Kurzfristige Raumvermietung für private Events

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Kurzfristige Raumvermietung für private Events
Hallo!

Ich bin mit einer konkreten Frage neu in dieses Forum gekommen, da wir unseren Betriebsmodus ändern.

Folgendes Szenario.

1 .Ein Gastronomie-Betrieb wurde nach Corona nicht wieder zum Tagesbetrieb zurück geführt.
Statt dessen wurde die Betriebsküche mehrmals im Jahr über Tage oder Wochen an andere Betriebe vermietet. Hier wurden ordentliche Rechnungen erstellt (ohne USt.) und von den Kunden beglichen.
Diese Einnahmen werden als Umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen verbucht, korrekt?

2. Seit kurzem häufen sich Anfragen von Privatperson, die Räume für private Veranstaltungen mieten wollen.
Hier wird eine Bar-Kaution erhoben und eine feste Miete für mehrere Stunden im Paket vereinbart (z.B. 200€ für4 Stunden).
Besteht, abgesehen von der eigenen Absicherung aufgrund der Schadenshaftung am Inventar, die Pflicht einen schriftlichen Mietvertrag aufzusetzen?
Falls ja, welche Punkte muss dieser unter buchhalterischen Aspekten beinhalten?

3. Beide o.g. Kundengruppen sollen die Möglichkeit erhalten, Getränke in Selbstversorgung zu entnehmen.
Dieser Konsum wird auf bereitgestellten Strichlisten vom Kunden selbst erfasst. Die Korrektheit dieser Listen wird bei Mietende kontrolliert (abgezählter Getränkebestand) und unmittelbar vom Kunden in Bar beglichen.
Wie können diese Getränkeumsätze FA-Konform erfasst und verbucht werden (eine TSE-Kasse existiert in den eigentlich ruhenden Betrieb nicht mehr) ?
Ist es hierbei notwendig eine Rechnung zu erstellen (Getränkekonsum pro Vermietung jeweils zwischen 50-80€ maximal).


Sind diese Informationen so ausreichend, oder fehlen noch welche um die Sachverhalte zu bewerten?

Vielen Dank im Voraus für die Mühe!
Hallo,

zu 1): Die Vermietung wäre nach § 4 Nr. 12 a UStG USt.-frei. Du könntest aber zur USt. optieren.
zu 2): Eine Rechnung mit präzisem Leistungsgegenstand (mindestens sollte eindeutig daraus hervorgehen, dass es ich um eine Miete handelt) sollte m.E. für die Buchhaltung ausreichend sein. Wie Du aber schon sagst, wäre es sicher besser in einem Mietvertrag alle Bedingungen der Vermietung zu regeln.
zu 3): Ich würde eine Rechnung über die entnommenen Getränke stellen. Das sollte ausreichend sein.

VG, Biene
Bearbeitet: Biene - 22.11.2022 15:08:58
KURZFRISTIGE VERMIETUNG - Umsatzsteuer
Betriebsküche mehrmals im Jahr über Tage oder Wochen an andere Betriebe vermietet.


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Folgendes Szenario.

1 .Ein Gastronomie-Betrieb wurde nach Corona nicht wieder zum Tagesbetrieb zurück geführt.
Statt dessen wurde die Betriebsküche mehrmals im Jahr über Tage oder Wochen an andere Betriebe vermietet. Hier wurden ordentliche Rechnungen erstellt (ohne USt.) und von den Kunden beglichen. Diese Einnahmen werden als Umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen verbucht, korrekt?
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Hallo

Grundsätzlich

Oft werden Räume mitsamt Inventar (Kücheneinrichtung) vermietet. Es stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob die Überlassung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist oder ob eine Aufteilung erfolgen muss. Bei Überlassung der kompletten Ausstattung kann die Annahme einer bloßen Nebenleistung zur Vermietung der Räume ausscheiden. Die Vermietung von Gebäuden/Räumen wäre natürlich grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

ACHTUNG
[COLOR=#FF3333]keine Steuerbefreiung nach §4 UStG für das INVENTAR .
[/COLOR]Zusätzlich ist zu beachten, dass ja nicht ein (nur) ein Gebäudeteil vermietet wird sondern auch das INVENTAR, und dieses ist stets Umsatzsteuerpflichtig
Ist die Inventarüberlassung /Kücheneinrichtung) untrennbar mit der Überlassung der Räume (Küche) verbunden, scheidet eine Anwendung der Steuerfreiheit der Leistungen nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG aus, denn der wesentliche Inhalt der Verträge ist nicht mehr die bloße Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. In diesem Fall kommt auch keine Aufteilung der Verträge in einen steuerfreien Vermietungsteil der Räume und einen steuerpflichtigen Teil der Vermietung der Kücheneinrichtung infrage.

Basis:
2019 hat das FG München (27.2.19, 3 K 1976/17) entschieden, dass die Überlassung von Räumen mit (Praxis)Ausstattung für den Betrieb funktionsfähiger Zahnarztpraxen umsatzsteuerpflichtig und die Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil nicht zulässig ist. Dies gilt m.E. analog anderer ausgestatteter Räume!

[COLOR=#FF3333]ABER: Auf das Verhältnis und auf die Vertragsgestaltung kommt es an!
[/COLOR]

Entscheidungsbaum:
Fall 1: Einheitliche Leistung ‒ umsatzsteuerpflichtig
Gleichzeitige Vermietung von Räumen und Inventar in einem einzigen Vertrag. Auf die Vermietung des INVENTARS entfällt der ganz überwiegende Teil der Miete/Pacht, also 75%. Folge: Einheitliche Leistung, insgesamt umsatzsteuerpflichtig.

Fall 2: Einheitliche Leistung ‒ umsatzsteuerfrei
Gleichzeitige Vermietung von Räumen und Inventar in einem einzigen Vertrag. Auf die Vermietung der RÄUME (z.B. gute Lage an Fußgängerzone) entfällt der ganz überwiegende Teil der Miete/Pacht, also 75%. Folge: Einheitliche Leistung, insgesamt umsatzsteuerfrei.

Fall 3: Zwei Leistungen ‒ Aufteilung
Vermietung von Räumlichkeiten und Inventar in zwei getrennten Verträgen, die Aufteilung ist nicht „gekünstelt oder als Gestaltungsmißbrauch erkennbar“. Folge: Vermietung der Räume ist umsatzsteuerfrei; Vermietung des Inventars ist umsatzsteuerpflichtig.

Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 27.11.2022 03:16:01
PJ
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