Buchung ARAP an Verbindlichkeit?

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Buchung ARAP an Verbindlichkeit?, Rechnung 01.12.2023, wir erhalten eine Leistung für Dez 2023, Jan. und Febr 2024
Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Verbuchung einer Rechnung vom 1.12.2023 für Leistungen vom 1.12.2023-28.02.2024, fällig am 31.12.2023. Wir zahlen die Rechnung jedoch erst in 2024. Ich bin unsicher, wie ich die Rechnung richtig buche.

Pragmatisch ist wahrscheinlich 1/3 Kosten an Verbindlichkeiten und 2/3 ARAP an Verbindlichkeiten, aber richtig ist es m.E. nicht.

Ich freue mich über Hilfe.

Viele Grüße
Lieschen Müller
Zitat
Nimsaj1512 schreibt:
aber richtig ist es m.E. nicht.

Ja,  das ist nicht richtig. Es  erfolgt keine Ausgabe im Dezember, deshalb kann auch nichts abgegrenzt werden.
Bearbeitet: Macaslaut - 10.01.2024 14:57:52
Das Eingehen der kurzfristigen Verbindlichkeit ist eine Ausgabe. Ich würde deshalb wie folgt buchen:

Aufwand
Vorsteuer an Verbindlichkeit


Zum Jahresabschluss dann 2/3

aRAP an Aufwand


Den aRAP im neuen Jahr auflösen.
Zitat
gustav schreibt:
Das Eingehen der kurzfristigen Verbindlichkeit ist eine Ausgabe.

Bei der ARAP  geht es um eine Ausgabe, die vor dem Aufwand geleistet wurde. Da die Rechnung im Dezember nicht bezahlt wurde, liegt im Dezember nur die Ausgabe für Dezember 1/3 des Rechnungsbetrages, die gleich auch Aufwand für Dezember ist. Sonst nichts.  Oder hast du ein Schreiben von einem Institut, wo das klar geregelt wird?

In der Praxis wird natürlich ARAP gebildet? Wie muss man sonst die Rechnung im Dezember  buchen?
Bearbeitet: Macaslaut - 12.01.2024 12:53:05
Zitat
gustav schreibt:
Das Eingehen der kurzfristigen Verbindlichkeit ist eine Ausgabe. Ich würde deshalb wie folgt buchen:

Aufwand
Vorsteuer an Verbindlichkeit


Zum Jahresabschluss dann 2/3

aRAP an Aufwand


Den aRAP im neuen Jahr auflösen.

Hallo,

also, ich würde das nicht tun. Es handelt sich um einen am 31.12.2023 (noch) nicht bilanzierungsfähigen Vorgang, sondern um ein an diesem Stichtag beidseitig schwebendes Geschäft; keine der beiden Parteien hat eine Leistung erbracht.

Hugh!
Falsch gelesen, sorry
Zitat
Macaslaut schreibt:
Bei der ARAP  geht es um eine Ausgabe, die vor dem Aufwand geleistet wurde. Da die Rechnung im Dezember nicht bezahlt wurde, liegt im Dezember nur die Ausgabe für Dezember 1/3 des Rechnungsbetrages, die gleich auch Aufwand für Dezember ist.

Ui, da geht aber einiges durcheinander. Ursache ist, dass Du die Begriffe "Auszahlung" und "Ausgabe" verwechselst.

Wie ich schon schrieb, liegt mit Eingehen der Verbindlichkeit, spätestens deren vollständiger Fälligkeit am 31.12. eine Ausgabe vor. Die spätere Begleichung der Rechnung ist dann die Auszahlung.

Zitat
Macaslaut schreibt:
Oder hast du ein Schreiben von einem Institut, wo das klar geregelt wird?

Also mir reicht in Blick in § 250 Abs. 1 HGB, der die Bildung des aRAP von der Ausgabe, nicht von der Auszahlung abhängig macht.

Ansonsten vielleicht mal nach "Definition Ausgabe Rechnungswesen" googeln. Da wirst Du ganz schnell fündig.
[
Unf
Zitat
gustav schreibt:
Wie ich schon schrieb, liegt mit Eingehen der Verbindlichkeit, spätestens deren vollständiger Fälligkeit am 31.12. eine Ausgabe vor.

Und sagt ein Steuerberater? Unfassbar.

Die Ausgabe erfolgt mit der Entstehung der Verbindlichkeit. Die Fälligkeit der Verbindlichkeit hat mit der Entstehung der Verbindlichkeit nichts zu tun. Im Dezember ist die Verblndlichkeit nur in Höhe der 1/3 ( Dezember Höhe) entstanden und  nicht in der Höhe des Rechnungsbetrages, da nur ein 1/3 geleistet wurde. Deshalb, wie ich schon geschrieben habe, das gibt es nichts im Dezember abzugrenzen.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Im Dezember ist die Verblndlichkeit nur in Höhe der 1/3 ( Dezember Höhe) entstanden und  nicht in der Höhe des Rechnungsbetrages, da nur ein 1/3 geleistet wurde.

Lt. Ausgangssachverhalt hat der Unternehmer am 31.12. eine Verbindlichkeit in Höhe des vollen Rechnungsbetrags zu erfüllen. 1/3 für erbrachte Leistungen, 2/3 als Vorauszahlung auf noch zu erbringende:


Zitat
Nimsaj1512 schreibt:

ich habe eine Frage zur Verbuchung einer Rechnung vom 1.12.2023 für Leistungen vom 1.12.2023-28.02.2024, fällig am 31.12.2023


Wenn wir schon nicht auf der abstrakt-theoretischen Ebene zueinander kommen: Wie würdest Du denn buchen?
Ach, ich sehe, dass ich noch eine Sache vergessen habe:

Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
gustav schreibt:
Wie ich schon schrieb, liegt mit Eingehen der Verbindlichkeit, spätestens deren vollständiger Fälligkeit am 31.12. eine Ausgabe vor.

Und sagt ein Steuerberater? Unfassbar.

Ich wollte lediglich offen lassen, wann die Verbindlichkeit eingegangen wurde. Am Stichtag 31.12. ist sie jedenfalls eingegangen. Aber gern kannst Du Dir an meiner Ungenauigkeit die Hände wärmen.
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