Weiterbelastung von einer Veranstaltung

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Weiterbelastung von einer Veranstaltung, Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften
Guten Morgen zusammen,

die Kosten für Ubernachtungen in Hotels, so genannte grundstücksbezogene Leistungen, müssen mit deutscher MwSt. weiterverrechnet werden.
Wie ist aber die Sachlage wenn es sich um eine Veranstaltung (ein Bündel von verschiedenen Leistungen. Übernachtungen, Konferenzraum, etc.) geht?

Können wir (Tochtergesellschaft in D) die Kosten für die Unterbringung im Hotel einschließlich des Konferenzraums ohne deutsche Veranstaltung an die Muttergesellschaft (Drittland) und sonstige Schwestergesellschaften (europäische,- und Drittländer) weiterverrechnen?

Für eure Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
Herzliche Grüße
NN
Hi NN,
Diese Frage hatte ich auch vor kurzem 😁
Verschiedene WPs bzw UST-Prüfer haben mir jetzt folgendes mitgeteilt:
Bestimme die Hauptleistung... z.b eine Schulung.
Alle Nebenkosten (Hotel, Konferenzraum, Flug, etc) teilen dann das Schicksal der Hauptleistung. Also meinetwegen b2b.
Wird aber z.b für die Schulung nix berechnet, wird die Übernachtung  zur Hauptleistung, welche dann nach dem Grundstücksort beurteilt wird.
Hoffe das hilft dir weiter!
Habt ihr öfter im Konzernverbund Weiterbelastungen?
Rechnet ihr dann jede Leistung 1:1 ab oder via Umlagen nach nem %-Satz?
Liebe Grüße, die drei ?
Hi die drei,

danke für deine Antwort und entschuldige meine verspätete Antwort (Grippe   :cry: )
Hört sich gut und einfach an, so wie bei der Bestimmung des Steuer-Satzes.
Umgesetzt heißt es: Grund ist das jährliche Meeting, was als allerersten die Anmietung eines Konferenzraumes ins Leben ruft und dem folgen alle anderen Leistungen, Hotelübernachtungen und so weiter, so dass wir mit deutsche MwSt. (Anmietung eines Konferenzraumes) weiter verrechnen müssen??
Ist es so richtig?

Hast du von dem Veranstaltungspaket nicht gehört?

Ja, wir haben öfter Weiterbelastungen und wir rechnen jede Leistung 1:1. Wie macht ihr die Weiterbelastungen?
Wie meinst du mit via Umlagen nach einem %-Satz?
LG, NN
Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern

Guten morgen


Die Abrechnung von Leistungen in Konzernen mit international verflochtenen Leistungsbeziehungen stellt unter dem Stichwort
„Verrechnungspreise“ ein viel beachtetes ertragsteuerliches Thema dar.


Grundsatz:
Generell MUSS jeder Kostenfaktor, der eine andere Gesellschaft betrifft, WEITERBELASTET werden,
ansonsten wäre der Kostenblock in der muttergesellschaft zu hoch und das FA würde außerhalb wieder korrigieren.


Umsatz-Steuerbarkeit von Leistungen im Konzern:
Bei jeder Verrechnung im Konzern stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt.
Die Verrechnungsart (Einzelverrechnung oder Konzernumlage) und die Verrechnungsmethode (Cost plus, Resale Minus etc.) lassen
keinen zwingenden Rückschluss auf die Umsatzsteuerbarkeit zu. In der Praxis werden häufig mehrere Leistungen in einer Summe
abgerechnet (Bundle).

Beispiel:
Sämtliche angefallenen Rechnung lauten auf den Namen der Muttergesellschaft (Veranstalter)

Anmietung eines Konferenzraumes 10.000 netto
technische Mittel: 5.000 netto
Hotelünernachtungen: 5.000 netto
Summe der Aufwendungen: 20.000 netto

zu verteilen auf 4 verschiedene Tochtergesellschaften (a 5.000 EUR netto)
2 Tochtergesellschaften im Inland
2 Tochtergesellschaften im Ausland

Annahmen:
Die Muttergesellschaft ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Weiterbelastung an alle teilnehmenden Tochtergesellschaften
Softern die MU zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, berechnet sie nur den Nettobetrag aus den Kosten weiter.
Es handelt sich hier NICHT um einen durchlafenden Posten!
Es liegen keine inländischen umsatzsteuerlichen ORGANSCHAFTEN vor!

Lösung:
Weiterbelastung von Kosten in der Gruppe - Kostenstellenbereinigung oder Leistungserbringung?
hier: Leistungserbringung durch Muttergesellschaft!

Leistungsartbestimmung der MU: "EVENT Beratung und Marketing"
Alle Kosten sind vielmehr im Zusammenhang mit Projekt angefallen (Beratungs-/Unterstützungsleistung)
Behandlung der Reisekosten (Hotel, Essen, Konferenzraum) als Nebenleistung zur Hauptleistung ("Beratung")

Leistungsort B2B –Empfängerortprinzip / Nettorechnung bei Auslandsbezug


Gruß
PJane
PJ
Vielen Dank, PJane!
Das hat mir wirklich richtig weitergeholfen!
Liebe Grüße
die drei ?
Sehr gerne!
:)
PJ
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