Rückstellung oder sonstige Verbindlichkeit?

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Ich bereite mich gerade auf eine Klausur über zeitliche Abgrenzung vor und bin mir bei folgender Aufgabe unsicher, ob eine sonstige Verbindlichkeit oder eine Rückstellung zu buchen ist:

"Unser Steuerberater war bei der Erstellung des Jahresabschlusses behilflich. Die dafür zu erwartende Honorarforderung schätzen wir auf 800,00 EUR + USt." (Meine Hervorhebung)

Da noch keine Rechnung oder kein Kostenvoranschlag vorliegt und wir die Forderung schätzen, würde ich es als Verbindlichkeit unbekannter Höhe einstufen und somit "Rechts- und Beratungskosten an sonstige Rückstellungen" buchen. Die Musterlösung sieht jedoch "Rechts- und Beratungskosten an sonstige Verbindlichkeiten" vor.

Bin ich auf dem Holzweg oder ist die Musterlösung tatsächlich falsch?

Grundsätzliche Frage: Wenn keine Rechnung vorliegt, ist dann generell eine Rückstellung anstatt eine sonstige Verbindlichkeit zu buchen? Wie sieht es bei Kostenvoranschlägen aus?

Im Voraus vielen Dank für die Hilfe.

Viele Grüße
Tom
Also wenn der Betrag feststeht, zB. Mietertrag für Dezember fehlt noch am 31.12., dann kann auch ohne Rechnung der Betrag als sonstige Forderung gebucht werden. Also liegt die Rechnung vor oder ist der Betrag wiederkehrend und damit bekannt, dann s. Verbindlichkeit oder s. Forderungen.

Bei Schätzungen immer Rückstellungen!

LG die Ponschie
Hallo!

Ich häng mich mal hinten an, weil es so gut passt:
Folgender Sachverhalt:

Beim Buchen des Jahresabschlusses 2008 (Mitte/Ende Januar 2009) habe ich bereits Rechnungen vorliegen, in denen Leistungen von Dezember 2008 berechnet werden. Rechnungsdatum ist z.B. 15.01.2009 oder 28.01.2009

Ich würde jetzt in 2008 eine sonstige Verbindlichkeit (1700) buchen, weil mir der Betrag ja bekannt ist.
Der Steuerberater sagt aber, ich muss aber eine Rückstellung (0980) buchen, da ja am 31.12.2008 die Rechnung noch nicht da war. Bucht aber natürlich genau den richtige Betrag, centgenau.
Ich finde das total unlogisch und würde viel lieber auf 1700 buchen  :twisted:  (...aber der Steuerberater lässt mich nicht  :| )

Wie macht Ihr das??

LG Tine
Hallo TineB,

ich seh das genauso.
Mit dem Jahresabschluss beendest du schließlich die vorangegangene Periode.
Diese dauert, für gewöhnlich, bis zum 31.12. des Jahres.

Wie er schon sagte, lag deine Rechnung bis dahin nicht vor. Du musst jedoch die Geschäftsfälle bis zum 31.12.buchen. Von diesem Zeitpunkt her gesehen wird die Rechnung erst im nächsten Jahr erscheinen - und als Rückstellung (ungewinn wann, in welcher Höhe!) gebucht werden.

LG,
Neele
Hallo!

Naja, bei Telefon weiß ich noch nicht wie es aus geht, aber z.B. Versandrechnungen (Post, Ups) da weiß ich genau, was auf mich zukommt, die müsste ich aber doch wenigstens auf 1700 buchen, oder?
(Kontrolliert jemand so einen Quatsch jemals... :wink:   :wink: )

LG Tine
Hallo an alle,

ich hoffe, ich klinge nicht zu schulmeisterich,seht es mir bitte nach.

Entscheidend ist der Stichtag. Ist bis zu diesem tag (i.d.R. 31.12.) eine Rechnung eingegangen und nicht bezahlt, so ist es eine Verbindlichkeit. Ist noch keine Rechnung eingegangen, so ist eine Rückstellung zu bilden.

Das gilt nach den Buchstaben des Gesetzes auch für dich, Tina, auch wenn du weißt, dass die Post oder ups dir 500 € berechnen werden, so weißt du nicht, wann die Rechnung eingeht. Also ist der Termin der Rechnung unbekannt. Deine Frage, ob das jemand nachprüft, kommt meine Standartantwort, "es kommt darauf an".
Hast du als Betriebsprüfer einen jungen Schnössel (so wie ich), der gerade von der Schule kommt, oder einen Alten, der sonst nichts findet, dann wird dir das angekreidet.
Warum kann es so interessant werden? Wenn du es als Verbindlichkeiten einbuchst, dann wird von der EDV die VSt. zu diesem Zeitpunkt berechnet, sprich, du buchst deine Postrechnung an 31.12. ein, obwohl sie noch nicht vorliegt, nur damit sie als sonstige Verbindlichkeit zum Jahresende gebucht ist.
Damit ziehst du dir die VSt. im Dezember ab, d.h. du hast einen steuerlichen Vorteil.
Die Rechnung kommt, sagen wir mal am 10.01., d.h. du dürftest die VSt. erst im Januar zahllastmindernd einbuchen. Somit hast du Vater Staat ein paar € im Dezember vorenthalten.
Ich spreche aus Erfahrung, es gibt wirklich solche Korintenkacker.

Also generell gilt (damit seit ihr immer auf der sicheren Seite), ist die Rechnung bis 31.12. geschrieben (Rechnungsdatum), dann sonstige Verbindlichkeiten, wenn nicht, dann Rückstellung.

Wie gesagt, es kann sein, dass es auch anders durchgeht, aber ich habe halt bei einer Betriebsprüfung schlechte Erfahrungen gemacht. Und ich denke, sicher ist sicher.

Viele Grüße Ralf
Ich habe noch einen Nachtrag!

Versteift euch nicht so sehr auf den Betrag. Im Gesetzt steht " ist der Betrag oder der Zeitpunkt ungewiss...."
Also auch wenn der Betrag feststeht, aber der Zeitpunkt der Rechnungslegung ungewiss ist, dann muss es als Rückstellung gebucht werden.

Ponschie hat in dem Punkt recht, wenn es sich um Versicherungen oder Mieten handelt. Dann wird normalerweise keine gesonderte Monatsrechnung geschrieben, sondern im Vertrag festgelegt, wann wieviel zu zahlen ist. Dann sind es sonstige Verbindlichkeiten.

Also nochmal

Viele Grüße Ralf
Hallo,

ich habe Eure Beiträge aufmerksam verfolgt. Zu den Verbindlichkeiten und Rückstellungen
hätte ich auch noch eine Frage.
Kann ich in der Jahresbaschlussbilanz die Lohnsteuer die ich im Januar ans Finanzamt abführen
muss auch als Rückstellung in die Schlussbilanz mit reinnehmen? Gehalt wurde im Januar
des nächsten Jahres gezahlt.



Gruss,



Bucher1
Hallo bucher1

nein, die Vbk. besteht bereits zum 31.12 und die Höhe ist auch gewiss, somit kann keine RS gebildet werden sondern muss als VBK ausgewiesen werden.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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