Weiterbelastung von Gehältern bei AN Austausch im Konzern
Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern
Internationaler Arbeitnehmerüberlassung
Nationale Arbeitnehmerüberlassunghier nur Ertragssteuerlich:Grundsätzlich ist es ein Thema des Transferpricing, wenn AN in eine Niederlassung [COLOR=#FF0033]ins Ausland[/COLOR] gesendet werden.
(siehe Außensteuergesetz, Thema Profit-Shifting, Fremdvergleich, etc.)
Eine Entsendung[COLOR=#0033BB] innerhalb Deutschlands[/COLOR] gibt es "praktisch" keine Transferpricing-Probleme, da ja das Steuersubstrat
in Deutschland verbleibt.
[COLOR=#FF33FF]
[COLOR=#FF66FF]Die Weiterbelastungsrechnung (Rechnung im Sinn des mathematischen rechnens )
Lohn
+ AG Anteil
+ BGN
+ 10% Aufschlag
+ MwSt [/COLOR][/COLOR]
Anmerkungen:--> Dem gegenüber ist NICIHTS einzuwenden, wobei 10% Marge ein recht hoher Wert sind. 5% bis 7% sind hierbei normal.
--> Bei der USt auf Weiterbelastung von AN auf evtl. vorhandene USt-liche Organschaften überprüfen.
[COLOR=#FF0033]Exkurs:[/COLOR]
internationale Arbeitnehmerentsendung im Konzern:Aufgrund der Gesetzesänderung § 38 Abs. 1 S. 2 EStG (Urteil des Finanzgericht München vom 22.04.2016 (Az.: 8 K 3290/14)) müssen zukünftig auch die Mitarbeiter aus HR (Personalbereich) eine Beurteilung nach Fremdvergleichsgrundsätzen vornehmen. Hierzu sind fachliche Kenntnisse im Bereich der internationalen Verrechnungspreise (Transfer Pricing) anzuwenden. Die Regelung wurden am 1.1.2020 in Kraft gesetzt. Durch die Neuregelung soll künftig auch darauf abgestellt werden,
wer von den Konzern-Unternehmen die gesamten Lohnkosten unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes hätte tragen müssen.
Gruß
Patrick Jane