Vollkonsolidierung bei weniger als 50% der stimmberechtigten Anteile

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Vollkonsolidierung bei weniger als 50% der stimmberechtigten Anteile
Hallo zusammen,

ich bin ganz neu hier und habe direkt eine vielleicht eher ungewöhnliche Frage. Ich habe hierzu leider nirgends etwas finden können.

Naja zuerst einmal der Sachverhalt:

Unternehmen A hält 40% der stimmberechtigten Anteile an Unternehmen B. B Selbst hält 30% der stimmberechtigten Anteile von sich selbst. Die übrigen 30% sind im Streubesitz. Als Zusatzangabe ist gegeben, dass die stimmberechtigten Anteile von B den Kapitalanteilen im Verhältnis 2:1 entsprechen.

Nun ist zuerst zu prüfen, ob es sich bei B um ein Tochterunternehmen handelt.

Hier einmal meine Vorgehensweise:

Da Anteile von Unternehmen an sich selbst gem. §290 (4) HGB bei der Ermittlung der Gesamtzahl der relevanten Stimmrechte unberücksichtigt bleiben ergibt sich ein Stimmrechtsanteil von 57% (40/(100-30)). Also ist B zumindest schon einmal ein Tochterunternehmen von A und muss somit gem. §290 (1) i.V.m. §290 (2) Nr. 1 sowie §290 (4) HGB in den Konzernabschluss von A einbezogen werden (bis hierhin weiß ich, dass es so richtig ist).

An dieser Stelle komme ich aber nicht weiter. Mit welchem Prozentsatz muss B denn einbezogen werden?
Ich könnte mir vorstellen, dass es 70% sind (40% von A und 30% von B). Oder 80% (2 x 40% von B, da die Anteile ja im Verhältnis 2:1 sind. Oder sind es sogar nur 40%? Aber dann wäre es ja keine Vollkonsolidierung mehr, sondern die Equity Methode.
Ich bin mir wirklich nicht sicher.
Es ist mir schon klar, dass es sich eigentlich um eine Vollkonsolidierung handeln muss, da B ein Tochterunternehmen von A ist, aber wie gesagt, ich habe keine Ahnung welche Beteiligungsquote ich für die Berechnung ansetzen soll.

Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir hierzu jemand helfen könnte!

Liebe Grüße

Niklas
--> Vollkonsolidierung - mit welchem Prozentsatz einzubeziehen in den Konzernabschluss?


Wenn Control erlangt wird, also mehr als 50% der Stimmrechte vorhanden sind, handelt es sich um ein TU
Die TU ist vollumfänglich einzubeziehen, also 100%
Innerhalb der Konzernrechnungslegung werden die anderen Eigentümer an B auf "Minderheiten" geparkt und weiterentwickelt.


Gruß
PJane
PJ
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