechnet jetzt diese sonst.Lstg. an einen Dritten weiter => steuerbar und steuerpflichtig

So würde ich es zumindest handhaben :)

Liebe Grüße
die drei ?
Zitat
Mimo1402 schreibt:
Entschuldigung für die doofe Frage, aber mein Steuerberater ist im Urlaub

Warte am Besten bis er wieder da ist. Hier ist liegt ein Reverse Charge vor, aber in Österreich. D.H. du stellst die Rechnung über 100 euro aus mit dem Vermerk: "Der Schuldner der österreichischen Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger".
Die Darstellung lässt keine belastbare Beurteilung des Sachverhalts zu, schon gar nicht ob sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt. Auf gar keinen Fall gibt der Unternehmer eine Unterkunftsleistung in Österreich an seinen Empfänger weiter.

Sofern der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, berechnet er den Nettopreis, d.h. vereinfacht 90 Euro, weiter. Diese 90 Euro sind ganz normales Entgelt für die von ihm an seinen Leistungsempfänger erbrachte Leistung. Auf das Gesamtentgelt (vereinbarter Preis für die Leistung + 90 Euro) kommt der Steuersatz zur Anwendung, der für diese Leistung vorgesehen ist.

Beispiel: Als Preis für die Leistung wurden 1.000 Euro netto vereinbart. Daneben kann der Unternehmer die Kosten für die Übernachtung weiterberechnen. Leistungsort Deutschland, Steuersatz für die Leistung 19 %. Kein RC. ---> Auf netto 1.090 Euro werden 19 % USt aufgeschlagen.

Falls das nicht reicht ---> Um eine weitere Einschätzung abgeben zu können, bräuchte man fürs erste folgende Angaben:

Was ist der Leistungsinhalt?
Wo ist der Leistungsempfänger ansässig?
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