Konsolidierung bei Aktivierung von Eigenleistungen im Konzern (HGB/IFRS)

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Konsolidierung bei Aktivierung von Eigenleistungen im Konzern (HGB/IFRS)
Ich (Leitung Konzern-Controlling) habe gerade folgende Diskussion mit unserer Konzern-Bilanzierung:

Wie wirkt sich ein selbsterstelltes Produkte (Software) in der Konzernbilanz aus? Drei Szenarien:

1: Mutter: Erstellt die Software selbst mit eigenen Ressourcen und verwendet diese anschließend selbst
2: Extern: Kauft die Software extern zu und verwendet diese dann selbst
3: Tochter: Tochter erstellt die Software, verkauft das Produkt an die Mutter welche es dann anschließend verwendet

In allen drei Szenarien hat die Mutter am Ende eine Software die sie verwendet.

1: In Szenario 1 würde die Bilanzierung die selbst erstellte Software bewerten, aktivieren (aktivierte Eigenleistungen) und über die Laufzeit abschreiben. GuV (Konzern): Aufwand: Personalkosten in der Mutter, Ertrag: Aktivierung bei der Mutter – Aufwand neutralisiert

2: In Szenario 1 würde die Bilanzierung den Anschaffungswert aktivieren und über die Laufzeit abschreiben. GuV (Konzern): Aufwand (irgendwo), Aktivierung gegengebucht - Aufwand neutralisiert

3. In Szenario 1 ständen bei der Tochter der Personalaufwand und die sonstigen Erlöse (an die Mutter), bei der Mutter im Aufwand Fremdleistungen und als Gegenposition "aktivierte Eigenleistungen". Jetzt würde die Bilanzierung den gesamten Vorgang wegkonsolidieren, inkl. der Aktivierung in der Mutter (BTW: auch in allen Folgeperioden die Abschreibungen). GuV (Konzern): Personalaufwand bleibt in der Tochter stehen, alles andere wegkonsolidiert. – Aufwand bleibt 100% in der Periode

Ergebnis: Ich habe ein Ungleichgewicht zwischen den drei Szenarien. Bei 1 und 2 kann ich die Aufwände über die Abschreibungen über die Jahre strecken, im Szenario 3 bleibt mir der Aufwand im Entstehungsjahr hängen. Laut unserer Bilanzierungs-Abteilung ist das völlig richtig so und wird schon seit Jahren so gemacht und wurde auch so von den WP abgenommen….

Um mir dann das ganze noch vollständig unverständlich zu machen, dann noch die Aussage dass nach „neuster Erkenntnis“ ein Unterschied zwischen „selbst genutzten“ und „Produkten“ (Software im Lizenzmodell an Kunden) gibt. „Selbst genutzte“ könnten wir ggf. aktivieren, „Produkte“ nicht – natürlich nur im Szenario 3. In 1 und 2 wäre beides aktivierbar. PS: das ganze angeblich sowohl in HGB als auch IFRS

Mir, ohne als Controller jetzt die Bilanzierungsrichtlinien im Detail zu kennen, erscheint das völlig unlogisch. Ich müsste jetzt, aus Sicht einer Bilanzpolitik, eigentlich die Anweisung geben dass Software nicht mehr bei den Töchtern produziert werden darf…. Bevor ich Berateraufwand produziere und vielleicht auf dem völlig falschen Dampfer bin, hier die Frage: Das kann doch so nicht richtig sein, oder?
Wie wirkt sich ein selbst erstelltes Produkte (Software) in der Konzernbilanz aus?[/U]

3: Tochter: Tochterunternehmen erstellt die Software selbst, verkauft das Produkt an die Muttergesellschaft welche es dann anschließend verwendet (Auftragsprogrammierung).

3. In Szenario 1 ständen bei der Tochter der Personalaufwand und die sonstigen Erlöse (an die Mutter), bei der Mutter im Aufwand Fremdleistungen und als Gegenposition "aktivierte Eigenleistungen". Jetzt würde die Bilanzierung den gesamten Vorgang wegkonsolidieren, inkl. der Aktivierung in der Mutter (BTW: auch in allen Folgeperioden die Abschreibungen). GuV (Konzern): Personalaufwand bleibt in der Tochter stehen, alles andere wegkonsolidiert. – Aufwand bleibt 100% in der Periode

Ihr Ergebnis:
Ungleichgewicht zwischen den drei Szenarien. Bei 1 und 2 kann ich die Aufwände über die Abschreibungen über die Jahre strecken, im Szenario 3 bleibt mir der Aufwand im Entstehungsjahr hängen.


Sehr geehrter Herr Jorge Aaronson

auch wenn etwas spät.....
Ich gehe jetzt davon aus, dass TU und MU im Konzernkreis sind und beide voll konsolidiert werden.

Betrachtung auf Einzelabschlussebene:
Die Tochtergesellschaft erstellt im Auftrag der Muttergesellschaft Software, bewertet diese mit den HK, veräußert diese anschließend mit Marge an die Muttergesellschaft (Kunde) und bucht das Umlaufvermögen über Bestandsveränderungen aus. Bei der TU sehen wir nach der Erstellung und Veräußerung in der GuV die HK auf der SOLL Seite und die Umsatzerlöse im HABEN Die Marge aus dem Produkt ist der Gewinn.

Die Muttergesellschaft erwirbt von einer anderen GmbH (TU) ein Softwareprodukt, aktiviert dieses Produkt (Pflicht) und schreibt es als Anlagevermögen über die Nutzungsdauer ab.

Betrachtung auf Konzernebene:
Wenn beide Gesellschaften voll-konsolidiert werden, werden im Rahmen der Konsolidierungstechnik alle konzerninternen Transaktionen rückgängig gemacht. Der Konzern zeigt demnach lediglich Sachverhalte gegenüber Dritten. Aus Konzernsicht hat damit folgendes stattgefunden:

1. Software selbst erstellen
2. selbst erstellte Software selbst nutzen
  (kein Verkauf)

BilMoG, §248 Abs. 2 ff. HGB: Hiernach besteht ein Wahlrecht, wonach selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden dürfen.

Wenn sich der Konzern nun für die Aktivierung entscheidet (Wahlrecht), dann aber nur mit den Konzernherstellungskosten und nicht mit den AK bei der MU (incl. Marge der TU). Die bei der MU aktivierte Marge aus der TU muss im Rahmen der Zwischengewinneliminierung im Konzern rückgängig gemacht werden. Die Umsatzerlöse aus der TU müssen im Konzern in "aktivierte Eigenleitung" ungegliedert werden.

Alternativ kann (!) eine Aktivierung auf Konzernebene rückgängig gemacht werden, da aus Konzernsicht kein Verkauf erfolgt und es ein Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 ff. HGB für die selbst erstellte Software gibt. In diesem Falle wäre im Konzern alles als Aufwand zu zeigen.

MfG
Patrick Jane
Journalist
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